Lexipedia

Entscheid

PKG 2016 25

Einkommenssteuern 2014 (Bund, Kanton, Gemeinde)

17. August 2017Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

S. 132). Den Beschwerdeführern ist darin zu folgen, dass es sich beim Inter esse der Privatklägerschaft nicht um ein öffentliches Interesse handelt, son dern sich ausschliesslich private Interessen gegenüberstehen, weshalb die Begründung in der angefochtenen Verfügung zu kurz greift. Als mögliche Einschränkungsgründe der Akteneinsicht, welche im Akteninhalt als sol ches liegen, werden das Bank, Geschäfts und Fabrikationsgeheimnis aner kannt (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zü rich 2014, N 12 f. zu Art. 101 StPO; Viktor Lieber, a.a.O., N 6b zu Art. 108 StPO; Hans Vest/Salome Horber, a.a.O., N 6 zu Art. 108 StPO). Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführer auf private Geheimhaltungsinteressen in Form des Geschäfts und Bankgeheimnisses. Unter den Begriff des Ge schäftsgeheimnisses fallen alle betriebswirtschaftlich relevanten Tatsachen wie Bezugsquellen, Organisation, Preiskalkulation sowie Kundendaten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, so dass ein schutzwür diges Interesse an deren Geheimhaltung besteht (Lorenz Droese, a.a.O.,

S. 144; vgl. auch BGE 104 IV 175 E. 4a; 98 IV 209 E. 1a; Urteil des Bundes gerichts 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002 E. 3b/dd). Das Bankgeheimnis schützt sodann die bei Banken vorhandenen kundenbezogenen Daten und damit einen Aspekt der wirtschaftlichen Persönlichkeit (Lorenz Droese, a.a.O., S. 145).

Erwägungen

bb) Vorliegend sind Akten der Bank.1_ sowie der Bank.2_ ediert worden, welche Auskunft über die Privat und Geschäftskonten, Wert schriftendepots, Safes und Schliessfächer, die auf den Namen des Beschul digten lauten bzw. lauteten oder für die er eine Vollmacht besitzt bzw. be sass, geben. Des Weiteren sind diverse Geschäfts und Bankunterlagen der Y._GmbH beschlagnahmt worden, welche die Geschäftstätigkeit ab dem Gründungsjahr 2008 bis ins Jahr 2013 betreffen. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass gerade die edierten Bankunterlagen der Bank.2_ sowie die sichergestellten Buchhaltungsunterlagen der Y._GmbH zu den für sie rele vanten Akten gehören würden, weil diese die rechtliche oder wirtschaftli che Berechtigung des Beschuldigten am Unternehmen sowie die Geldtrans aktionen, welche über die GmbH durch den Beschuldigten und seinen Sohn gegenseitig vorgenommen worden seien, belegen könnten. Demgegenüber argumentieren die Beschwerdeführer, dass zahlreiche Akten private Ge heimnisse enthalten würden, wie etwa Informationen über Bankkonten, die persönlichen Vermögens und Steuerverhältnisse von X._, Zahlungen an diesen sowie Transaktionen zwischen diesem und der Gesellschaft. Ebenso würden sich aus den Unterlagen die Kundenbeziehungen und die Vermö genssituation der Y._GmbH ersehen lassen. Die Beschwerdeführer hätten ein grosses Interesse daran, dass die Akteneinsicht erst gewährt werde, wenn die Akten nicht mehr mit Fehlern behaftet seien. Die betroffenen von der Einsicht auszunehmenden Akten werden von den Beschwerdeführern einzeln bezeichnet, wobei es sich um zahlreiche Aktenstücke handelt. Ihrer Ansicht nach soll die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen lediglich Ein sicht in das Dossier 1 (Eröffnungs, allgemeine Akten und Schlussakten), in das Dossier 3 (Strafanzeige mit Beilagen) sowie in das Dossier 7 (Ein vernahmen) gewährt werden, wobei davon auszugehen ist, dass ihr diese Akten bereits mehrheitlich bekannt sind. Was den Haupteilt der Strafakten

(gesamtes Dossier 2 [Personenakten von A._], nahezu das gesamte Dossier 4 [Editionen, Kontosperren]; nahezu das gesamte Dossier 5 [polizeiliche Ermittlungsakten betreffend A._]; gesamtes Dossier 6 [polizeiliche Ermitt lungsakten betreffend die Y._GmbH]; alle Beilagenordner 1–5 mit den Jah resakten 2012 und 2013 der Y._GmbH und diversen Bankunterlagen der Bank.2_ und Bank.1_) angeht, so sei ihr die Einsicht indessen zu verwehren. cc) Bei den fraglichen Akten befindet sich ein grosser Teil an Bankunterlagen, darunter – sowohl X_ als auch die Y._GmbH betreffen de – Kontoauszüge, Belastungsanzeigen, Vermögensausweise sowie diverse Korrespondenz. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt, sind die Un terlagen geeignet, Aufschluss über die Einkommens und Vermögensent wicklung des Beschuldigten zwischen den Jahren 2001 und 2013 zu geben. In der Berufung auf das Bankgeheimnis ist vorliegend kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer zu erblicken. Denn in der Strafuntersuchung geht es gerade darum, die Vermögenstransaktionen zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn bzw. der Y._GmbH auf zudecken, da der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte diverse Vermö gensentäusserungen vorgenommen hat, um die im Rahmen des Scheidungs verfahrens rechtskräftig zugesprochenen vermögensrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin zu vereiteln. Insofern überwiegt damit das Einsichtsrecht der Privatklägerin bzw. Beschwerdegegnerin. Ohne Aktenkenntnis kann sie ihre Verfahrensrechte nämlich nicht wirksam wahrnehmen und sich ins besondere nicht zur Sache äussern oder Beweisanträge stellen. Auch würde es sich im Hinblick auf Art. 108 Abs. 3 StPO nicht als verhältnismässig er weisen, die Akteneinsicht bezüglich eines Grossteils der Akten und nicht nur hinsichtlich einzelner weniger Aktenstücke zu beschränken (vgl. Bot schaft Strafprozessrecht, a.a.O., S. 1164). Ebenso wiegt das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht derart schwer, um das verfas sungsmässig und gesetzlich garantierte Akteneinsichtsrecht der Privatklä gerschaft in umfassender Weise einzuschränken. Es wird weder dargetan noch ist ersichtlich, welche konkreten Nachteilen die Offenlegung dieser Geschäftsunterlagen gegenüber der Privatklägerin für die Beschwerdefüh rer nach sich ziehen soll. Die Beschwerdeführer machen nicht etwa geltend, es bestünde die Befürchtung, dass allfällige Geschäftsinformationen der Y._GmbH – abgesehen von einer Verwendung im in O.5_ geführten Zivil prozess – an die Öffentlichkeit gelangen würden. Nicht legitim erscheint, die Akteneinsicht nur bzw. hauptsächlich deshalb zu beschränken, weil verhindert werden möchte, dass die Informationen in das Zivilverfahren einfliessen. Ausserdem legen die Beschwerdeführer auch nicht dar, inwie fern es sich bei den zu verweigernden Informationen um besonders sensible, schützenswerte Daten handelt. Denn wie die Staatsanwaltschaft überzeu gend argumentiert, wären entsprechend grosse Geheimhaltungsinteressen

vorausgesetzt, zumal die gezielte Aufbereitung zahlreicher Dossiers im Hinblick auf eine interessenbedingt beschränkte Einsicht in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial wie dem vorliegenden mit ziemlich hohem Administrativaufwand verbunden wäre (so auch Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Solche gewichtigen Interessen sind nicht ersichtlich. Ferner kann sich X._ als Privatperson ohnehin nicht auf das Geschäftsgeheimnis berufen. Dass er – nebst dem Bankgeheimnis – sonstige private Geheimhaltungsinteressen aufweisen würde, bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Indem die Staatsanwaltschaft die Personenak ten des Beschuldigten sowie die Jahresakten 2012 und 2013 der Y._GmbH im Original von der Akteneinsicht ausgenommen hat, hat sie den Interessen des Beschuldigten und jenen der Beschwerdeführer ausreichend Rechnung getragen. Eine weitergehende Einsichtsbeschränkung erscheint im Hinblick auf die im Zusammenhang mit Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vorgenommene Interessenabwägung nicht als gerechtfertigt. Dies steht mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, welche die Tendenz zu einer eher offenen Handhabung des Einsichtsrechts aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5 insbes. mit Verweis auf BGE 138 IV 78 E. 3).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Mo tiv, die Akteneinsicht zu zivilprozessualen Zwecken zu nutzen und die im Strafverfahren erhobenen Beweise im Zivilprozess zu verwenden, nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Entsprechend lässt sich eine Einschränkung der Akteneinsicht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO stützen. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO hat ergeben, dass auch keine überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer bestehen, wel che eine Beschränkung des Einsichtsrechts im beantragten Umfang recht fertigen würden. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

SK2 14 33 Urteil vom 16. Februar 2016