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Entscheid

PKG 2017 2

Regeste: siehe PKG-Dokument

17. Dezember 2018Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

E. 2.2). In der Berufungsschrift findet sich kein Wort der Begründung die- ses Rechtsbegehrens. Auf den Antrag der Berufungskläger, die Dispositi- vziffer 4 des angefochtenen Entscheides aufzuheben, ist deshalb nicht ein- zutreten.

Selbst wenn auf diesen Antrag eingetreten werden könnte, wäre er abzuweisen. Der Erbenvertreter wird nämlich für die Erbengemeinschaft als Ganze und nicht als Interessenvertreter eines einzelnen Erben bestellt und – ist er einmal in seinen Rechten und Pflichten eingesetzt – kann den Nachlass alleine und ohne Zustimmung der Erben verwalten und darüber verfügen (Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1). Entsprechend dieser Stellung und Funktion der Erbenvertretung gehen de- ren Kosten zu Lasten der Erbengemeinschaft und nicht des Antragsstellers (Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.2). Es liegt eine sogenannte Erbgangsschuld vor, wofür die Erben solidarisch haften. Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten dem Nachlass aufzuerlegen, er- weist sich daher als korrekt.

ZK1 16 181 Urteil vom 26. April 2017