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Entscheid

PKG 2018 21

Sozialhilfe

15. Oktober 2019Deutsch6 min

Source gr.ch

Sachverhalt

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21 PKG 2018

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom

18. August 2009 (KSK 09 39) zu bestimmen. Resultiert aus der Gegenüber- stellung des so errechneten Existenzminimums mit dem Einkommen ein Überschuss, ist den Eltern die Entrichtung eines Beitrags an die Massnah- mevollzugskosten ihres Kindes grundsätzlich möglich.

Die Jugendanwaltschaft stützt sich bei der Begründung der auf CHF 300.00 festgesetzten monatlichen Kostenbeiträge auf ihr Merkblatt zur Festsetzung des Elternbeitrages an die Kosten der Unterbringung (KG act. F.3). Darin wird festgehalten (vgl. S. 2), dass sich der Elternbeitrag aus einem Grundbetrag sowie einem einkommens- und vermögensabhängigen Anteil zusammensetze. Der Grundbetrag belaufe sich auf CHF 300.00 pro Monat. Dieser Betrag sei unabhängig von der Höhe des steuerbaren Ein- kommens in jedem Fall zu leisten. Nur wenn die Eltern fürsorgeabhängig seien, werde kein Elternbeitrag erhoben. Der einkommensabhängige Bei- tragsteil bestehe aus einem bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Ein- kommens (gemäss Kantonssteuer). In Bezug auf den Beschwerdeführer hielt die Jugendanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, wie erwähnt, fest, aufgrund der im Ehescheidungsverfahren festgestellten Unterdeckung bzw. den finanziellen Schwierigkeiten werde lediglich der Grundbetrag von CHF 300.00 erhoben. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Einkommen belaufe sich auf lediglich CHF 3‘000.00 und seine Bedürf- tigkeit sei aktenkundig (KG act. A.1, S. 3).

Erwägungen

Wie die Jugendanwaltschaft selbst anführt (KG act. A.2, S.3), stützt sich das von ihr verwendete Merkblatt auf die Richtlinie der Ober- jugendanwaltschaft des Kantons Zürich über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten vom 15. Januar 2010 (KG act. F.4). Insbesondere wird von dort auch die Höhe des zu leistenden Grundbetrages (CHF 300.00) übernommen. Dies ist insofern nicht unpro- blematisch, als nicht unbesehen auf Richtlinien anderer Kantone abgestellt werden kann, zumal die Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich und im Kanton Graubünden nicht identisch sein dürften (vgl. hierzu auch Oberge- richt des Kantons Thurgau, RBOG 2012 Nr. 31, E. 3). Vielmehr gilt es, die Leistungsfähigkeit der Eltern im Einzelfall zu prüfen, wobei aus Praktika- bilitätsgründen gewisse Pauschalisierungen zulässig sein müssen. So kommt denn auch dem Gericht bei der zivilrechtlichen Unterhaltsfestsetzung ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE 134 III 577 E. 4).

Der von der Jugendanwaltschaft zitierte Entscheid betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren des Einzel- richters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair (StA act. 25) geht beim Beschwerdeführer von einem Grundbedarf von CHF 3‘552.00 und einem Einkommen von CHF 3‘000.00 aus (vgl. Erwägung 4). Dies er- gibt ein Manko bzw. eine Unterdeckung von CHF 552.00, sodass von einer

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Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträ- gen sowohl an seine Ehefrau als auch an seine Söhne E._ und F._ abgesehen wurde. Auch die Jugendanwaltschaft anerkennt in der angefochtenen Ver- fügung die beim Beschwerdeführer bestehende Unterdeckung (vgl. Erwä- gung 7). In Anbetracht dieser Umstände stellt die Verpflichtung zur Bezah- lung des von der Jugendanwaltschaft verfügten Grundbetrages von CHF

300.00

einen Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers dar. Wie dargelegt, ist dies nicht zulässig. Es wäre denn auch widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer von Unterhaltszahlungen an seine Söhne E._ und F._ befreit wäre, gleichzeitig aber für Massnahmevollzugskosten seines Sohnes Y._ belangt würde, zumal sich die Zahlungspflicht in beiden Fällen nach Art. 276 ZGB richtet. Entgegen dem, was die Staatsanwaltschaft an- zunehmen scheint (vgl. KG act. A.2, S. 3), kann es unter diesen Umständen keine Rolle spielen, ob der Beschwerdeführer fürsorgeabhängig ist. Zwar sieht das Merkblatt der Jugendanwaltschaft diese Vorgehensweise vor bzw. enthält – im Unterschied zur Richtlinie der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, an die es sich anlehnt – keine entsprechende Bestimmung, dass in das Existenzminimum der Eltern nicht eingegriffen werden dürfe. Jedoch ist dieses Merkblatt für das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz in keiner Weise verbindlich und es erweist sich in der vorliegenden Streit- frage denn auch nicht als bundesrechtskonform. Dispositiv-Ziffer 2 der an- gefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben und es ist (vorderhand) von einem Kostenbeitrag des Beschwerdeführers an die Massnahmevollzugs- kosten von Y._ abzusehen. Dies schliesst eine Neubeurteilung bei verän- derten Verhältnissen nicht aus. Wie sowohl der angefochtenen Verfügung als auch dem Merkblatt der Jugendanwaltschaft zu entnehmen ist, wird die Kostenbeitragspflicht jährlich überprüft. Sofern es die Umstände erfordern, kann die Kostenbeitragspflicht indes auch umgehend angepasst werden (in diesem Sinne auch die Richtlinie der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnah- mevollzugskosten vom 15. Januar 2010, Ziff. 16).

SK2 17 39 Beschluss vom 9. Mai 2018

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