Lexipedia

Entscheid

PKG 2014 21

Zivilprozessordnung

15. Dezember 2015Deutsch5 min

Source gr.ch

Sachverhalt

N. 1 f. zu Art. 5; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur StPO, Zürich 2010, N. 8 ff. zu Art. 5 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Sarah Summers, in: Basler Kom- mentar zur StPO, Basel 2011, N. 15 ff. zu Art. 5).

b) Der Berufungskläger beging die ihm vorgeworfene Verkehrs- regelverletzung am 6. Juni 2008. Die Eröffnungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Graubünden erging am 14. Juli 2008, die Anklageverfügung am 13. Ja- nuar 2010 (vgl. act. V./1.1 und 1.19). Mit prozessleitender Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2010 wurde X._ und der Staatsanwaltschaft Graubünden Frist angesetzt, um Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen (vgl. act. V.2/16). Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 beantragte und begründete der Rechtsvertreter von X._ eine Ergänzung des bereits ein- gereichten Privatgutachtens vom 2. Juni 2009 (vgl. act. V.2/15). Die Staatsan- waltschaft Graubünden stellte am 3. März 2010 den Antrag auf Abweisung der Beweisergänzung (vgl. act. V.2/13). Mit prozessleitender Verfügung vom

16. Oktober 2013 wurde der Beweisergänzungsantrag von der Vorinstanz

abgelehnt (vgl. act. V.2/11). Am 22. Oktober 2013 wurde zur Hauptverhand- lung vom 10. Januar 2014 vorgeladen (vgl. act. V./2/10). Das Verfahren zwi- schen Anklage und Hauptverhandlung vor der Vorinstanz dauerte ziemlich genau fast vier Jahre. Diese Verfahrensdauer ist zweifelsfrei als unangemes- sen zu taxieren. Weder die Komplexität noch der Umfang der vorliegenden Verkehrsregelverletzung rechtfertigen eine solche Zeitspanne. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Bezirksgericht Albula nicht in der Lage gewesen wäre, den Fall innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Es ist insbe-

Erwägungen

141.

PKG 2014

sondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz für die Abweisung des am 17. Februar 2010 gestellten Beweisantrages mehr als dreieinhalb Jahre brauchte, zumal sie in dieser Zeit keine weiteren Verfahrenshandlun- gen anordnete und das Verfahren gar nicht betrieben wurde. Verzögerungen aufgrund allfälliger personeller Ressourcen entschuldigen die lange Verfah- rensdauer grundsätzlich nicht. Die Gesamtdauer von der Anklage bis zum vorinstanzlichen Urteil von vier Jahren ist damit als unverhältnismässig zu qualifizieren, womit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt wurde. Anzumerken bleibt, dass eine Intervention der Staatsanwalt- schaft bei der Vorinstanz hätte hilfreich sein können. Die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 StPO wiegt vorliegend nun aber nicht derart schwer, dass diese eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde, zumal eine solche auch die Ausnahme bilden soll. Der Berufungskläger war während der ganzen Ver- fahrensdauer im Besitz seines Führerausweises und damit fahrberechtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass X._ durch die Verfahrensverzögerung sehr schwer getroffen worden wäre. Nichtsdestotrotz gilt es der Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes für den Fall Rechnung zu tragen, dass X._ verurteilt würde. In diesem Fall wäre eine Reduktion des Strafmasses vorzunehmen.

SK1 14 8 Urteil vom 11. Juni 2014

142.