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Entscheid

PKG 2021 11

Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils

20. Januar 2022Deutsch10 min

Im vorliegenden Fall geht es um einen Mieter, der zur Zahlung der fälligen Mietzinse für ein Wohnhaus aufgefordert wurde. Nachdem er innert Frist keine Mietzinszahlungen geleistet hatte, kündigte das Betreibungs- und Konkursamt den Mietvertrag in Vertretung des Vermieters auf den 28. Februar 2019. Der Mieter und seine Frau zogen (nach verlorenem Rechtsstreit gegen die Ausweisung) aus dem Mietobjekt aus, liessen jedoch ihren Hausrat zurück. Mehrere Fristen zur Räumung des Hausrats liess der Ausgewiesene verstreichen, weshalb der Vermieter die Wohnung in der Zeit vom 17.-19. April 2020 räumen liess. Den Hausrat deponierte er in einem Container und setzte dem Mieter eine Frist bis zum 29. April 2020, um diesen zu räumen und seinen Hausrat abzuholen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, entsorgte der Vermieter die zurückgelassenen Gegenstände schlussendlich am 4. Mai 2020. Der Mieter erstattete schliesslich Strafanzeige wegen Sachentziehung und rechtswidriger Selbsthilfe gegen den Vermieter. Nach durchgeführter Strafuntersuchung kam die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass dem für die Räumung des Hauses und die anschliessende Entsorgung des Hausrats verantwortlichen Beschuldigten kein strafrechtliches Verhalten angelastet werden könne, weshalb sie das Strafverfahren mit Verfügung vom 4. März 2021 einstellte. Dagegen erhob der Mieter Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden.

Source gr.ch

PKG 2021

Praxis Kantonsgericht 2021

Entsorgung von im Mietobjekt zurückgelassenen Gegenständen durch den Vermieter

Räumung und Rückgabe des Mietobjekts im Rahmen des Ausweisungsverfahrens. Eine mögliche Dereliktion von Hab und Gut im Mietobjekt ist im Einzelfall zu prüfen (E. 2.1).

Bei fehlender Ermächtigung zur Entsorgung von zurückgelassenen Gegenständen hat der Vermieter den Weg über die Verzugsregeln zu gehen (E. 2.1, E. 2.5).

Risiko der Strafbarkeit und/oder Schadenersatzpflicht des Vermieters bei Entsorgung der Gegenstände des Mieters ohne den formellen Weg über Art. 93 OR zu beschreiten (E. 2.1, E. 2.6).

Aus dem Sachverhalt:

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall geht es um einen Mieter, der zur Zahlung der fälligen Mietzinse für ein Wohnhaus aufgefordert wurde. Nachdem er innert Frist keine Mietzinszahlungen geleistet hatte, kündigte das Betreibungs- und Konkursamt den Mietvertrag in Vertretung des Vermieters auf den 28. Februar 2019. Der Mieter und seine Frau zogen (nach verlorenem Rechtsstreit gegen die Ausweisung) aus dem Mietobjekt aus, liessen jedoch ihren Hausrat zurück. Mehrere Fristen zur Räumung des Hausrats liess der Ausgewiesene verstreichen, weshalb der Vermieter die Wohnung in der Zeit vom 17.-19. April 2020 räumen liess. Den Hausrat deponierte er in einem Container und setzte dem Mieter eine Frist bis zum 29. April 2020, um diesen zu räumen und seinen Hausrat abzuholen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, entsorgte der Vermieter die zurückgelassenen Gegenstände schlussendlich am 4. Mai 2020. Der Mieter erstattete schliesslich Strafanzeige wegen Sachentziehung und rechtswidriger Selbsthilfe gegen den Vermieter. Nach durchgeführter Strafuntersuchung kam die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass dem für die Räumung des Hauses und die anschliessende Entsorgung des Hausrats verantwortlichen Beschuldigten kein strafrechtliches Verhalten angelastet werden könne, weshalb sie das Strafverfahren mit Verfügung vom 4. März 2021 einstellte. Dagegen erhob der Mieter Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

2.1

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietvertrags zu räumen und ordnungsgemäss zurückzugeben (Art. 267 Abs. 1 OR). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sie im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens durchgesetzt werden. Liegt ein entsprechender Antrag vor, kann der Ausweisungsrichter in seinem Entscheid zudem Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dies ist bei der Mieterausweisung regelmässig der Fall. Fehlen Vollstreckungsmassnahmen im Ausweisungsentscheid, so muss der Vermieter nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zusätzlich ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren einleiten, um die zwangsweise Vollstreckung des Entscheides zu erreichen (Art. 335 ff. ZPO; Eva Bachofner, Die Mieterausweisung, Rechtsschutz in klaren und in weniger klaren Fällen, Zürich 2019, Rz. 636 ff., 732 und 753 f.).

Das Tun, zu dem der Ausgewiesene im Urteil verpflichtet wird, besteht in der Räumung und Rückgabe des Mietobjekts. Er hat somit auch seinen Hausrat daraus zu entfernen. Darüber hinaus sind die sich im Mietobjekt befindlichen Gegenstände indessen nicht Gegenstand des Ausweisungsentscheids. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich durch die Ausweisung nichts. Ob allenfalls aufgrund des Umstands, dass der Mieter sein Hab und Gut im Mietobjekt zurücklässt, von einer Dereliktion auszugehen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Eine Dereliktion setzt eine Willenserklärung des Eigentümers voraus, wonach er auf das Eigentum verzichtet. Ein solcher Verzicht wird nicht vermutet. Während eine Dereliktion angenommen werden kann, wenn nur Unrat zurückgelassen wird, ist dies bei einer kompletten Wohnungseinrichtung nicht der Fall. Oftmals ist einem Mieter die Mitnahme seines Hab und Gutes aus finanziellen, gesundheitlichen, psychischen oder anderen Gründen nicht möglich. Wo in derartigen Fällen nicht der Sozialstaat die notwendige Hilfe leistet, bleibt das Problem faktisch am Vermieter hängen. Er kann die Habe des Mieters nicht einfach auf öffentlichem Grund deponieren. Ebenso wenig kann er sich die Gegenstände gegen den Willen ihres Eigentümers aneignen oder darüber verfügen (Bachofner, a.a.O., Rz. 784, 827 ff.).

Andererseits kann vom Vermieter auch nicht verlangt werden, dass er die zurückgelassene Habe des Mieters über eine unbegrenzte Zeit aufbewahrt oder hinterlegt. Er darf allerdings nicht einfach zur Selbsthilfe schreiten. Vielmehr hat er den Weg über die Verzugsregeln zu gehen. Die Pflicht des Vermieters, dem Ausgewiesenen dessen Habe herauszugeben, ergibt sich aus dem Eigentumsrecht des Ausgewiesenen. Es handelt sich also nicht um eine vertragliche Verpflichtung. Gestützt auf Art. 7 ZGB gelangen die Bestimmungen des Gläubigerverzugs aber auch auf andere zivilrechtliche Verhältnisse zur Anwendung, namentlich auf den sachenrechtlichen Herausgabeanspruch. Zudem hat der ausgewiesene Mieter die vertragliche Pflicht, seine Habe aus dem Mietobjekt zu entfernen. Er befindet sich damit gleichzeitig im Gläubiger- und im Schuldnerverzug (Art. 91 ff. OR und Art. 102 ff. OR). Der Vermieter kann sich über die Regeln des Gläubigerverzugs zum Selbsthilfeverkauf ermächtigen lassen (Bachofner, a.a.O., Rz. 844 ff.). Verkauft oder entsorgt der Vermieter Gegenstände des Mieters ohne den formellen Weg über Art. 93 OR einzuhalten, setzt er sich dem Risiko einer Schadenersatzpflicht aus (Bachofner, a.a.O., Rz. 858) und macht sich unter Umständen strafbar. Immerhin muss es dem Vermieter erlaubt sein, Gegenstände, die nicht verwertbar sind oder keinen objektiven Wert haben, zu entsorgen, sofern sie vom Mieter nicht innert Frist abgeholt werden (Bachofner, a.a.O., Rz. 859).

2.2

Vorliegend hiess das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 8. Juli 2019 ein Gesuch des Beschwerdegegners und von C.________ um Mieterausweisung gut. Gleichzeitig wurden der Beschwerdegegner und C.________ ermächtigt, für die Wohnungsräumung Polizeigewalt in Anspruch zu nehmen. Die Kantonspolizei Graubünden wurde angewiesen, den Gesuchstellern auf ihr Ersuchen hin bei der Räumung behilflich zu sein (StA, act. 3.13). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2019 bestätigt (StA, act. 3.15). Am 12. Februar 2020 bescheinigte das Kantonsgericht die Vollstreckbarkeit des Entscheids per 27. Dezember 2019 (StA, act. 3.19).

2.3

Die Vermieter verlangten von den Mietern wiederholt die Räumung und Rückgabe des Mietobjekts. Sie drohten für den Unterlassungsfall die polizeiliche Räumung an sowie die Einlagerung oder Entsorgung der sich noch im Mietobjekt befindlichen Gegenstände. Die Mieter wurden auf die Kosten für die Räumung durch eine Zügelfirma und die Einlagerung der Gegenstände hingewiesen. Die Vermieter verlangten hierfür Kostenvorschüsse, die nie bezahlt wurden. Im Zeitraum vom 17.-19. April 2020 wurde das Haus vollständig geräumt. Die zurückgelassenen Gegenstände wurden in einen Container verpackt und bei der Firma J.________, zur Abholung durch die Mieter bereitgestellt. Den Mietern wurde eine Frist für die Abholung der Gegenstände angesetzt. Dabei wurde wiederum angedroht, dass diese widrigenfalls entsorgt würden. Unterlagen sowie Gegenstände, welche nicht im Container untergebracht werden konnten, wurden nach vorheriger Ankündigung zur Abholung vor das Mietobjekt gestellt. Diese wurden anschliessend von den Mietern abgeholt. Die Mieter machten geltend, diese Unterlagen seien nicht korrekt vor der D.________ gelagert worden und daher durchnässt gewesen. Gleichentags wurde der Container durch den Beschwerdegegner unter Mithilfe von Familienmitgliedern geleert und die Gegenstände fachgerecht entsorgt (vgl. hierzu E.1, E. 3-5).

2.4

Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, die im Mietobjekt zurückgelassenen Gegenstände seien sorgfältig verpackt und ordnungsgemäss in einem Container gelagert worden. Der Beschwerdeführer sei darauf aufmerksam gemacht worden, wo sich die geräumten Objekte befänden und, dass diese nach dem 29. April 2020 entsorgt würden, sollten sie bis dahin nicht abgeholt worden sein. Die vor dem Haus deponierten Sachen habe der Beschwerdeführer in der Folge abholen lassen. Die behauptete Beschädigung dieser Sachen habe sich nicht beweisen lassen. Der Container sei nach Ablauf der gesetzten Frist und nachdem der Beschwerdeführer lediglich mit diversen E-Mails reagiert habe, am 4. Mai 2020 geleert und die darin befindlichen Gegenstände seien entsorgt worden. Wie im Mietrecht vorgesehen, habe der Beschwerdegegner die Ausweisung und Räumung des Hauses auf eigene Kosten veranlasst. Gleiches gelte hinsichtlich der Lagerung der geräumten Gegenstände. Indem der Beschwerdegegner eine genügende Frist zur Abholung der Gegenstände eingeräumt habe, habe er vorschriftsgemäss gehandelt. Nach mehrfacher Androhung, die Sachen bei Nichtabholung zu entsorgen, sei er auch der Pflicht nachgekommen, den Beschwerdeführer vorgängig zu warnen. Durch die Nichtbeachtung der Abholfrist habe der Beschwerdeführer konkludent zu verstehen gegeben, auf die Gegenstände zu verzichten. Der Beschwerdegegner habe mithin nicht rechtswidrig gehandelt. Die Strafuntersuchung sei daher auch hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung einzustellen (act. E.1, 6.c).

2.5

Aufgrund der in Ziff. 2.1 dargelegten Rechtslage kann nicht von Vornherein gesagt werden, dass der Beschwerdegegner durch das zur Anzeige gebrachte Handeln keinen Straftatbestand erfüllt habe. Zwar wurde er richterlich ermächtigt, das Mietobjekt zu räumen, unter Zuhilfenahme von polizeilicher Gewalt. Diese Ermächtigung umfasste jedoch nicht die Entsorgung von zurückgelassenen Gegenständen. Der Beschwerdegegner ist auch nicht nach den Verzugsregeln vorgegangen. Ob aufgrund des Untätigbleibens des Beschwerdeführers und seiner Frau eine konkludente Dereliktion angenommen werden kann, wie dies die Staatsanwaltschaft offenbar tut, scheint keineswegs derart klar zu sein, dass sich eine Einstellung des Verfahrens unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore rechtfertigen lässt. Gegen eine Dereliktion spricht der Umstand, dass offenbar der gesamte Hausrat des Beschwerdeführers zurückgelassen wurde und nicht etwa nur wertloser Unrat. Sodann war der Beschwerdeführer zahlungsunfähig (StA act. 3.14), was eine Abholung und Lagerung aus finanziellen Gründen erschwert haben dürfte. Der Beschwerdeführer verwies wiederholt auf seine gesundheitlichen Probleme (doppelseitiger Leistenbruch; StA act. 3.20, 3.22, 3.27 [E-Mails vom 15., 16., 29., 30. April 2020]). Mit E-Mail vom 6. April 2020, 17:53:54 Uhr, teilte der Beschwerdeführer dem Rechtsanwalt des Beschwerdegegners ausdrücklich mit, es sei nicht erlaubt, den Hausrat zu entsorgen. Sofern er auf seinen unmöglichen Forderungen bestehe, werde er die Familie B.________ verantwortlich machen (StA, act. 3.27). Mit E-Mail vom 16. April 2020 wies er darauf hin, dass der gesamte Hausrat ordentlich eingelagert werden müsse (StA, act. 3.27). Am 20. April 2020 orientierte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer darüber, dass die Wohnung geräumt worden sei und die zurückgelassenen Gegenstände deponiert worden seien. Diese könnten bis spätestens 29. April 2020 abgeholt werden. Im Unterlassungsfall würden sämtliche Gegenstände ohne weitere Mitteilung entsorgt. Am 29. und 30. April 2020 wies der Beschwerdeführer den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in mehreren E-Mails darauf hin, dass er aufgrund eines Arztbesuchs den Abholtermin nicht einhalten könne. Gleichzeitig kündigte er erneut an, den Beschwerdegegner und seine Töchter haftbar zu machen, sollten diese auch nur ein Stück von seinem Hausrat entsorgen (StA, act. 3.27). Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe konkludent auf seine Habe verzichtet (vgl. dazu Bachofner, a.a.O., Rz. 829 ff.). Immerhin erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers als ausgesprochen renitent, zumal er sich auf sein Eigentum beruft, dieses aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht an sich nahm. Zu prüfen wäre allenfalls, ob dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich im Sinne eines venire contra factum proprium zu qualifizieren ist und daher keinen Rechtsschutz verdient (vgl. dazu Bachofner, a.a.O., Rz. 859). Dazu wäre aber vorausgesetzt, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich gewesen wäre, sein Hab und Gut abzuholen bzw. abholen zu lassen. Aufgrund der erwähnten finanziellen und gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers steht dies – jedenfalls aufgrund des vorliegenden Untersuchungsergebnisses – keineswegs fest und wird vom Beschwerdeführer bestritten. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsmissbrauch nicht leichthin anzunehmen ist.

Dispositiv

2.6. Anhand des aktenkundigen Sachverhalts ist somit nicht ausgeschlossen, dass in Bezug auf die Entsorgung der Gegenstände ein straftatbeständliches Verhalten, namentlich Sachentziehung und Sachbeschädigung vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben, soweit damit die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Entsorgung der im Mietobjekt zurückgelassenen Gegenstände verfügt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand einer Einstellung ein untersuchter Lebenssachverhalt und nicht dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft ist (vgl. etwa BGE 144 IV 362 E. 1.3.1. und E. 1.4; PKG 2018 Nr. 20, insbes. E. 1.5; BGer 6B_888/2019 v. 9.12.2019 E. 1.6.; BGer 6B_775/2020 v. 23.11.2020 E. 2.1.). Im Rahmen der Fortführung des Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft auch neu über die Kosten und Parteientschädigung für das Strafuntersuchungsverfahren zu entscheiden haben. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

SK2 21 17 Entscheid vom 6. August 2021

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Art. 93 ORart. 93 COart. 93 CO

Art. 267 ORart. 267 COart. 267 CO

Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC

Art. 335 ZPOart. 335 CPCart. 335 CPC

Art. 7 ZGBart. 7 CCart. 7 Codice civile svizzero

Art. 91 ORart. 91 COart. 91 CO

Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO

Art. 93 ORart. 93 COart. 93 CO

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

6B_888/2019

6B_775/2020