PKG 2021 3
Entscheide Obergericht
13. Oktober 2021Deutsch8 min
8.1. Sowohl die Beschwerdeführer 1 wie auch der Beschwerdeführer 2 machen in ihren Beschwerden im Wesentlichen geltend, die Aufhebung der Pfändung verletze Art. 89 SchKG und Art. 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41). Werde in einer Gemeinschaft zur gesamten Hand eine Betreibung nur gegen einen einzelnen Teilhaber eingeleitet, bestehe der verwertbare Vermögensgegenstand bloss aus einem Anspruch des Teilhabers auf den Liquidationsanteil. Dieser Anspruch richte sich gegen die anderen Teilhaber und sei vollstreckungsrechtlich als Forderung zu qualifizieren. Derartige Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verbrieft seien, würden sich am Wohnort ihres Inhabers, des betriebenen Schuldners, befinden. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner der Forderung seinen Wohnsitz im Ausland habe. Gemäss Art. 89 SchKG und Art. 2 VVAG sei die Pfändung von Vermögenswerten durch das Betreibungsamt des Ortes, an welchem die zu pfändenden Vermögenswerte lägen, zu vollziehen. Auch für die Pfändung von Anteilsrechten an einem Gemeinschaftsvermögen sei das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners zuständig. Folglich befinde sich der zu pfändende Vermögenswert, also der Anteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft seines verstorbenen Vaters, am Wohnort des Betriebenen. Dieser wiederum sei in N.________ wohnhaft, weshalb das Betreibungsamt Viamala zuständig sei. Mit dem angefochtenen Unzuständigkeitsentscheid habe die Vorinstanz folglich Bundesrecht verletzt (vgl. KSK 20 136, 137 und 138, jeweils act. A.1).
Source gr.ch
PKG 2021
Praxis Kantonsgericht 2021
Art. 2 VVAG. Zuständigkeit zur Pfändung eines Anspruchs auf den Liquidationsanteil an einer unverteilten Erbschaft.
Art. 2 Abs. 1 VVAG regelt nicht bloss Binnenverhältnisse, sondern ist auch auf Verhältnisse mit Auslandsbezug anwendbar (E. 9.3).
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
8.1. Sowohl die Beschwerdeführer 1 wie auch der Beschwerdeführer 2 machen in ihren Beschwerden im Wesentlichen geltend, die Aufhebung der Pfändung verletze Art. 89 SchKG und Art. 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41). Werde in einer Gemeinschaft zur gesamten Hand eine Betreibung nur gegen einen einzelnen Teilhaber eingeleitet, bestehe der verwertbare Vermögensgegenstand bloss aus einem Anspruch des Teilhabers auf den Liquidationsanteil. Dieser Anspruch richte sich gegen die anderen Teilhaber und sei vollstreckungsrechtlich als Forderung zu qualifizieren. Derartige Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verbrieft seien, würden sich am Wohnort ihres Inhabers, des betriebenen Schuldners, befinden. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner der Forderung seinen Wohnsitz im Ausland habe. Gemäss Art. 89 SchKG und Art. 2 VVAG sei die Pfändung von Vermögenswerten durch das Betreibungsamt des Ortes, an welchem die zu pfändenden Vermögenswerte lägen, zu vollziehen. Auch für die Pfändung von Anteilsrechten an einem Gemeinschaftsvermögen sei das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners zuständig. Folglich befinde sich der zu pfändende Vermögenswert, also der Anteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft seines verstorbenen Vaters, am Wohnort des Betriebenen. Dieser wiederum sei in N.________ wohnhaft, weshalb das Betreibungsamt Viamala zuständig sei. Mit dem angefochtenen Unzuständigkeitsentscheid habe die Vorinstanz folglich Bundesrecht verletzt (vgl. KSK 20 136, 137 und 138, jeweils act. A.1).
8.2. Das Betreibungsamt Viamala hält in seinen identischen Stellungnahmen vom 13. Januar 2021 fest, Art. 2 Abs. 1 VVAG regle nur das Binnenverhältnis, nicht aber die Frage von im Ausland liegenden Gemeinschaftsvermögen. Es bestehe keine schweizerische Zuständigkeit, wenn sich bloss Vermögenswerte des Erblassers in der Schweiz befänden (vgl. KSK 20 136, 137 und 138, jeweils act. A.2).
8.3. Die Rechtsvertreterinnen des Beschwerdegegners schliessen sich in ihren Eingaben im Wesentlichen der Argumentation des Betreibungsamtes Viamala an (vgl. KSK 20 136, act. A. 3; KSK 20 137 und 138, jeweils act. A.4).
9.1. Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen (Art. 89 SchKG). In sachlicher Hinsicht ist für die Pfändung das Betreibungsamt zuständig. Der Vollzug der Pfändung erfolgt durch den Betreibungsbeamten (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 22 N 19). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist zwischen der Zuständigkeit, die Pfändung anzuordnen, und dem Vollzug der Pfändung zu unterscheiden. Für die Anordnung ist immer das Betreibungsamt des Betreibungsortes zuständig. Dieses ist für die Betreibung das federführende Amt. Für den Pfändungsvollzug selbst ist ausschliesslich das Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache zuständig. Liegt somit ein Vermögenswert ausserhalb des Betreibungskreises des federführenden Amtes, so hat dieses das Amt am Ort der gelegenen Sache mittels Rechtshilfeauftrag zur Pfändung zu beauftragen (vgl. zum Ganzen Thomas Winkler, Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 89 SchKG). Für die Frage, ob eine Betreibung in der Schweiz durchgeführt werden kann, ist einzig das SchKG heranzuziehen (vgl. BGE 124 III 505 E. 3.a; BGer 5A_349/2010 v. 30.8.2010 E. 2.2).
9.2. Zivilrechtlich haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen, unabhängig davon, wo sich dieses befindet. Das Vollstreckungsrecht möchte daher in Verwirklichung des materiellen Rechts auf das ganze schuldnerische Vermögen greifen können. Die Vollstreckungsbehörden eines Staates können und dürfen indes nur auf diejenigen Vermögenswerte greifen, die sich im Inland befinden. Diese Begrenzung der Zugriffsmöglichkeit beschränkt die internationale Kompetenz der schweizerischen Vollstreckungsbehörden. Wegen des Territorialitätsprinzips ist bei körperlichen Gegenständen, die im Ausland liegen, der Pfändungsvollzug nicht möglich und wäre nichtig. Auch eine Requisitorialpfändung kommt, da bis heute staatsvertragliche Grundlagen fehlen und, soweit ersichtlich, kein ausländischer Staat Rechtshilfe leistet, nicht in Frage (vgl. André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 24 zu Art. 89 SchKG m.w.H.). Es stellt sich mithin die Frage, welche Vermögenswerte sich im Inland und welche sich im Ausland befinden. Hierfür wird im deutschsprachigen Raum der Ausdruck "Belegenheit" verwendet (vgl. Daniel Staehelin, Die internationale Zuständigkeit in SchKG-Sachen, in: AJP 1995, S. 261 [zit. internationale Zuständigkeit]). Ob ein Recht in der Schweiz belegen ist und hier verwertet werden kann, bestimmt für die schweizerischen Vollstreckungsbehörden allein das schweizerische Recht als lex fori, das SchKG, selbst (BGE 124 III 505 E. 3.a). Der Begriff der "Belegenheit" der Vermögenswerte wird im Gesetz nicht geregelt und ist rein normativ zu verstehen. Abzustellen ist dabei vor allem auf die bundesgerichtlichen Belegenheitsregeln (vgl. auch Staehelin, internationale Zuständigkeit, S. 262).
9.3. Die Bestimmung der Belegenheit von Ansprüchen an Gesamthandanteilen an einer Erbschaft weist Besonderheiten auf. Richtet sich die Betreibung nur gegen einen Gesamthänder, so besteht der verwertbare Vermögenswert aus seinem Anspruch auf den Liquidationsanteil (der dem Schuldner im Falle der Auflösung der das Gesamteigentum begründenden Gemeinschaft zufällt [BGE 91 III 22 E. 4]). Dieser Anspruch, der sich gegen die anderen Gesamthänder und nicht auf die Sache direkt richtet, wird vollstreckungsrechtlich als eine (unverbriefte) Forderung und nicht als dingliches Recht qualifiziert (BGE 124 III 505 E. 3.b). Gemäss Art. 2 Abs. 1 VVAG ist grundsätzlich das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners in der Schweiz zuständig, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen an einem anderen Ort befindet (BGE 91 III 22 E. 1). Art. 2 VVAG regelt – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes Viamala – nicht bloss Binnenverhältnisse, sondern ist auch auf Verhältnisse mit Auslandsbezug anwendbar. Daran lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung keinen Zweifel (vgl. BGer 5A_435/2014 v. 21.10.2014 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 VVAG gilt selbst dann, wenn das Gemeinschaftsvermögen im Ausland liegt (vgl. Staehelin, internationale Zuständigkeit, S. 267). Daran ändert der per 1. Januar 2017 neu geschaffene Absatz 2 zu Art. 2 VVAG nichts. Mit diesem wurden lediglich die Sicherungsrechte von Gläubigern in der Schweiz gegenüber Schuldnern im Ausland verbessert (vgl. zum Ganzen Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, ad N 8 zu Art. 89 SchKG [zit. Staehelin, Ergänzungsband]; vgl. Information Nr. 15 vom 1. Dezember 2016 der Dienststelle Oberaufsicht Schuldbetreibung und Konkurs).
10.1. Vorliegend ist unumstritten, dass G._____ Wohnsitz in N.________ hat. Ebenso ist unbestritten, dass er und sein ebenfalls zur Zeit der Betreibung in Graubünden wohnhafter Bruder, Q.________, an der Erbengemeinschaft ihres in K.________ verstorbenen Vaters, L.________ sel., partizipieren. Wie erläutert, gilt der Anspruch auf einen Liquidationsanteil an einer unverteilten Erbschaft als am Wohnsitz des Schuldners (Erben) belegen und dieser ist von dem für den schuldnerischen Wohnsitz zuständigen Betreibungsamt zu pfänden (Art. 2 Abs. 1 VVAG; vgl. E. 9.3), unabhängig davon, wo sich die Nachlassgegenstände befinden. Damit ist das Betreibungsamt Viamala zum Pfändungsvollzug des besagten Liquidationsanteils örtlich zuständig.
10.2. Das Betreibungsamt Viamala macht in seinen Vernehmlassungen geltend, dass keine schweizerische Zuständigkeit dann bestehe, wenn sich bloss Vermögenswerte des Erblassers in der Schweiz befänden. Das Betreibungsamt Viamala scheint sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von BGE 118 III 62 bzw. auf die diesen Entscheid zitierenden Lehrmeinungen zu berufen. Im dem erwähnten Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt hatten weder der Vollstreckungsschuldner (Erbe) noch seine Miterben Wohnsitz in der Schweiz. Der letzte Wohnsitz des Erblassers befand sich ebenfalls im Ausland, sodass – abgesehen eines in der Schweiz gelegenen Nachlassgegenstandes (Grundstück) – kaum Bezug zur Schweiz bestand. In rechtlicher Hinsicht argumentierte das Bundesgericht, dass aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Schuldners grundsätzlich kein Arrestort in der Schweiz bestehen würde und auch Art. 272 SchKG einen solchen (nur) am Belegenheitsort des Grundstückes nicht schaffen würde. Die Belegenheit des Grundstückes alleine sei angesichts der Tatsache, dass nicht dieses, sondern lediglich der Liquidationsanteil an der Erbschaft gepfändet werde, unmassgeblich (vgl. BGE 118 III 62 E. 2.b ff.). Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon wesentlich. So verfügte G._____ in casu jedenfalls zum Zeitpunkt der Pfändung über einen Wohnsitz in N.________, sodass sich die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Viamala zum Pfändungsvollzug bereits aus Art. 2 Abs. 1 VVAG ergibt.
KSK 20 136/137/138 Entscheid vom 30. April 2021
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Art. 2 VVAGart. 2 OPCart. 2 ODiC
Art. 2 VVAGart. 2 OPCart. 2 ODiC
Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF
Art. 2 VVAGart. 2 OPCart. 2 ODiC
Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF
Art. 2 VVAGart. 2 OPCart. 2 ODiC
Erwägungen
Art. 2 VVAGart. 2 OPCart. 2 ODiC
Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF
Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF
BGE 124 III 505ATF 124 III 505DTF 124 III 505
5A_349/2010
Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF
BGE 124 III 505ATF 124 III 505DTF 124 III 505
BGE 91 III 22ATF 91 III 22DTF 91 III 22
BGE 124 III 505ATF 124 III 505DTF 124 III 505
Art. 2 VVAGart. 2 OPCart. 2 ODiC
BGE 91 III 22ATF 91 III 22DTF 91 III 22
Art. 2 VVAGart. 2 OPCart. 2 ODiC
5A_435/2014
Art. 2 VVAGart. 2 OPCart. 2 ODiC
Art. 2 VVAGart. 2 OPCart. 2 ODiC
Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF
Art. 2 VVAGart. 2 OPCart. 2 ODiC
BGE 118 III 62ATF 118 III 62DTF 118 III 62
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
BGE 118 III 62ATF 118 III 62DTF 118 III 62
Art. 2 VVAGart. 2 OPCart. 2 ODiC