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Entscheid

PKG 2018 20

Entscheide Obergericht

13. Dezember 2019Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

S. 46 ff., S. 47 f.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht festgehalten, die Verurteilung wegen eines gewerbsmässig begangenen Delikts schliesse die Verfolgung und Verurteilung weiterer Einzeltaten nicht aus (BGE 107 IV 81 E. 3; vgl. hierzu auch Wohlers, a.a.O., N 15 zu Art. 11 StPO). BGE 142 IV 378 steht damit insofern in Einklang, als der Entscheid bestätigt, dass selbst dann von jeweils separaten Lebenssachverhalten auszugehen ist, wenn diese zu einer gesetzlichen Handlungseinheit bzw. zu einem Kollektivdelikt zu- sammengefasst werden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Anklageschrift werde ein wesentlicher Lebenssachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Körperverletzung ausgeblendet. Es hätten nicht bloss die in der Anklageschrift erwähnten physischen Übergriffe (Faustschlag) auf ihn stattgefunden, sondern auch noch zusätzliche (mutmasslich Fusstritte). Diese zusätzlichen Übergriffe hätten stattgefunden, als er wehrlos am Bo- den gelegen habe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind mehre- re Einzelhandlungen rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges bei objektiver Betrachtung noch als ein ein- heitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. etwa BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Dazu zählen na- mentlich Fälle der iterativen Tatbegehung (z.B. eine «Tracht Prügel») oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten).

Erwägungen

Gemäss Anklagesachverhalt hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer bewusst die Faust gegen die linke Wange geschlagen, so- dass dieser zu Boden gestürzt sei. Der Beschwerdeführer habe dabei für kurze Zeit das Bewusstsein verloren. Während dieser kurzen Zeitspanne des (angeblichen) Bewusstseinsverlustes sollen, so der Beschwerdeführer, die zusätzlichen physischen Übergriffe (mutmasslich Fusstritte) stattgefun- den habe. Damit wird deutlich, dass sie zeitlich und räumlich in einem sehr engen Zusammenhang zu den in der Anklageschrift aufgeführten Über- griffen stehen. Auch dürfte dabei ohne Weiteres von einem über das gan- ze (mutmassliche) Geschehen aufrechterhaltenen Willensentschluss aus- zugehen sein. Sofern sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffe des Beschwerdegegners (mutmasslich Fusstritte) also tatsächlich zugetragen haben sollten, würden sie mit den in der Anklageschrift aufgeführten physischen Übergriffen (Faustschlag) zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den von ihm gel- tend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffen somit nicht um einen

«eigenständigen Lebenssachverhalt» (Beschwerde, S. 4), sondern um einen allfälligen (weiteren) Aspekt des bereits zur Anklage gebrachten Lebens- sachverhaltes (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9. Juli 2008). Damit kann vorliegend auch eine implizite Einstellung nicht angenommen werden, würde dies doch verlangen, dass ein (ganzer) Lebenssachverhalt keiner förmlichen Erledigung zugeführt worden wäre. Liegt keine implizite Einstellung vor, ist die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetre- ten werden kann.

SK2 17 50 Beschluss vom 27. März 2018