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Entscheid

PKG 2013 8

Regeste: siehe PKG-Dokument

4. Dezember 2014Deutsch22 min

Source gr.ch

Sachverhalt

i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), besteht nämlich für ordentliche vor-

sorgliche Massnahmen keine Einzelzuständigkeit. Allerdings ergibt sich diese Schlussfolgerung erst nach Auslegung des Gesetzes. Aufgrund der bundesrechtlichen Kompetenzzuweisung (ermächtigender Vorbehalt) in Art. 440 Abs. 2 ZGB hat der Kanton Graubünden in Art. 58 Abs. 2 lit. a EGzZGB festgelegt, dass die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit nach Art. 445 Abs. 2 ZGB in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fällt. Diese Kompetenz ist Teil der in Art. 58 Abs. 2 EGzZGB aufgeführten weiteren Einzelbefugnisse der Verfahrensleitung. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, was durch das Wort «insbeson- dere» ausgedrückt wird. Angesichts des Umstands, dass gemäss Art. 56 Abs. 1 EGzZGB auch im Verfahren vor der KESB subsidiär die ZPO mit der ent- sprechenden kantonalen Einführungsgesetzgebung zur Anwendung gelangt, Art. 8 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das summarische Ver- fahren gemäss Zivilprozessordnung anwendbar erklärt und wie erwähnt im Zivilprozess Entscheide über vorsorgliche Massnahmen vom Einzelrichter bzw. von der Einzelrichterin gefällt werden, wäre der Schluss durchaus nach- vollziehbar, dass auch im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren das in- struierende Behördenmitglied nicht nur für superprovisorische Verfügun- gen, sondern auch für die ordentlichen vorsorglichen Massnahmen zu- ständig wäre (wie dies gemäss alt Art. 53 EGzZGB unter dem alten Recht – mit Einsprachemöglichkeit – der Fall war). Keine Klärung bringt auch Art. 59 EGzZGB, wonach die KESB in Dreierbesetzung entscheidet, soweit keine Einzelzuständigkeit vorgesehen ist. Diese Bestimmung bezieht sich gemäss Marginalie nämlich auf den Hauptentscheid (vgl. auch Art. 59a–c EGzZGB mit den abschliessend aufgelisteten Einzelzuständigkeiten). Die Botschaft der Regierung (Heft Nr. 9 / 2011– 2012) äussert sich nicht zu dieser Problematik und in der anschliessenden Grossratsdebatte wurde dazu nicht Stellung genommen. Die notwendige Entscheidhilfe folgt indessen aus dem Bundesrecht selbst. In Art. 440 Abs. 2 ZGB stellt dieses den Grundsatz auf, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihre Entscheide mit min- destens drei Mitgliedern fällt. Die Kantone sind nach Satz 2 dieser Bestim- mung lediglich befugt, für bestimmte Rechtsgeschäfte Ausnahmen vorzuse- hen. Infrage kommen dabei Geschäfte, welche nicht zwingend einer interdisziplinären Beurteilung bedürfen, wo ein geringer Ermessensspiel- raum besteht oder wo eine rasche Entscheidung nötig ist. Unentbehrlich ist die kollegiale Zuständigkeit und damit die Verwirklichung der Interdiszipli- narität in allen Kernbereichen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, insbesondere bei der Entscheidung über die Anordnung von Massnahmen, welche einen grossen Ermessensspielraum beinhaltet. So sind Entscheide, die in die Handlungsfähigkeit oder in schwerwiegender Weise in die Persön- lichkeit oder die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreifen,

vom Kollegium zu treffen, vorbehaltlich die superprovisorischen Entschei- dungen (Vogel, in: BSK-Erwachsenenschutz, a. a. O., Art. 440/ 441 N 16; der- selbe, in: Breitschmid/ Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schwei- zer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwach- senenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 440 N 8, wo aus- drücklich die vorsorglichen Massnahmen als grundsätzlich in die Zuständig- keit der KESB fallende Geschäfte aufgeführt sind; Wider, in: Rosch/ Büch- ler/ Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kom- mentar zu Art. 360 ff. ZGB, Basel 2011, Art. 440 N 10; dieselbe, in: Büchler/ Ja- kob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, Art. 440 N 10; Fassbind, Er- wachsenenschutz, Zürich 2012, S. 92 f.). Sodann fordert ein Grossteil der Lehre, dass der Ausnahmekatalog der Einzelzuständigkeit durch das kanto- nale Recht in generell-abstrakter Weise in einem Gesetz im formellen Sinne abschliessend festzulegen ist. Eine Regelung, wonach diese Aufgabe (d. h. Zuweisung einer Entscheidung in die Einzelzuständigkeit) generell oder für gewisse Geschäfte im Einzelfall an die KESB selber delegiert wird, ist aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch und daher abzulehnen (Vogel, BSK- Erwachsenenschutz, a. a. O., Art. 440 / 441 N 18). Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob das Wort «insbesondere» in Art. 58 Abs. 2 EGzZGB über- haupt Bedeutung in dem Sinne erlangen kann, dass damit weitergehende Einzelzuständigkeiten im Rahmen der Verfahrensleitung und Instruktion begründet werden könnten. Davon gehen offenbar auch die Autoren Auer/ Marti (BKS-Erwachsenenschutz, a. a. O., Art. 445 N 24) aus. Gerade weil der Entzug der elterlichen Obhut schwerwiegend in die Persönlichkeit der Eltern eingreift, wäre ein derartiger Entscheid durch eine Einzelper- son – ausser als superprovisorische Massnahme – nicht angebracht. Es ist so- mit davon auszugehen, dass Art. 58 Abs. 2 lit. a EGzZGB in der Tat nur den Erlass superprovisorischer Verfügungen in Einzelzuständigkeit gestattet. Dies führt unter der heutigen Zusammensetzung der KESB mit voll- oder zumindest hauptamtlichen Mitgliedern (Art. 43 EGzZGB) mit regelmässi- ger Präsenz auch nicht zu organisatorischen Problemen. Demnach wäre im vorliegenden Fall die KESB als Kollegialbehörde auch zuständig gewesen, wenn die Behörde lediglich eine vorsorgliche Massnahme hätte erlassen wollen. Die Beschwerdeführerin geht aber zu Recht davon aus, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Hauptentscheid handelt. Festzu- halten ist auf jeden Fall, dass die Beschwerde rechtzeitig und – einen Antrag und eine Begründung enthaltend – formgerecht eingereicht wurde, sodass darauf einzutreten ist.

4.a) Die KESB hat im angefochtenen Entscheid den superproviso- risch verfügten Entzug der elterlichen Obhut per sofort aufgehoben, aber stattdessen eine mildere Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet, indem die Mutter angewiesen wurde, bis zum rechtskräf-

tigen Abschluss des Strafverfahrens halbjährlich Konsultationen beim Kin- derarzt Dr. med. K. durchzuführen. Gleichzeitig wurde Dr. med. K. ersucht, der KESB unverzüglich Bericht zu erstatten, wenn die Termine nicht einge- halten würden oder bei Z. anderweitige gesundheitliche Auffälligkeiten (ab- weichend von der normalen altersentsprechenden Entwicklung) festgestellt würden. Zur Begründung führte sie dabei aus, dass aus rechtsmedizinischer Sicht nach wie vor erhebliche Ungereimtheiten in Bezug auf den Unfallher- gang bestehen würden. Zudem sei ein Strafverfahren gegen die Mutter we- gen Körperverletzung in Gang. Dies könne für die Eltern eine Zusatzbe- lastung darstellen. Aus diesem Grund erachte es die KESB für notwendig, dass Z. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens regelmässig begleitet würde. Die Beschwerdeführerin bestreitet ein Fehlverhalten der Eltern und beanstandet die anfänglichen ungenügenden medizinischen Ab- klärungen des Rechtsmediziners. Die angeordneten halbjährlichen Kont- rollen beim Kinderarzt seien ungerechtfertigt und auch nicht sachgerecht. Es sei eine einschneidende und ihre Persönlichkeit tangierende Massnahme, werde doch von der KESB weiterhin eine gewisse Verdachtslage suggeriert.

Erwägungen

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu aus- serstande sind. In Abs. 3 dieser Bestimmung werden sodann mögliche Mass- nahmen wie Ermahnungen und Weisungen für die Pflege etc. aufgezählt. Wie das Gesetz selbst zum Ausdruck bringt, bedarf es für die Anordnung einer derartigen Kindesschutzmassnahme einer konkreten Gefährdung des Kin- deswohls, sei es körperlicher oder geistiger Art (Breitschmid, BSK-ZGB I,

a. a. O., Art. 307 N 18). Bei der Prüfung einer Kindes- oder Erwachsenen- schutzmassnahme sind sodann von der Behörde immer die allgemeinen Grundsätze zu beachten (Art. 388 f. ZGB). Insbesondere dürfen die Prinzi- pien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit nicht aus den Augen ver- loren werden. Die KESB darf eine Massnahme nämlich nur anordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere na- hestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Jede behördliche Mass- nahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Insbesondere beim Kindesschutz dürfen Massnahmen nur erfolgen, wenn die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausrei- chend wahrnehmen. Indessen rechtfertigt nicht jede Unzulänglichkeit ein behördliches Eingreifen. Der Vorrang privater Verantwortung und Freiheit privater Lebensgestaltung lassen eine behördliche Intervention nur dort als geeignete Massnahme erscheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt. Nur wenn eine insofern qualifizierte Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, lässt sich

eine Massnahme auch mit Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbaren (Breitschmid, BSK-ZGB I, a. a. O., Art. 307 N 6; im gleichen Sinne auch Biderbost, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a. a. O., Art. 307 N 8 ff.; Cottier, in: KUKO-ZGB, a. a. O., vor Art. 307–317, N 4 ff.).

Die KESB hat in ihren Erwägungen (Ziffer 1) betreffend die Auf- hebung des Entzugs der elterlichen Obhut in Würdigung der Aktenlage fest- gehalten, die Sachverhaltsabklärungen hätten keine rechtsgenüglichen Hin- weise auf eine Gefährdung des Kindeswohls von Z. ergeben. Die Mutter habe den Unfallhergang mehrfach widerspruchsfrei und in sich kongruent geschildert. Die KESB erachte die Unfalldarstellung als plausibel und glaub- haft. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Eltern mit der Pflege und Erziehung ihres Kindes überfordert seien und diese Auf- gabe nicht verantwortungsbewusst wahrnehmen würden. Wenige Zeilen später (Ziffer 2) hält die KESB plötzlich fest, aus rechtsmedizinischer Sicht bestünden nach wie vor erhebliche Ungereimtheiten in Bezug auf den Un- fallhergang. Zudem könne das noch laufende Strafverfahren wegen Körper- verletzung eine Zusatzbelastung darstellen. Aus diesem Grunde erachte es die KESB für notwendig, dass Z. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens regelmässig begleitet werde.

Diese Erwägungen in ihrer Gesamtheit stellen einen Widerspruch in sich selbst dar. Es geht nicht an, zunächst das vollständige Fehlen von An- zeichen einer Gefährdung des Kindeswohls festzustellen und den Eltern zu attestieren, dass keine Anhaltspunkte für Überforderung bestehen und sie ihre Aufgabe verantwortungsbewusst wahrnehmen, und im gleichen Atem- zug als Grund für die angeordnete Kindesschutzmassnahme die mögliche Zusatzbelastung durch das Strafverfahren anzuführen. Das Gleiche gilt für die Betonung von Ungereimtheiten beim Unfallhergang, nachdem kurz vor- her der Mutter eine glaubhafte, widerspruchsfreie und in sich kongruente Schilderung des Unfalls bestätigt wurde. Zu Recht beanstandet die Be- schwerdeführerin, dass damit ein gewisser Tatverdacht aufrechterhalten werde. Prüft man die Akten, so untermauern diese die Beurteilung der KESB unter Ziffer 1 der Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Der Rechtsmediziner musste seine Erstbeurteilung der möglichen Gründe für die Verletzung und auch der Verletzungen selber vom 4. Januar 2013 (act. 4) in seinem Gutachten vom 8. Januar 2013 teilweise revidieren und kommt zu keinen eindeutigen Ergebnissen. Selbst wenn der Unfall auf ein unvorsichti- ges Verhalten der Mutter zurückzuführen wäre, liesse dieser offenbar ein- malige Vorfall keine Rückschlüsse auf eine allgemeine Gefährdung des Kin- deswohls zu, zumal der Kurzbericht der Kinderärztin, welche das Verhalten der Mutter und des Vaters gegenüber dem Kind über längere Zeit beobach- ten konnte, durchwegs positiv lautet (act. 21). Keine Anhaltspunkte beste- hen sodann, dass die laufende Strafuntersuchung für die Mutter eine derar-

tige Belastung darstellt, dass das Kindeswohl deshalb in relevanter Weise be- einträchtigt würde. Es kann somit festgestellt werden, dass das Kindeswohl von Z. durch die alleinige Betreuung durch die Eltern ohne Weiteres ge- währleistet ist, sodass die angeordnete Massnahme gegen das Subsidiari- tätsprinzip verstösst (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Verletzt wird durch die Anordnung der KESB aber auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, weil die Massnahme weder erforderlich noch geeignet ist (Art. 389 Abs. 2 ZGB), ei- ner allfälligen Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (Breitschmid, BSK-ZGB I, a. a. O., Art. 307 N 8). Es ist nämlich schlichtweg nicht einzuse- hen, wie halbjährliche Konsultationen beim Kinderarzt die Eltern von dem Kindeswohl entgegenstehenden Verhaltensweisen abhalten sollten. Die an- geordnete Kindesschutzmassnahme ist deshalb aufzuheben. Daran ändert auch nichts, dass die Eltern der Anordnung anlässlich der Anhörung vom

10.

Januar 2013 grundsätzlich zugestimmt haben sollen. Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB (Auer/ Marti, in: BSK-Erwachsenenschutz, Art. 446 N 40). Wird die Kindesschutzmassnahme aufgehoben, entfällt von vornherein die beantragte Einvernahme des Kinderarztes Dr. K.

Dispositiv

5.a) Während der Entscheid der KESB, auf die Genugtuungsforde- rung der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, nicht Beschwerdethema bil- det, ficht X. den Kostenspruch bezüglich der Verfahrenskosten und die Par- teientschädigung an. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (Ziffer 6) wurden die Verfahrenskosten von Fr. 1245.– X. als alleinige Inha- berin der elterlichen Sorge auferlegt. Im Dispositiv fehlt indessen eine ent- sprechende Ziffer über die Verfahrenskosten, was ohne Zweifel als prozes- suales Versehen zu betrachten ist. Gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der KESB Kosten erhoben (Abs. 1). Im Kindesschutz- verfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elter- liche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (Abs. 2). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Abs. 3). Diese Grundsätze werden in der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz präzisiert, indem Art. 27 Abs. 2 KESV vorsieht, dass in Kindesschutzverfahren und in Verfah- ren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Un- terhalt die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden. Ein besonderer Umstand, der den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigt, kann gemäss

Art. 28 lit. a KESV vorliegen, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird. Im vorliegenden Fall ist nunmehr davon auszugehen, dass auf Kindesschutzmassnahmen verzichtet wird, sodass ein besonderer Grund gemäss Art. 28 lit. a KESV anzunehmen ist, zumal den Eltern nicht der Vor- wurf gemacht werden kann, sie hätten das Verfahren im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB mutwillig oder trölerisch veranlasst. Ausgelöst wurde das Verfahren vor der KESB durch eine Gefährdungsmeldung des Kantonsspi- tals Graubünden, welche auf einer Erstbeurteilung durch den dortigen Rechtsmediziner beruhte. Die Darstellungen der Mutter über den Unfall- hergang blieben stets die gleichen, welche von der KESB auch als wider- spruchsfrei und glaubhaft anerkannt wurden. Unter diesen Umständen ist es ohne Weiteres angebracht, dass den Eltern keine Verfahrenskosten auferlegt werden und diese bei der KESB verbleiben (vgl. auch die Botschaft der Re- gierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Umsetzung neues Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht), Heft Nr. 9 / 2011–2012, S. 1071).

b) Gestützt auf Art. 63 Abs. 4 EGzZGB, wonach in Verfahren vor der KESB in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, hat die KESB erwogen, es bestehe kein Grund, von diesem Grundsatz abzuwei- chen, und hat daher das Begehren um Parteientschädigung abgewiesen. Da- gegen wehrt sich die Beschwerdeführerin und hält dafür, dass der vorlie- gende Fall ohne Weiteres eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel rechtfertige. Dem ist nach der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu- zustimmen. Auszugehen ist nämlich auch in diesem Zusammenhang von der Tatsache, dass die KESB nach durchgeführtem Verfahren die von Anfang an von X. vorgebrachte Schilderung des Unfallhergangs als glaubhaft ansah und nunmehr vollends auf Kindesschutzmassnahmen verzichtet werden kann. Gemäss den Erläuterungen in der Botschaft (a. a. O., ebenfalls S. 1071) kann es sich nämlich bei Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigen, aus- nahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Besondere Umstände können – gemäss Botschaft – beispielsweise bei Verfahren vorliegen, die sich als gegenstandslos erweisen und die betroffene Person zur Teilnahme ge- zwungen war. Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Verfahren vor der KESB wurde ohne Zutun der Eltern eingeleitet und Kindesschutzmassnahmen erwiesen sich schlussendlich als überflüssig. Ebenso war der Beizug eines Rechtsanwalts ohne Weiteres gerechtfertigt, mussten sich die Eltern doch gegen die massive Massnahme des Entzugs der elterlichen Obhut wehren.

ZK1 13 16 Urteil vom 28. März 2013