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Entscheid

PKG 2018 13

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

10. Dezember 2019Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

E. 3.1). Bereits bei Erlass des ursprünglichen Entscheids war bekannt, dass die Pensionskasse zwecks ratenweiser Tilgung der ausstehenden Quellen- steuern bis zum 31. Dezember 2016 CHF 1‘000.00 der Rente zurückbehält. Dies wurde denn auch explizit festgehalten und bildete Entscheidungs- grundlage, indem die Rente des Beschwerdegegners bis Ende 2016 auf mo- natlich CHF 1‘353.00 und ab Januar 2017 auf CHF 2‘353.00 beziffert wurde (vgl. Entscheid vom 10. Oktober 2016 E. 5 S. 6). Durch den Berichtigungs- entscheid wurde das Entscheidverfahren gewissermassen wiederaufgenom-

men und der Streitgegenstand mit dem Hinweis, dass gemäss Schreiben der Pensionskasse lediglich CHF 600.00 für eine Anweisung zur Verfügung stehe (was sich aus besagtem Schreiben allerdings gerade nicht ergibt und VRPLW R൵HQVLFKWOLFK XQULFKWLJ IHVWJHVWHOOW ZXUGH), HLQHU QHXHUOLFKHQ %HXUWHLOXQJ XQWHU]RJHQ. :LH GLH %HVFKZHUGHIKUHULQ ]X 5HFKW JHOWHQG PDFKW, HUVFKHLQW HLQ VROFKHV 9RUJHKHQ XQWHU GHP 'HFNPDQWHO GHV 5HFKWVEHKHOIV GHU »Berichtigung»

unzulässig. Ebenso fehlt es für die vorgenommene Korrektur der Schuld- neranweisung an einer anderweitigen Rechtsgrundlage. Eine Anpassung an veränderte Verhältnisse - wenn denn überhaupt solche vorliegen wür- den - würde ein entsprechendes Begehren eines Ehegatten voraussetzen. Der Drittschuldner selber ist hingegen wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend

E. 1.1.4) nicht Verfahrenspartei und kann damit auch keine Abänderung beantragen. Eine Anpassung von Amtes wegen, weil sich die Anordnung im Nachhinein als unrichtig oder ungerechtfertigt erweist, in analoger Anwen- dung von Art. 268 Abs. 1 oder Art. 256 Abs. 2 ZPO fällt ebenfalls ausser Betracht. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 132 ZGB entspricht weder einer jederzeit abänderbaren vorsorglichen Massnahme noch einer Anord- nung der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Erwägungen

Hinzu tritt der Umstand, dass die Mitteilung der Pensions- kasse, der Anweisung bis Ende Dezember 2016 nicht in vollem Umfang nachkommen zu können, da dem Beschwerdegegner bis dahin nur ein Betrag von CHF 1‘353.00 auszubezahlen sei, ohnehin keine Anpassung oder Korrektur der rechtskräftig angeordneten Schuldneranweisung er- forderlich macht. Für den angewiesenen Drittschuldner hat die gerichtli- che Anordnung einzig zur Folge, dass er ab Mitteilung des Entscheides mit befreiender Wirkung nur noch an die unterhaltsberechtigte Person leisten kann. Rechtlich ändert sich jedoch weder etwas am Rechtsverhältnis zwi- schen Drittschuldner und Unterhaltsschuldner noch an jenem zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner. Auch nach der Schuldner- anweisung durch das Gericht bleibt der Unterhaltsschuldner Gläubiger der Forderung, welche der Anweisung zugrunde liegt. Allerdings kann er im Umfang der Anweisung nicht mehr über die Forderung verfügen. Da kein Gläubigerwechsel stattfindet, geht der Drittschuldner der Einreden aus dem Schuldverhältnis nicht verlustig. Er hat an den Ehegatten des Gläubigers zu leisten und zwar nach den Modalitäten des bestehenden Schuldverhältnis- ses (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., N 5 zu Art. 132 ZGB; Ursula Schmid, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 177 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II/1/2, Bern 1999, N 14 f. zu Art. 177 ZGB; Martina Patricia Steiner, a.a.O., N 336 ff., insbesondere N 347 ff.). Daraus ergibt sich, dass die An- weisung gegenüber dem Drittschuldner, auch wenn diese auf einen höheren

Betrag lautet, nur in jenem Umfang Wirkung entfaltet, als tatsächlich eine Schuld gegenüber dessen Gläubiger (dem Unterhaltsschuldner) besteht. Dem Drittschuldner bleibt eine allfällige Verrechnungseinrede weiterhin erhalten, zumal mit der Schuldneranweisung keine Änderung der Gläu- bigerstellung einhergeht. Hat der Drittschuldner der unterhaltspflichtigen Partei zufolge Verrechnung mit einer Gegenforderung weniger zu leisten, als gemäss Anweisung an die unterhaltsberechtigte Partei auszubezahlen wäre, beschränkt sich auch die Anweisung auf die tiefere Restschuld. Eine darü- ber hinausgehende Zahlungsverpflichtung, welche die unterhaltsberechtig- te Partei gegenüber dem Drittschuldner vollstrecken könnte, begründet die Schuldneranweisung nicht. Die unterhaltsberechtigte Partei wird, wie be- reits erwähnt, nicht selber Gläubigerin des Drittschuldners, sondern erhält durch die Schuldneranweisung lediglich eine Inkassoermächtigung. Letzte- re ermöglicht es der Unterhaltsgläubigerin zwar, bei ausbleibender Zahlung den angewiesenen Drittschuldner selbständig zu betreiben oder gerichtlich zu belangen. In einer allfälligen Betreibung gegen den Drittschuldner bil- det indessen der Entscheid über die Schuldneranweisung, der ja ohne jede Beteiligung des Drittschuldners ergangen ist, keinen definitiven Recht- söffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG (vgl. Heinz Hausheer/ Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 16 zu Art. 177 ZGB; Martina Pat- ricia Steiner, a.a.O., N 342). Eine Vollstreckung gegen den Drittschuldner könnte sich daher nur auf den im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner be- stehenden (oder zu erstreitenden) Titel stützen, wobei dem Drittschuldner wiederum sämtliche Einreden aus jenem Schuldverhältnis offen stünden. Denn der Unterhaltsgläubiger kann gegenüber dem Drittschuldner durch die Anweisung nicht bessergestellt sein als der Unterhaltsschuldner selbst. Macht der Drittschuldner im Nachgang zur Anordnung einer Schuldneran- weisung geltend, dass seine im Anweisungsverfahren vorausgesetzte Schuld gegenüber dem Unterhaltspflichtigen effektiv tiefer ist als der angewiesene Betrag, bildet dies somit keinen Grund für eine Änderung der Schuldner- anweisung, sondern deren Wirkung reduziert sich für den Drittschuldner automatisch auf den tatsächlich geschuldeten Betrag. Ob die Einwendung des Drittschuldners begründet ist (z.B. ob die geltend gemachte Verrech- nung überhaupt zulässig ist), ist damit nicht (mehr) vom Anweisungsrichter zu beurteilen, sondern gegebenenfalls in einem separaten (Vollstreckungs-) Verfahren. Nach dem Gesagten berechtigte die Mitteilung der Pensions- kasse den Vorderrichter nicht zu einer nachträglichen Herabsetzung der Schuldneranweisung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016. Viel- mehr hätte diese ihn höchstens zu einer dahingehenden Erläuterung ver- anlassen sollen, dass die angewiesene Pensionskasse maximal den ihrem Versicherten geschuldeten Betrag auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen hat. Für eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob die An-

weisung ins Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen eingreifen könnte, blieb von vornherein kein Raum.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Berichtigungsentscheid vom 21. Ok- tober 2016 gänzlich aufzuheben ist. Der Entscheid vom 10. Oktober 2016 gibt - auch nach Vorliegen der Mitteilung der Pensionskasse Graubünden, der Anweisung bis Ende 2016 nicht in vollem Umfang nachkommen zu können - keinen Anlass zur Berichtigung und beansprucht damit unver- ändert Geltung. Die Pensionskasse Graubünden wäre damit grundsätzlich verpflichtet, die Altersrenten, welche ihrem Versicherten (dem Beschwer- degegner) nach ihren eigenen Angaben im strittigen Zeitraum (Oktober bis Dezember 2016) zustehen (je CHF 1‘353.00), an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Soweit sie gestützt auf den Berichtigungsentscheid - also vor Erhalt der prozessleitenden Verfügung vom 5. Dezember 2016, mit welcher der dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde

- bereits Zahlungen an den Beschwerdegegner geleistet hat, wird sie in ih- rem Vertrauen auf die richterliche Anordnung, die ja grundsätzlich sofort vollstreckbar war (Art. 325 Abs. 1 ZPO), allerdings zu schützen sein, so dass die ihr mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 angedrohte Sanktion der Doppelzahlung nicht rückwirkend wieder zum Tragen kommen kann. Zu einer nochmaligen Auszahlung der Differenz zwischen dem berichtigten Betrag von CHF 600.00 und der tatsächlich geschuldeten Rente von CHF 1‘353.00 an die Beschwerdeführerin wird die Pensionskasse daher nicht verpflichtet werden können. Abschliessend zu beurteilen wäre diese Frage allerdings nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern gegebe- nenfalls - sollte die Beschwerdeführerin eine Nachzahlung an sie durchzu- setzen versuchen - durch das hierfür zuständige (Vollstreckungs-)Gericht. Die Beschwerdeinstanz kann sich dementsprechend darauf beschränken, der Pensionskasse den Ausgang des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen und sie in Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2016 anzuweisen, den im Dezember 2016 zurückbehaltenen Teil der Altersrente des Beschwer- degegners (CHF 753.00 = CHF 1‘353.00 [Anspruch des Versicherten nach Abzug der Quellensteuern] abzüglich CHF 600.00 [bereits an die Ehefrau des Versicherten ausbezahlten Teil der Altersrente]) auf das Konto der Be- schwerdeführerin zu überweisen.

ZK1 16 180 Urteil vom 24. Februar 2017