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Entscheid

PKG 2016 5

Regeste: siehe PKG-Dokument

7. Dezember 2017Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

E. 2.6;4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1). Mittels Verweisung auf Bei- lagen können Sachverhaltselemente nur dann als behauptet gelten, wenn in der Rechtsschrift klar referenziert wird, welches Aktenstück bzw. welcher Teil davon als Behauptung gewertet werden soll (vgl. Daniel Glasl, a.a.O., N 26 [Fn. 47] zu Art. 55 ZPO; Christoph Hurni, a.a.O., N 21 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 30 f. zu Art. 55 ZPO). Bei umfangreichen Urkunden erfordert dies, dass die für die Beweis- führung relevante Stelle bezeichnet wird (vgl. Laurent Killias, in: Hausheer/ Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 29 zu Art. 221 ZPO m.w.H.). Demgemäss wird der Ver- handlungsgrundsatz verletzt, wenn das Gericht seinem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, welche sich zwar aus einer Beilage zur Rechtsschrift ergeben, auf die in der Rechtsschrift aber nicht erkennbar verwiesen wird (Myriam

A. Gehri, a.a.O., N 5 zu Art. 55 ZPO). Es genügt nicht, in der Klage Be- hauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen, da es weder Sache der Gegenpartei noch des Gerichts ist, die von einer Par- tei eingereichten Aktenstücke nach allenfalls einschlägigen Beweismitteln zu durchforsten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_195/2014;4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3).

bb) Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Inhalt von Beweisdokumenten die Darlegung der massgeblichen Tatsachenbehaup- tung (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) nur ausnahmsweise zu ersetzen vermag. Für das Gericht und die Gegenpartei muss zweifelsfrei erkennbar sein, inwiefern Beweisurkunden prozessrechtlich Behauptungs- charakter zukommt und dass sie zum Klagefundament gehören; dies muss sich somit aus der Rechtsschrift oder dem mündlichen Parteivortrag erge- ben. Sodann darf der behauptungsbelasteten Partei die Aufnahme der an

sich notwendigen Behauptung in die Rechtsschrift nicht zugemutet werden können und zu keiner Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen. Im Weiteren muss das Beweisdokument von seinem Inhalt her geeignet sein, die fehlende Parteibehauptung zu ersetzen. Im vorliegenden Fall wird in der Klageschrift lediglich behauptet, gestützt auf den Werkvertrag seien zwei Rechnungen gestellt worden, die von der B._ geprüft und für in Ordnung befunden worden seien. Der Berufungskläger weist zu Recht darauf hin, dass weder in der Klage noch im Parteivortrag dargetan wurde, um welche Arbeiten es sich handelt, wann die Arbeiten ausgeführt und welche Stock- werkeinheiten im Einzelnen davon erfasst wurden. Einzig die im Ausmass vom 13. November 2013 enthaltenen Hauptpositionen werden in der Kla- ge kurz erwähnt, ansonsten wird für die Begründung der Forderung auf die eingelegten Beweisdokumente verwiesen, ohne dass erkennbar ist, was genau als Behauptung gelten soll. Die Berufungsbeklagte spricht in ihrer Berufungsantwort selbst von einem Verweis und macht nicht etwa geltend, dass sie auf den Inhalt der Rechnungen und Ausmasse eingegangen sei oder einen bestimmten Teil davon spezifisch hervorgehoben habe. Ebenso ist nicht erkennbar, wieso die Klägerin die erforderliche Tatsachendarstel- lung nicht in die Rechtsschrift oder den Parteivortrag hat integrieren kön- nen, um ihrer Behauptungslast nachzukommen. Dies gilt umso mehr, als sie in der Klage selbst ausführte, dass der Beklagte das Ausmass und die gestellten Rechnungen inhaltlich bestreiten würde. Da die Klägerin nicht weiter auf die geleisteten Arbeiten und die dafür in Rechnung gestellten Positionen eingegangen ist, kann dem Beklagten auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Rechnungspositionen detailliert bestreiten müssen. Im entsprechenden Vorwurf der Vorinstanz liegt eine unzulässige Um- kehr der Behauptungslast. Schliesslich sind die eingereichten Rechnungen für sich allein auch nicht geeignet, die verrechneten Arbeiten und deren Vertragskonformität anstelle einer entsprechenden Tatsachenbehauptung auszuweisen. Die Berufungsbeklagte vertritt zwar die Auffassung, dass die Beweisdokumente derart ausführlich seien, dass sie der Behauptungspflicht genügen würden. Gleichermassen erachtete die Vorinstanz die Zusammen- setzung der Rechnungen aufgrund der angefügten Ausmasse samt geleiste- ter Einheiten und Preise als nachvollziehbar. Tatsächlich finden sich darin jedoch Pläne und handschriftliche Zusammenstellungen über mehrere Sei- ten, ohne dass die aufgeführten Positionen ohne Weiteres einer bestimmten Stockwerkeinheit zugeordnet und der Inhalt der einzelnen Arbeiten von einer nicht baufachkundigen Person nachvollzogen werden könnten. Wel- che Arbeiten und Leistungen im Rahmen der Vertragserfüllung effektiv erbracht wurden, kann den Rechnungen damit nicht ohne Schwierigkeiten entnommen werden. Es mag zwar zutreffen, dass die Rechnungen seitens der B._ als Vertragspartnerin und eigentliche Bestellerin anerkannt wur-

den, womit insofern eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit besteht. Im Verhältnis zum Beklagten wie auch zum Gericht mangelt es jedoch an einer prozessrechtlich verwertbaren Darlegung.

e) Verletzt eine Partei ihre Behauptungs- und Substantiierungs- obliegenheit mit der Folge, dass das Gericht den Sachverhalt nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und den Beweis nicht abneh- men kann, so ist die Klage grundsätzlich ohne Durchführung eines Be- weisverfahrens durch Sachurteil abzuweisen (vgl. Daniel Glasl, a.a.O., N 28 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 31a zu Art. 55 ZPO; Christoph Hurni, a.a.O., N 28 zu Art. 55 ZPO). Fraglich er- scheint allerdings, ob aufgrund des unvollständigen Vorbringens vorliegend ein Anwendungsfall der gerichtlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO gegeben ist. Eine die Fragepflicht auslösende offensichtliche Unvoll- ständigkeit liegt vor, wenn der Tatsachenvortrag des Klägers den Schluss auf die angestrebte Rechtsfolge nicht zulässt, also unschlüssig ist (Chris- toph Hurni, a.a.O., N 18 zu Art. 56 ZPO). Indessen soll die richterliche Fra- gepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3;4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2;5A_115/2012 vom

Erwägungen

20.

April 2012 E. 4.5.2 m.w.H.). Wann von prozessualer Nachlässigkeit aus- zugehen ist, hängt von der zu erwartenden Sorgfalt ab und bedarf der Kon- kretisierung im Einzelfall. Anwälte müssen sich im Gegensatz zu Laien an einem objektivierten Sorgfaltsmassstab messen lassen (Martin Sarbach, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 56 ZPO m.w.H.). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht daher nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteile des Bundesgerichts 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6;4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2;4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013

E. 3.2). Vorliegend hätte die Klägerin nicht durch das Gericht in Anwen- dung von Art. 56 ZPO angehalten werden müssen, ihre Sachvorbringen in Bezug auf den Pfandanspruch zu ergänzen. Negative Voraussetzung der Fragepflicht bildet nämlich wie dargelegt, dass die fehlenden oder unzu- reichenden Vorbringen nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruhen. Da der Klägerin offenbar klar war, dass der Beklagte nicht nur – wie bereits vor- prozessual mit Schreiben vom 3. Februar 2014 mitgeteilt (vgl. Vorinstanz BB 5) – den Bestand eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern auch die Rechnungen und das Ausmass inhaltlich bestreitet (vgl. Klage S. 3), wäre es an ihr gelegen, hierzu substantiierte Ausführungen zu machen. Ihr hätte bewusst sein müssen, dass ein Verweis auf die Klagebei- lagen nicht ausreichen würde, zumal sie anwaltlich vertreten war. Gemäss Literatur und Rechtsprechung darf bei einem Anwalt davon ausgegangen

werden, dass er Kenntnis von den mit der Prozessführung einhergehenden Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen hat (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2 m.w.H.; Christoph Hurni, a.a.O., N 29 zu Art. 56 ZPO). Aufgrund dieser Unsorgfalt bleibt kein Raum für die Ausübung der richterlichen Fragepflicht.

4.

c/aa) Hinsichtlich der Verlegung der Pfandlast auf die einzelnen Grundstücke bestehen verschiedene Möglichkeiten, da das Gesetz keine Verteilungsregeln vorsieht. Betreffen die Bauarbeiten wie vorliegend meh- rere Stockwerkeigentumseinheiten, kann der Vergütungsanspruch den Ein- heiten quotenproportional belastet werden, unabhängig davon, ob die Ar- beiten für Bauteile im Sonderrecht oder für gemeinschaftlich genutzte Teile geleistet worden sind (sog. Wertquotenprinzip). Dabei werden ungleiche Aufwendungen durch die unterschiedlichen Wertquoten und damit durch die entsprechend unterschiedlichen Pfandsummen annähernd ausgeglichen (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 792). Sodann können die Stockwerkein- heiten auch nach dem effektiven Anteil an den Kosten belastet werden (Christoph Thurnherr, a.a.O., N 17 zu Art. 839/840 ZGB). In Anwendung dieses sogenannten Mehrwertprinzips wird die Vergütungsforderung der- art aufgeteilt, dass jedes einzelne Grundstück nur mit demjenigen Anteil an der Vergütungsforderung belastet wird, der dem Anteil an den Bauar- beiten entspricht, die tatsächlich für das betreffende Grundstück erbracht worden sind (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 593). Die Klägerin begründet nicht weiter, warum eine genaue Zuteilung der Vergütungsforderung auf die einzelnen Einheiten vorliegend nicht möglich sein soll. Dass sämtliche vier Stockwerkeinheiten von den Arbeiten betroffen seien, stellt keine Be- gründung dar, sondern bildet vielmehr Voraussetzung für die Eintragung der einzelnen Pfandrechte. Bei komplizierten Verhältnissen fällt nebst dem Mehrwertprinzip (vgl. dazu Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 804 f.) eine Verteilung nach dem Akzessionsprinzip in Betracht. Danach werden Investitionen auf demselben Grundstück, die nicht Sonderrecht betreffen, quotenproportional auf alle Stockwerkeinheiten aufgeteilt, auch wenn sie ausschliesslich einem einzigen Gebäude oder nur einem Teil eines Gebäu- des einer im Stockwerkeigentum stehenden Überbauung dienen (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 800). Vorliegend geht es jedoch um den Umbau der im Sonderrecht des Beklagten stehenden Wohnungen und nicht um gemeinschaftliche Anlagen. Fraglich erscheint überdies, ob – wie vom Be- rufungskläger angedeutet – ein Gesamtpfandrecht im Sinne von Art. 798 Abs. 1 ZGB hätte begründet werden können, da die belasteten Grundstü- cke alle denselben Eigentümer aufweisen. In der Lehre wird die Auffas- sung vertreten, aus der Zweckbestimmung des Bauhandwerkerpfandrechts folge, dass dieses für eine konkrete Bauleistung bzw. Mehrwertschöpfung stets nur auf einem bestimmten Grundstück eingetragen werden könne und

eine definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts als Gesamt- pfandrecht auf mehreren Stockwerkeinheiten deshalb unzulässig sei (Chris- tina Schmid-Tschirren, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, N 6a zu Art. 798 ZGB; Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 778, je m.w.H.).

bb) Unbesehen von der anzuwendenden Verteilungsmethode gilt es den sachenrechtlichen Grundsatz der Spezialität zu beachten, wonach jedes Stockwerkeigentumsgrundstück eine selbständige und individuali- sierte Rechtseinheit bildet, die allein und unabhängig von den anderen mit dinglichen Rechten belastet werden kann. Daraus folgt in prozess- rechtlicher Hinsicht, dass der Pfandgläubiger genau anzugeben hat, wie die Pfandsumme auf die einzelnen Stockwerkeinheiten verlegt werden soll. Unter Geltung der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Par- teianträge gebunden und darf grundsätzlich keine höhere Teilpfandsum- me eintragen, als für die entsprechende Einheit beantragt worden ist. Die Rüge des Berufungsklägers ist daher berechtigt. Hinzu kommt, dass die Pfandsumme den Umfang der Pfandsicherheit begrenzt und nach Ablauf der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht mehr erhöht werden kann (vgl. Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 575). Dies bedeutet, dass nach Fristablauf zwar die auf einem einzelnen Stockwerkeigentumsgrundstück vorgemerkte Pfandsumme noch herabgesetzt, eine zu niedrig eingetra- gene Summe aber nicht mehr erhöht werden darf (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 783). Insofern besteht eine Bindung an die provisorisch vorge- merkten Teilpfandsummen und eine nachträgliche Erhöhung bleibt aus- geschlossen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Zudem

– und dies ist von zentraler Bedeutung – scheinen sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien übersehen zu haben, dass die Stockwerkeinheit_ zur Stammparzelle Nr._ und nicht wie die übrigen drei Einheiten zur Stamm- parzelle Nr._ gehört. Da weder die relativen noch die absoluten Wertver- hältnisse der Stammgrundstücke bekannt sind, fehlt ein gemeinsamer Nenner, um eine Verteilung nach Wertquoten vorzunehmen. Die vorin- stanzliche Pfandlastverteilung leidet somit am Mangel, dass zwischen dem effektiven Wert der Stockwerkeinheiten und den nominellen Wertquoten kein proportionales Verhältnis besteht. Auch bezüglich einer Verteilung nach dem Mehrwert stehen die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, da die Klägerin diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht hat. Die gerichtliche Fragepflicht greift aufgrund des Vorliegens von prozes- sualer Unsorgfalt wiederum nicht (vgl. vorstehend E. 3e). Mangels Sub- stantiierung ist es demnach nicht möglich, die Pfandsumme nach einem der dargelegten Prinzipien auf die einzelnen Grundstücke aufzuteilen. Würde die Klage also nicht bereits aufgrund des unvollständigen Behaup- tungsfundaments hinsichtlich der ausgeführten Pfandrechtsarbeiten abge-

wiesen, so scheitert sie in jedem Fall an der Unmöglichkeit der Vornahme der Pfandlastverteilung. Die Berufung ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

ZK1 16 37 Urteil vom 29. September 2016