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Entscheid

PKG 2015 3

Entscheide Obergericht

4. Oktober 2016Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

S. 103; Martin Eggel, a.a.O., N. 4.190 ff. und Pascal Simonius/Thomas Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. II: Die beschränkten dinglichen Rechte, Basel 1990, S. 112, N. 109, wo festgehalten wird, dass die Enteignung des Eigentümers nach Bundesrecht nicht zum Untergang der Nutzniessung

führe. Vielmehr trete die Enteignungsentschädigung nach Massgabe des Zivil- rechts an die Stelle der enteigneten Liegenschaft. Zudem könne der Nutznies- ser vom Enteigner selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwachsen sei).

Vorliegend ist der gemäss Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB als Grund- stück im Grundbuch aufgenommene Miteigentumsanteil Nr. _ von Y._ mit einer Nutzniessung belastet. Für die vorliegende Berufung bedeutet dies nach den oben gemachten Ausführungen nun, dass das vom Berufungsklä- ger seiner Ehefrau am 22. August 2013 eingeräumte Nutzniessungsrecht auf seinem Miteigentumsanteil Nr. _ keinen Bestand über die Auflösung seines Miteigentumsanteils hinaus hat. Die Nutzniessung teilt das Schicksal des be- lasteten Miteigentumsanteils, welcher im Falle seiner Auflösung untergeht. Im Falle einer Versteigerung würde nach der Auflösung der Miteigen- tumsanteile die gesamte Liegenschaft an sich versteigert, auf welcher keine Nutzniessung zu Gunsten von C._ mehr lasten würde, da dieses alleine auf dem Miteigentumsanteil Nr. _ lastet, welchen es dann infolge des relativen Eigentumsverlustes nicht mehr geben würde. Dass dem so ist, dafür spricht auch die Tatsache, dass die Nutzniessung nur auf dem Grundbuchblatt des Miteigentumsanteils von Y._ eingetragen worden ist und nicht auch auf dem Blatt der Liegenschaft Nr. _ (vgl. dazu den Grundbuchauszug des Grund- buchamtes Maloja vom 12. November 2014 in den Akten der Vorinstanz im Verfahren ZK1 15 16, act. 1). Im Falle der Aufhebung des Miteigentums- anteils und Wegfall der Nutzniessung würde an deren Stelle wie oben ausge- führt eine dingliche Surrogation zu Gunsten von C._ treten. Nach dem Gesagten ist daher erstellt, dass die Berufungsklägerin im Falle einer Ver- steigerung der Liegenschaft nach Auflösung des Miteigentums nicht mit ei- ner Werteinbusse wegen der Nutzniessung rechnen muss. Das gilt auch dann, falls der Berufungskläger weitere dingliche Dispositionen auf seinem Mitei- gentumsanteil Nr. _ eintragen lassen sollte. Auch diese würden im Falle einer Aufhebung des Miteigentums gelöscht werden. Für allfällige Interessenten ist im Rahmen der Versteigerung allerdings klarzustellen, dass mit dem Un- tergang der Miteigentumsanteile auch die darauf lastenden beschränkten dinglichen Rechte untergehen.

Erwägungen

Damit ist es der Berufungsklägerin nicht gelungen, glaubhaft

darzulegen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verlet- zung zu befürchten ist und ihr aus dieser Verletzung ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil gemäss Art. 261 ZPO droht. Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um Erlass einer Grundbuchsperre, wenn auch mit einer anderen Begründung, zu Recht abgewiesen. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.

ZK1 15 16

ZK1 15 17 Urteil vom 1. Mai 2015