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Entscheid

PKG 2017 24

Regeste: siehe PKG-Dokument

17. Dezember 2018Deutsch24 min

Source gr.ch

Sachverhalt

E. 2c). Die Prüfung eines Entlastungsbeweises erübrigt sich bei diesem Ergebnis. Eine Bestrafung des Beschwerdegegners wegen übler Nachrede

(Art. 173 StGB) oder Beschimpfung (Art. 177 StGB) kommt nicht infrage, sodass die Einstellung in dieser Hinsicht – zumindest im Ergebnis – nicht zu beanstanden ist.

Damit bleibt zu prüfen, ob sich die im Schreiben des Beschwer- deführers vom 3. November 2015 an A (StA act. 3) erhobenen Vor-

würfe als zulässige Verteidigung oder als strafbare Ehrverletzung erweisen. Dabei ist zu beachten, dass die darin gemachten Äusserungen, im Unter- schied zum Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2016 an die Gemeinde O.1 (StA act. 14), nicht während des

Bussverfahrens, sondern zu einem früheren Zeitpunkt getätigt wurden.

Es liegt in der Natur der Prozessgesetze, dass sie in der Regel keine Bestimmungen darüber enthalten, auf welche Art und Weise (spätere) Prozessparteien sich vor Einleitung des Prozesses zur Sache sollen äussern dürfen. Insofern fällt zur Rechtfertigung an sich ehrverletzender Äusserun- gen in einer vorprozessualen Streitphase eine Anwendung von Art. 14 StGB grundsätzlich von vornherein ausser Betracht. Jenseits einer gesetzlichen Normierung kann aber allenfalls der (aussergesetzliche) Rechtfertigungs- grund der Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Anwendung gelangen (vgl. Kurt Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 26 zu Art. 14 StGB; Günter Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 N 61). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die- ser Rechtfertigungsgrund gegeben, wenn die Tat ein zur Erreichung des be- rechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (vgl. etwa BGE 120 IV 208 E. 3a). Im Unterschied zu den defensiv ausgerichteten Rechtfertigungsgründen der Notwehr (Art. 15 StGB) oder des Notstandes (Art. 17 StGB), geht es in diesem Zusammenhang um sozial erwünschte oder gebilligte Zustände, die erst noch hergestellt werden sollen, wobei dies nicht ohne eine gewisse Be- einträchtigung prinzipiell geschützter anderer Interessen einhergeht (Stra- tenwerth, a.a.O., § 10 N 60). Die neuere Doktrin tendiert dazu, unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen nur geringfügige Gesetzesverstösse zu rechtfertigen (vgl. die Nachweise bei Stratenwerth, a.a.O., § 10 N 61). Das deutsche Recht lässt ehrverletzende Äusserungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten gemacht werden, grundsätzlich straflos (vgl. § 193 D-StGB, welcher die Überschrift «Wahr- nehmung berechtigter Interessen» trägt). Zur Ausführung von Rechten gehören dabei nicht nur die die eigentliche Rechtsausübung enthaltenden Äusserungen (z.B. Klage oder Rechtsmittel), sondern auch solche, welche die Geltendmachung eines Rechts lediglich vorbereiten oder sichern wollen oder die vor den Schlichtungsstellen zur Vermeidung eines Rechtsstreits ge-

macht werden. Zur Verteidigung von Rechten ist eine Äusserung gemacht, wenn die fragliche Äusserung eines erwarteten oder bereits eingeleiteten Rechtsangriffs dient. In beiden Fällen muss die fragliche Äusserung ein angemessenes und damit zugleich geeignetes und erforderliches Mittel zur Ausführung bzw. Verteidigung von Rechten sein. Vorausgesetzt wird nicht, dass sie letztlich rechtserheblich war; vielmehr genügt es, wenn gute Grün- de dafürsprechen, dass sie vom Gericht als rechtserheblich erachtet wer- den könnte (vgl. zum Ganzen Theodor Lenckner/Jörg Eisele, in: Schönke/ Schröder [Hrsg.], Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl., München 2014, N 6 zu § 193 StGB). Das erscheint in der Sache ohne weiteres überzeu- gend. Oftmals lässt sich für die Beteiligten nur bedingt abschätzen, ob es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommen wird. In vielen Fällen erfolgt zunächst eine vorprozessuale Auseinandersetzung in informellem Rahmen. Nicht selten finden dabei getroffene Äusserungen Eingang in den Prozess, namentlich dann, wenn sie schriftlich vorliegen. Mit Blick auf das Bestreben des Gesetzgebers nach aussergerichtlicher Streitbeilegung muss es möglich sein, Behauptungen, welche im Prozess selbst zulässig wären, auch bereits vorprozessual gegenüber der Gegenseite zu erheben, ohne dass die Gefahr besteht, sich einer Ehrverletzung strafbar zu machen. Eine Pflicht, welche statuieren würde, mit den entsprechenden Äusserungen bis zum eigentlichen Prozess zuzuwarten, besteht nicht und wäre denn auch lebensfremd. Im Unterschied zu den Entlastungsbeweisen geht es in die- sem Zusammenhang nicht um die (bewiesene oder in guten Treuen ange- nommene) Wahrheit der Behauptungen, sondern um die Umstände ihrer Veranlassung. Insofern kommt dem Rechtfertigungsgrund der Wahrneh- mung berechtigter Interessen neben den Entlastungsbeweisen selbständige Bedeutung zu (i.E. auch Riklin, a.a.O., N 34 zu Art. 173 StGB). Als all- gemeiner Rechtfertigungsgrund geht er den Entlastungsbeweisen vor (vgl. Erwägung 2.7.1).

Nachdem die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner im Jahr 2013 mit der Planung und Bauleitung beauftragt hatte, verschlech- terte sich das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden im Sommer 2015. Als Folge davon entzog die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 7. August 2015 mit sofortiger Wirkung das Architektenmandat (vgl. StA act. 7). Stattdessen setzte sie A als Bauleiter ein. Mit Schreiben vom

16. Oktober 2015 wandte sich dieser an den Beschwerdegegner. Der Inhalt dieses Schreibens ist zwar nicht bekannt, da sich das Schreiben – aus nicht näher bekannten Gründen – nicht bei den Akten befindet. Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 3. November 2015 (StA act. 3), welches die zur Anzeige gebrachten Äusserungen enthält, ist jedoch, wie sich dessen Einleitung entnehmen lässt, als Stellungnahme bzw. Entgegnung auf das Schreiben von A vom 16. Oktober 2015 zu verstehen. Der Beschwer-

Erwägungen

degegner hat sich dabei offenbar veranlasst gesehen, sich in seinen Rechten zu verteidigen. Davon dürfte umso mehr auszugehen sein, weil zu diesem Zeitpunkt die Bauabnahme durch die zuständige Baubehörde bereits statt- gefunden hatte, anlässlich derer sie diverse Baumängel festgestellt hatte (vgl. StA act. 8). Im Übrigen stellte die Baubehörde bereits mit Schreiben vom 28. September 2015 (StA act. 8) ein Bussverfahren in Aussicht. Der Be- schwerdegegner sah sich damit offensichtlich mit einem «juristischen Nach- spiel» konfrontiert. Ob es ihm nun darum ging, seine zivilrechtliche und/ oder strafrechtliche Verantwortlichkeit zu bestreiten, kann letztlich keine Rolle spielen, zumal es in vielen Fällen auch von der Gegenseite abhängt, ob es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt und – wenn ja

– welcher Art dieses Verfahren sein wird (Zivil- und/oder Strafprozess). Insofern erscheint es denn auch sachgerechter, in diesem Zusammenhang auf den (aussergesetzlichen) Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung be- rechtigter Interessen abzustellen, da die Äusserungsrechte und -pflichten nicht anhand eines bestimmten Prozessgesetzes – gewissermassen in vor- greifender Wirkung auf eine entsprechend vorprozessuale Phase – festge- legt werden können.

Sofern vorliegend von Belang, äusserte sich der Beschwerde- gegner im Schreiben vom 3. November 2015, wie folgt:

«Die Höhen der _ strasse und der Einstellhalle wurden gegenüber den bewilligten Baueingaben (Grundrisse, Schnitte) nicht verändert. Die Bauherrin wurde von mir schon in der Vorprojektphase und später beim Bauprojekt und somit lange vor der Ausführung auf die Bestimmungen im Baugesetz und später auch auf die Auflage bei der Baubewilligung (Gefälle maximal 15%) aufmerksam gemacht. Die Bauherrin hat die Ausführung mit 19 - 20% genehmigt. Es war der Bauherrin (als Juristin) sehr bewusst, dass sie damit gegen die Auflagen vorstossen [recte: verstossen] wird».

Das besagte Schreiben war zwar an A._ adressiert. Dieser fungier- te jedoch seit dem 15. Juli 2015 als «Bauherrenvertreter» (vgl. StA act. 10, S.

2) der Beschwerdeführerin. Die Äusserungen sind deshalb so zu behandeln, wie wenn sie an die Beschwerdeführerin selbst gerichtet gewesen wären. Bei den erhobenen Vorwürfen in der Form, dass die Beschwerdeführerin der baugesetzwidrigen Ausführung des Bauwerks zugestimmt habe, handelt es sich nicht um übermässig beleidigende Äusserungen. Sie beschränkten sich vielmehr auf die Behauptung der fraglichen Zustimmung und die Kennt- nis der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Sofern zutreffend, wären die Behauptungen denn auch nicht von vornherein ungeeignet gewesen, den Beschwerdeführer zumindest teilweise zu entlasten. Folglich erschienen die Äusserungen als zur eigenen Verteidigung geeignet und erforderlich. In Anbetracht der gesamten Umstände erwiesen sie sich somit nicht als unan- gemessen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ihnen nur geringer ehrver-

letzender Charakter zukommt. Der (indirekt) geäusserte Vorwurf zielt le- diglich auf die Begehung einer Übertretung (vgl. Erwägung 2.5). Er nimmt Bezug auf ein bestimmtes (angebliches) Verhalten der Beschwerdeführerin und ist insofern sachbezogen und nicht unnötig beleidigend.

Unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen waren die vom Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 3. November 2015 gemachten Äusserungen somit zulässig. Die Prüfung ei- nes Entlastungsbeweises erübrigt sich damit. Eine Bestrafung wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) oder Beschimpfung (Art. 177 StGB) fällt ausser Betracht. Die Einstellung des Verfahrens erweist sich daher auch in diesem Punkt im Ergebnis als rechtmässig.

Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung aus- geführt, eine Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) komme nicht in Betracht, da er seine Äusserungen nicht wider besseres Wissen gemacht habe (vgl. Einstellungsverfügung, E. 4). Wie auf- gezeigt (vgl. Erwägung 2.7.3), würde ein Handeln wider besseres Wissen

– sofern ein solches denn ausgewiesen wäre – nichts daran ändern, dass sich die vom Beschwerdegegner gemachten Äusserungen im Rahmen des zu seiner Verteidigung Angemessenen und damit Zulässigen bewegten. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) ist daher zu bestätigen.

SK2 17 3 Beschluss vom 15. Dezember 2017