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Entscheid

PKG 2017 8

Entscheide Obergericht

5. Oktober 2018Deutsch6 min

Source gr.ch

Sachverhalt

E. 2.2,4A_453/2014 vom 23. Februar 2015 E. 5.3). Nachdem der vormalige Instruktionsrichter im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 25. Juni 2015 den Erlass einer Beweisverfügung in Aussicht gestellt hatte (Akten BG Plessur, act. V./2 S. 12), äusserten sich die Berufungskläger weder im Anschluss daran noch anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 zu den gestellten Beweisanträgen bzw. hatten keine Bemerkungen zum Be- weisverfahren (Akten BG Plessur, act. V./1 S. 2), infolgedessen der Vorsit- zende von der Abnahme weiterer Beweise absah (angefochtener Entscheid

E. 3 S. 7). Die Berufungskläger bringen somit erstmals mit der vorliegenden Berufung vor, dass die Vorinstanz keine Beweisverfügung erlassen und da- durch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Nach Treu und Glauben wäre es allerdings an ihnen gewesen, die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung auf die fehlende Beweisverfügung hinzuweisen bzw. den in ihrer Klageschrift gestellten Antrag auf Zeugeneinvernahme von A._ und

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Erwägungen

8.

PKG 2017

B._ (vgl. Akten BG Plessur, act. I./2 S. 5) bei dieser Gelegenheit zu erneu- ern. Dies haben sie nachweislich unterlassen und damit ihr Recht verwirkt, vor der Berufungsinstanz eine Verletzung ihres Anspruchs auf Erlass einer Beweisverfügung zu rügen. Allein die fehlende Anfechtbarkeit an eine hö- here Instanz befreit die Parteien nämlich nicht von einer sofortigen Rüge anlässlich der Hauptverhandlung. Im Übrigen stellen die Berufungskläger auch in ihrer Berufung keinerlei Beweisanträge und machen die Abnahme weiterer Beweise nicht einmal geltend. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf einen Verzicht auf Beweisabnahme schliessen und ihr ist mit Blick auf die fehlende Beweisverfügung keine Gehörsverletzung vorzu- werfen. Schliesslich zeigen die Berufungskläger auch nicht auf, bezüglich welcher rechtserheblicher und streitiger Tatsachen eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO erforderlich gewesen wäre, geschweige denn, inwiefern eine Missachtung ihrer Verfahrensrechte vorliegen soll, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsste (vgl. Urteile des Bundesge- richts 4A_78/2014 und 4A_80/2014 vom 23. September 2014 E. 8.1 sowie 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.4.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten somit nicht vor.

ZK2 16 19 Urteil vom 16. August 2017

(Mit Urteil 4A_494/2017 vom 31. Januar 2018 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzu- treten war.)

82.