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Entscheid

PKG 2016 2

Beitragsverfahren (Einleitung)

31. August 2017Deutsch5 min

Source gr.ch

Sachverhalt

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2 PKG 2016

ZGB geschuldete Unterhaltsbeitrag, verbleibt der Unterhaltsanspruch wei terhin dem Kind (Cyril Hegnauer, in Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Art. 270–295 ZGB, Bern 1997, N 83 u. N 87 zu Art. 289 ZGB).

Es findet lediglich eine Teilsubrogation statt; für den Differenzbetrag bleibt das Kind Gläubiger des Unterhaltsbeitrags. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige eine Herabsetzungsklage gegen das Kind wie auch ge gen das Gemeinwesen zu richten (Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.1; Cyril Hegnauer, a.a.O., N 63 f. zu Art. 286 ZGB). b/bb. Der Berufungskläger schuldete der Berufungsbeklagten

Erwägungen

gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 3. Juni 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 850.–. Da der Vater seiner Un terhaltspflicht nicht nachkam, bevorschusste die Stadt O.2 der Tochter die Unterhaltsbeiträge mit CHF 737.– pro Monat, auch noch während des Be rufungsverfahrens (vgl. act. V/4 u. V/10 sowie act. C.3). Die erwähnte Sum me entspricht dem Maximalbetrag, der gemäss der kantonalen Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) bevorschusst wird (Art. 3 der erwähnten Verordnung). Dies hat zur Folge, dass die Stadt O.2 vorliegend, wie der Berufungskläger zu Recht festhält, nicht vollumfänglich, sondern lediglich teilweise in den Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten eingetreten ist. Im Differenz betrag von CHF 113.– monatlich verblieb bzw. verbleibt Letzterer während der Bevorschussung die Eigenschaft als Unterhaltsgläubigerin und damit auch die Passivlegitimation für die Herabsetzungsklage. Vollumfänglich passivlegitimiert ist sie in Bezug auf die zukünftigen, noch nicht bevor schussten Unterhaltsbeiträge.

In casu hat der Berufungskläger lediglich seine Tochter eingeklagt, nicht aber die Stadt O.2_. Diese ist daher nicht Prozesspartei. Zweifellos wäre es zweckmässig, die Prozessführung zu koordinieren (vgl. Cyril Heg nauer, a.a.O., N 92 zu Art. 289 ZGB), doch sieht die ZPO nicht vor, dass das Gemeinwesen beigeladen werden könnte. In diesem Sinn darf die Be rufungsinstanz aufgrund der Offizialmaxime zwar alle relevanten Fallum stände abklären und beurteilen, welcher Unterhaltsbeitrag als Ganzes der neuen Situation angemessen ist (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 94 zu Art. 289 ZGB). Die gewonnene Erkenntnis kann dem – nicht in den Prozess invol vierten – Gemeinwesen für die in der Vergangenheit und während des Ver fahrens bevorschussten Beträge allerdings nicht entgegengehalten werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.2). Demzufolge kann die Aufhebung des Unterhaltsbeitrags bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens lediglich im Umfang von monatlich CHF 113.– und erst für die Zukunft vollumfänglich angeordnet werden.

ZK1 14 127 Urteil vom 19. April 2016

32.

PKG 2016 2

(Mit Urteil 5A_399/2016 und 5A_400/2016 vom 6. März 2017 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerden abge wiesen, soweit darauf einzutreten war)

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