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Entscheid

PKG 2016 26

Einkommenssteuer

27. September 2017Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

E. 2d und Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014

E. 2.3 je mit weiteren Verweisen). Ferner müssen die in der Kostennote aufgelisteten Aufwendungen nachvollziehbar und überprüfbar sein, d.h. es muss daraus hervorgehen, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leis-

tung aufgewendet hat (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 17c zu Art. 429 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons, in welchem das Strafverfahren geführt wird (BGE 141 I 124 E. 3.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2.2.1).

Erwägungen

bb) Vorab ist festzuhalten, dass sich aus der eingereichten Ho- norarnote vom 25. August 2015 nicht detailliert ersehen lässt, welcher Aufwand für welche einzelnen Tätigkeiten verrechnet wurde, da die Rechtsvertreterin jeweils sämtliche Mandatstätigkeiten pro Tag in einer Sammelposition zusammengefasst hat, was die Überprüfung der Angemes- senheit des Aufwands etwas erschwert. Gemäss Honorarnote entfällt der grösste Teil des Aufwands auf rechtliche Abklärungen zur Halterhaftung und die Erstellung der Einsprache. Hierfür macht die Rechtsvertreterin insgesamt 7.8 Stunden geltend, wobei in diesen Positionen auch das Füh- ren diverser Telefonate (mit dem Klienten, der Staatsanwaltschaft sowie dem ASTRA) und diverser E-Mail-Verkehr mit ihrer Klientschaft enthal- ten sind. Die Begründung der Einsprache vom 31. Juli 2014 umfasst drei Seiten. Die am 5. September 2014 eingereichte Ergänzung der Einsprache besteht aus rund einer Seite. Für Letzteres sowie die Übermittlung ei- ner E-Mail an ihren Klienten hat Rechtsanwältin B._ gemäss Kostennote

2.2

Stunden benötigt. Damit werden 10 Stunden bzw. – unter Ausklamme- rung der Telefonate und der E-Mail-Korrespondenz – schätzungsweise rund 8 Stunden für die Vornahme rechtlicher Abklärungen sowie das Verfassen der Einsprache und der Einspracheergänzung aufgewendet. Es fragt sich, ob sich dies in Bezug auf den konkreten Fall als angemessen erweist. Es ging vorliegend lediglich um eine einfache Verkehrsregelverletzung, womit in Bezug auf den Tatvorwurf von einem Bagatelldelikt zu sprechen ist. Den- noch handelte es sich wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 3b) nicht um eine allzu einfache juristische Fragestellung, d.h. es drängten sich durchaus ge- wisse rechtliche Abklärungen auf. Zudem erwies sich der Fall – zwar nicht als einzelnes Ereignis, wohl aber hinsichtlich seiner präjudiziellen Wirkung für die Geschäftsabläufe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2015 vom

8.

Dezember 2015 E. 1.4.3) – für den Beschwerdeführer angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als wichtig und wegweisend im Hinblick auf andere gegen ihn oder seine Arbeitgeberin geführte Strafverfahren. Die Argumen- tation des Beschwerdeführers, dass aufgrund des auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten revidierten Ordnungsbussengesetzes Abklärungen nötig waren, aber mangels vorhandener Rechtsprechung erschwert wurden, über- zeugt insoweit. Dass der vorliegende Strafbefehl, welcher vom 11. Juli 2014 datiert und am 18. Juli 2014 mitgeteilt wurde, hingegen der erste gewesen sein soll, welcher dem Beschwerdeführer unter der neuen Rechtslage zu- gegangen ist, erscheint im Hinblick auf die Behauptung, dass die A._AG

seit der Änderung des OBG per 1. Januar 2014 Strafbefehle schweizweit bzw. im Jahre 2014 rund 600 Übertretungsanzeigen pro Arbeitstag erhalten haben soll, sehr fragwürdig. Auch wenn es sich kaum um 600 Anzeigen täglich gehandelt haben wird, so kann angesichts dieser Aussage doch da- von ausgegangen werden, dass sich die Rechtsvertreterin bereits aufgrund anderer Fälle mit der vorliegenden Materie befasst und sich insbesondere auch mit der Gesetzesrevision vertraut gemacht hat. Daher ist anzunehmen, dass für die Einsprache vom 31. Juli 2014 zumindest bereits auf getätigte Abklärungen im Zusammenhang mit den nach eigenen Aussagen zahlrei- chen anderen Verfahren zurückgegriffen werden konnte. Die Begründung der Einsprache war zudem fakultativ (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Was die Einspracheergänzung vom 5. September 2014 angeht, welche die Rechtsver- treterin nach Einsichtnahme in die Akten aus eigenem Antrieb einreichte, ist festzuhalten, dass darin keine wesentlich neuen Argumente vorgebracht, sondern mehrheitlich jene der Einsprache wieder aufgegriffen wurden. In- sofern erweist sie sich als entbehrlich. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Aufwand überhöht und es rechtfertigt sich, diesen auf ein angemessenes Mass herabzusetzen (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250], wonach der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich sein muss). Die mutmasslich für die rechtlichen Abklärungen sowie das Verfassen der Einsprache und der Einspracheergänzung aufgewendeten 8 Stunden sind, insbesondere auch in Anbetracht des bescheidenen Akten- materials sowie des Begründungsumfangs der Eingaben, auf 4 Stunden zu kürzen. Damit resultiert ein zu entschädigender Zeitaufwand von total 9.4 Stunden, was bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.– (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) zuzüglich Barauslagen von 3% und Mehrwertsteuer von 8% eine Entschädigung von CHF 2509.55 ergibt.

SK2 15 28 Verfügung vom 3. März 2016