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Entscheid

PKG 2019 18

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

24. November 2020Deutsch8 min

– Auf das Adoptionsverfahren (Art. 364 ff. ZGB) finden die Bestimmungen von Art. 3 ff. VRG und nicht die Verfah- rensvorschriften des Kindes- und Erwachsenenschutz- rechts Anwendung. Als Rechtsmittel gegen einen Adop-

Source gr.ch

Sachverhalt

f) Verwaltungsrechtliche Berufungen

– Auf das Adoptionsverfahren (Art. 364 ff. ZGB) finden die Bestimmungen von Art. 3 ff. VRG und nicht die Verfah- rensvorschriften des Kindes- und Erwachsenenschutz- rechts Anwendung. Als Rechtsmittel gegen einen Adop-

tionsentscheid steht die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO im Sinne einer verwaltungsrechtlichen Berufung offen.

Aus dem Sachverhalt:

Die KESB Engadin/Südtäler hatte auf Antrag des Ehepaares Z. vom 14. Februar 2018 über die Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Adoption des volljährigen Enkels A. (Jahrgang 1997) zu befinden. Dieser lebte seit der Scheidung seiner Eltern (X.

und Y.

) beim Ehe- paar Z. (Grossmutter mütterlicherseits sowie Stiefgrossvater). Die elterliche Sorge über A. war den leiblichen Eltern gleichzeitig mit der Scheidung im Jahr 2006 entzogen worden. A. war unter Vormund- schaft gestellt und sein Stiefgrossvater, Z.

, als Vormund ernannt wor- den. A. stimmte der Adoption zu. Auf entsprechende Rüge der leibli- chen Eltern hin, stellte die KESB Engadin/Südtäler mit Zwischenentscheid vom 14. Februar 2018 ihre örtliche Zuständigkeit im Adoptionsverfahren fest. Hiergegen erhoben die leiblichen Eltern Y. und X. beim Verwaltungsgericht von Graubünden, welches die Beschwerde zuständig- keitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden übermittelte.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

Bevor im streitgegenständlichen Verfahren auf die Kernfrage der örtlichen Zuständigkeit der KESB Engadin/Südtäler eingegangen wer- den kann, gilt es einige prozessuale Fragen zu klären, zumal aus dem an- gefochtenen Entscheid und den Rechtsschriften der Parteien zu schliessen ist, dass sich sämtliche Verfahrensbeteiligten wenig Rechenschaft über das bei einem Adoptionsgesuch zur Anwendung gelangenden Verfahrensrecht gegeben haben.

Mit Verweis der KESB Engadin/Südtäler in Erwägung 1 des angefochtenen Entscheids auf Art. 56 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (BR 210.100; EGzZGB) i.V.m. Art. 450f ZGB bringt sie zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, dass die Verfahrensbestimmungen des Erwachsenenschutzverfahrens vorliegendenfalls zur Anwendung gelan- gen. Dies unterstreicht sie sodann mit ihrer Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 3 des Entscheiddispositivs, indem sie auf die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB und die Spezialbestimmung von Art. 60 Abs. 3 EGzZGB verweist;

d.h. auf jenes Rechtsmittel, welches für Entscheide im Rahmen des Kindes-

und Erwachsenenschutzes zur Verfügung steht (vgl. ebenso Art. 314 Abs. 1 ZGB).

Die Beschwerdeführer ihrerseits reichten gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 24. September 2018 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden verwaltungsgerichtliche Beschwerde gemäss Art. 49 ff. VRG ein. Wie die Beschwerdeführer zu diesem Schluss hinsicht- lich des anwendbaren Verfahrensrechts kommen konnten und dies sogar aus dem EGzZGB ableiten wollen (vgl. act. A.1, S. 4), erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht. Die Beschwerdegegner schliesslich gehen auf die sich in diesem Zusammenhang stellenden prozessualen Fragen schon gar nicht ein.

Um die offensichtlich bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts sowie des einzuschlagenden Rechtsmit- telweges aufzulösen, bedarf es einleitend einiger grundlegender Ausfüh- rungen:

Das Rechtsinstitut der Adoption des schweizerischen Fa- milienrechts ist in der Zweiten Abteilung (Die Verwandtschaft) unter dem Siebenten Titel (Die Entstehung des Kindesverhältnisses) im Vierten Abschnitt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt und kennt spe- zifische, an die Bedürfnisse des Adoptionsverfahrens angepasste Verfah- rensvorschriften (vgl. Art. 268 ff. ZGB). Der Erwachsenenschutz bildet hingegen die Dritte Abteilung des Familienrechts mit an diesen sensiblen Bereich angepassten Verfahrensbestimmungen (Zwölfter Titel, Art. 440 ff. ZGB). Sowohl das Adoptionsverfahren als auch das Verfahren des Erwach- senenschutzes zählen zu den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, betreffen sie doch nichtstreitige Rechtssachen, d.h. hoheitliche Tätigkeiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zur Begründung, Feststel- lung, Änderung oder Aufhebung von Privatrechten oder zur Erhebung und Feststellung eines Sachverhaltes auf einseitigen Antrag von Privaten. Die- se Tatsache führt nun nicht automatisch dazu, dass diese Rechtsbereiche dem Geltungsbereich der ZPO unterstehen würden. Zwar findet die ZPO gemäss Art. 1 lit. b ZPO Anwendung für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Als gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO gelten nach der bundesge- richtlichen Auslegung aber nur Angelegenheiten, für welche das Bundes- recht selber eine gerichtliche Behörde für zuständig erklärt. Wo dagegen die Bezeichnung der zuständigen Behörde gestützt auf Art. 54 SchlT ZGB den Kantonen überlassen ist, findet die ZPO auch dann keine direkte Anwen- dung, wenn das kantonale Recht eine gerichtliche Behörde für zuständig erklärt (BGE 139 III 225 E. 2.2). Angelegenheiten, welche von kantonalen Verwaltungsbehörden behandelt werden, fallen von vornherein nicht unter den Begriff der gerichtlichen Anordnung im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO.

Sowohl hinsichtlich der Adoption (Art. 268 ff. ZGB) als auch hinsichtlich des Erwachsenenschutzes (Art. 440 Abs. 1 ZGB) behält das ZGB den Kantonen die Bestimmung der für die Verfahren zuständigen Behörden vor (vgl. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Die Kantone sind folglich in Anwendung von Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB auch zuständig, für beide Bereiche eigene kantonale Verfahrensvorschriften zu erlassen. Freilich haben sie dabei aber die der spezifischen Materie besonders angepassten bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften des ZGB zu beachten. Wenn nun im Kanton Graubünden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als «kantonale Verwaltungsbehörde» sowohl für die Adoption (Art. 36 Abs. 1 EGzZGB) als auch für den Kindes- und Erwachsenenschutz (Art. 38 ff. EGzZGB) zuständig erklärt wird, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass für beide Bereiche die gleichen Verfahrensvorschriften zur Anwendung ge- langen, handelt es sich dabei wie erwähnt doch um zwei voneinander ver- schiedene Rechtsbereiche, für welche unterschiedliche kantonalen Verfah- rensvorschriften gelten können.

So richten sich die auf das Adoptionsverfahren (Art. 364 ff. ZGB) zur Anwendung gelangenden Verfahrensvorschriften gemäss Art. 36 Abs. 4 EGzZGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des EGzZ- GB nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (BR 370.100; VRG). Dies bedeutet, dass die KESB im Adoptionsverfahren nach den Vorschriften von Art. 3 ff. VRG vorgehen muss und nicht nach den Verfahrensbestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (Art. 443 ff. ZGB; Art. 56 ff. EGzZGB bis hin zur subsidiären Anwendung der ZPO [als kantonales Verfahrensrecht] gemäss Art. 56 Abs. 1 EGzZGB).

Das Bündnerische EGzZGB verweist sodann auch für den hier speziell interessierenden Bereich des Weiterzuges von Entscheiden der KESB aus dem Adoptionsrecht in Art. 36 Abs. 4 auf die allgemeinen Be- stimmungen dieses Gesetzes (Art. 1 ff.) und nicht auf Art. 60 EGzZGB, welcher das Kantonsgericht von Graubünden als Beschwerdeinstanz für die Anfechtungen von Entscheiden der KESB im Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht vorsieht. Der in den allgemeinen Be¬stimmungen aufgeführte Art. 16 Abs. 3 EGzZGB legt alsdann fest, dass Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiete des Zivilrechtes mit Berufung gemäss Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht weitergezogen werden können, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein oberes kantonales Ge- richt erforderlich ist. Im Adoptionsverfahren stellt die KESB eine andere kantonale Instanz dar (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 EGzZGB, nach welchem die KESB als kantonale, in der Rechtsanwendung unabhängige Behörden bezeichnet werden). Unbestreitbar ist das im Zivilgesetzbuch geregelte Ad- optionsrecht dem zivilrechtlichen Gebiet zuzuordnen. Dass die vorliegende

zivilrechtliche Streitsache überdies nach übergeordnetem Recht einer letz- tinstanzlichen Beurteilung durch ein oberes kantonales Gericht erfordert, ergibt sich sodann bereits aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, wonach für jede Per- son in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen Zu- gang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gewährleistet sein muss. Daraus ergibt sich, dass Entscheide der KESB in Adoptionssachen gemäss Art. 36 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 EGzZGB mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO beim Kantons- gericht von Graubünden anzufechten sind. Bei dieser Berufung in Adopti- onssachen handelt es sich indes nicht um ein Rechtsmittelverfahren der Zi- vilgerichtsbarkeit, sondern um eine verwaltungsrechtliche Berufung. Dieser Besonderheit ist bei der Auslegung des Verweises, d.h. bei der Frage, wel- che Bestimmungen von Art. 308 ff. ZPO konkret zur Anwendung gelangen und welchen Gehalt diesen Bestimmungen aufgrund der Natur des voran- gegangenen Verfahrens zukommt, Rechnung zu tragen. Sodann ist dieser Umstand insoweit zu berücksichtigen, als nach der Systematik der ZPO für das Berufungsverfahren – sofern das Gesetz in den Bestimmungen zur Be- rufung nicht ausdrücklich (oder sinngemäss) davon abweicht – die allgemei- nen wie auch besonderen Vorschriften zu beachten sind, welche bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen waren. Die Bestimmungen der ZPO sind bei einer verwaltungsrechtlichen Berufung in einer Art und Weise anzuwenden, welche einen gewissen Gleichlauf von erst- und zwei- tinstanzlichem Verfahren gewährleistet (vgl. hierzu PKG 2015 Nr. 22 E. 1.d). Am aufgezeigten Rechtsmittelweg ändert auch Art. 1 der kantona-

len Adoptionsverordnung (KAdoV; BR 215.020), welche von der Regierung am 11. Dezember 2012 erlassen wurde und bestimmt, dass sich das Verfah- ren und der Weiterzug nach Art. 56 bzw. Art. 60 Abs. 1 und 2 EGzZGB richtet, nichts. Mit anderen Worten hätte die KESB Engadin/Südtäler ge- mäss dieser Verordnung bei Adoptionsgesuchen das Verfahren nach der Zi- vilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung zur An- wendung bringen müssen statt das Verfahren gemäss VRG (Art. 16 Abs. 1 EGzZGB) und gegen Entscheide der KESB auf diesem Gebiet wäre die Be- schwerde in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen (Art. 450 ff. ZGB) statt die Berufung nach ZPO ans Kantonsgericht gegeben. Nach dem Gesagten steht aber fest, dass das EGzZGB als Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in Adoptionssachen die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO vorsieht und die zuständige KESB in einem Verfahren nach den Bestimmungen des VRG zu entscheiden hat. Die Regierung ist nun nicht zuständig, klare und abschliessende Regelungen eines formellen Gesetzes (Art. 16 Abs. 3 EGzZ- GB) auf dem Verordnungswege (Art. 1 KAdoV) abzuändern. Letztere Be- stimmung ist folglich unbeachtlich.

ZK1 18 158 Entscheid vom 4. Februar 2019

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 Codice civile svizzero

Art. 38 EGzZGBart. 38 EGzZGBart. 38 LICC

Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero

Art. 1 KAdoVart. 1 KAdoVart. 1 OCAdoz