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Entscheid

PKG 2014 15

Berufung ZGB Erbrecht

27. Juli 2015Deutsch13 min

Source gr.ch

Sachverhalt

d. Was den Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsgesuchs anbe- langt, so ist die Zulassung gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Gemäss Göksu muss es entgegen dem Wortlaut des Gesetzes aber immerhin zulässig sein, dass der Kläger schon in der Klageschrift selber den Zulassungsantrag stellt, da es ja nicht zwingend zu einem zweiten Rechtsschriftenwechsel (Art. 225 ZPO) und somit zu einer Replikgelegenheit komme. Auch verzögere ein solches Vorgehen das Hauptverfahren nicht: Im Gegenteil werde von vornhe- rein Transparenz geschaffen (Göksu, a.a.O., N 4 zu Art. 82 ZPO; gleicher Meinung Frei, BSK, N 1 zu Art. 82 ZPO). Davon scheinen auch Gross/Zuber auszugehen, welche der Meinung sind, dass für das Zulassungsgesuch keine separate Eingabe erforderlich sei und dieses mit der Klage, der Klageant- wort oder der Replik erfolgen könne (Gross/Zuber, a.a.O., N 11 zu Art. 82 ZPO). Eine andere Meinung vertritt dagegen Schwander, welcher dafür hält, dass der Kläger seinen Antrag (grundsätzlich) nicht schon in der Klage- schrift stellen könne, sondern zunächst die Klageantwort abzuwarten habe. Begründet wird diese Auffassung damit, dass erst nach Eingang der Klage- antwort der Prozess und damit auch die Zweckmässigkeit einer Streitver- kündungsklage einigermassen zuverlässig beurteilt werden könnten (Schwander, a.a.O., N 9 zu Art. 82 ZPO). Als frühestmöglichen Zeitpunkt für das Stellen eines Zulassungsantrags bezeichnet er denn auch die Klageant- wort. Eine Ausnahme sieht er einzig für den Fall einer beabsichtigten Streit-

verkündungsklage auf negative Feststellung vor (Schwander, a.a.O., N 11 zu Art. 82 ZPO). Gleicher Ansicht ist auch Sutter-Somm, der dies damit be- gründet, dass erst nach der Stellungnahme zu den Vorbringen durch die Ge- genpartei entschieden werden könne, ob der Einbezug einer Drittperson als (eventualbeklagte) Hauptpartei sinnvoll sei (Thomas Sutter-Somm, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N 280).

Die II. Zivilkammer schliesst sich der ersten Auffassung, wonach der Zulassungsantrag zur Streitverkündungsklage bereits mit der Klage- schrift gestellt werden kann, an. Allerdings ist die Begründung, wonach dem Kläger ansonsten die Streitverkündungsklage verschlossen bliebe, wenn kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt würde, zu relativieren. Immer- hin kann ein zweiter Schriftenwechsel vom Kläger verlangt werden und muss diesem zwingend zugestanden werden, sofern eine Klageantwort ein- gereicht und der Antrag unverzüglich gestellt wird. Diese Argumentation verfängt somit höchstens in den seltenen Fällen, in welchen keine Klageant- wort eingereicht wird. Mit der zeitlichen Bestimmung in Art. 82 Abs. 1 ZPO wollte der Gesetzgeber indessen primär vermeiden, dass vorgerückte oder gar spruchreife Verfahren durch nachträgliche Schriftenwechsel unterbro- chen oder verlängert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, S. 7285). Er beabsichtigte somit, den spätest möglichen Zeitpunkt für die Erhebung einer Streitverkündungsklage festzulegen. Es besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Grund, eine Antragstellung nicht bereits mit der Klageschrift zuzulassen, wenn zu diesem Zeitpunkt aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage oder aufgrund der Parteidispositionen an- lässlich der Schlichtungsverhandlung die Zweckmässigkeit einer Streitver- kündungsklage bereits feststeht. Von einer Unterbrechung oder einer Ver- längerung des Verfahrens kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Im Zweifelsfall könnte das Gericht mit dem Entscheid über den Antrag sodann immer noch bis zum Eingang der Klageantwort oder bis nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zuwarten.

e. Nebst den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO, welche für alle Klagen Geltung haben, steht die Zulässigkeit der Streit- verkündungsklage unter den besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 81 und Art. 82 ZPO. Dementsprechend ist die Streitverkündungsklage dann entgegenzunehmen, wenn folgende gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind: Zunächst muss ein sachlicher Zusammenhang mit dem Hauptprozess bestehen; dieser begründet grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse an der Streitverkündungsklage (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Sodann ist das Verbot des Kettenappells zu berücksichtigen; mit anderen Worten darf der Beklagte ei- ner Streitverkündungsklage keine weitere Streitverkündungsklage erheben. Ferner kann die Streitverkündungsklage nur im ordentlichen Verfahren er- hoben werden. Und schliesslich ist die Streitverkündungsklage – wie bereits

Erwägungen

erörtert – anlässlich des Schriftenwechsels zu erheben (vgl. hierzu Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommen- tar, Zürich/St. Gallen 2010, N 9 ff. zu Art. 81 ZPO). Einige Autoren sind der Ansicht, dass das Gericht neben diesen gesetzlichen Voraussetzungen über- dies eine Interessenabwägung vorzunehmen habe. Gemäss Frei soll auf eine Streitverkündungsklage lediglich einzutreten sein, wenn das Gericht nach einer Abwägung aller involvierter Interessen zum Schluss komme, dass die Zulassung der Streitverkündungsklage ein zweckmässiger und effizienter Weg zur Lösung der Rechtsstreitigkeit darstelle. Dabei müsse das Gericht die Interessen der streitverkündungsklagenden Partei (insb. Verhinderung eines zweiten Regressprozesses unter Umständen vor einem anderen Ge- richt), die Interessen der Gegenseite der streitverkündungsklagenden Partei im Hauptverfahren (insb. keine Verzögerungen im Hauptprozess) wie auch die Interessen der streitverkündungsbeklagten Partei (insb. Verhinderung eines Gerichtsverfahrens vor einem fremden Gericht) gegeneinander abwä- gen. Würde eine Streitverkündungsklage zu einem ausufernden Gerichtsver- fahren führen, sodass die Verfahrenseffizienz in keiner Weise mehr gewährleistet wäre, müsse das Rechtsschutzinteresse an der Streitver- kündungsklage verneint werden, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (Frei, BSK, N 18 f. zu Art. 81 ZPO). Auch gemäss Schwander soll das Gericht eine Streitverkündungsklage, deren Zulassung regelmässig zu einer Kompli- kation und Verlängerung des Verfahrens führe, nur zulassen, wenn dies pro- zessökonomisch geboten erscheine und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Dabei habe das Gericht sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen bzw. die Vor- und Nachteile einer Zulassung gegeneinander abzuwägen (Schwander, a.a.O., N 16 zu Art. 82 ZPO). Ähnlich sah dies auch das Kan- tonsgericht des Kantons Zug in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 (E. 5, in: GVP 2011, S. 314 ff.). Anderer Meinung sind wie gesehen Gasser/Rickli (vgl. oben). Ebenso vertritt Göksu die Auffassung, dass im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen keinesfalls eine irgendwie geartete Inte- ressenabwägung der Art, ob sich die Streitverkündungsklage aufgrund der prozessualen Vorteile rechtfertige, stattfinden dürfe (Göksu, a.a.O., N 6 zu Art. 81 ZPO) und auch Droese hält fest, dass dem Gericht im Zulassungs- verfahren kein Ermessen hinsichtlich der Opportunität der Streitverkün- dungsklage zukomme (Lorenz Droese, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO, in: SZZP 2010, S. 310).

In dieser Hinsicht hat das Bundesgericht zwischenzeitlich für Klar- heit gesorgt, indem es festgehalten hat, dass die Streitverkündungsklage ohne Weiteres zuzulassen sei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen er- füllt seien. Prozessökonomischen Anliegen sei nicht mit der Zulassungsver- weigerung der Streitverkündungsklage Rechnung zu tragen, sondern mit der in Art. 82 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 125 lit. a und c ZPO vorgesehenen

Möglichkeit, den Haupt- und Streitverkündungsprozess zu trennen oder al- lenfalls das Verfahren auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (vgl. BGE 139 III 67 E. 2.3 S. 73). Die Voraussetzung des sach- lichen Zusammenhangs hat das Bundesgericht dahingehend präzisiert, dass es zur Bejahung eines solchen ausreiche, wenn der Anspruch nach der Dar- stellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfah- rens abhängig sei und damit ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt werde (vgl. BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 75 in fine).

ZK2 13 2 Entscheid vom 30. April 2014

(Mit Urteil 4A_341/2014 vom 5. November 2014 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war).