PKG 2021 7
- Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Entscheid über Rechtsschutz in klaren Fällen gilt der Novenausschluss nicht für die Gesuchsgegnerin (E. 1.3.1). - Steht nicht fest, ob die Kündigung des Mietvertrages rechtzeitig angefochten wurde, ist eine im Verfahren nach Art. 257 ZPO beantragte Ausweisung nur zulässig, wenn sich auch die Kündigung als klar zulässig erweist (E. 4. ff.).
26. Oktober 2021Deutsch5 min
4. Ins Auge springt hingegen ein anderer Mangel im Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Source gr.ch
PKG 2021
Praxis Kantonsgericht 2021
Nachfristansetzung für den Kostenvorschuss in einem gerichtlichen Verfahren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit
Das Gerichtsverfahren in den Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts wird gemäss Art. 1 lit. c ZPO durch die ZPO geregelt (E. 4.2).
Wenn im Anwendungsbereich der ZPO zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht werden soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt (E. 4.2).
In der ZPO findet sich keine Bestimmung, wonach sich die Frist bzw. Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in einem gerichtlichen Verfahren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit nach dem SchKG richtet. Entsprechend beantwortet sich diese Frage nach Art. 101 Abs. 3 ZPO (E. 4.2).
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
4. Ins Auge springt hingegen ein anderer Mangel im Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Erwägungen
4.1
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass beim Beschwerdeführer ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 angefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen nicht innert Frist geleistet, was er mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 bestätigt habe. Der Kostenvorschuss sei bis heute nicht bezahlt worden. Da sich die Vorschusspflicht aus dem SchKG und nicht aus der ZPO ergebe, und da das SchKG keine Nachfristansetzung vorsehe, sei nach Ablauf der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses keine Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt worden. Missachte der Gläubiger die ihm vom Gericht angesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses, sei auf das Rechtsöffnungsgesuch infolge Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses und somit wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Nichts Anderes würde gelten, wenn der Gerichtskostenvorschuss nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist bezahlt würde. Im zu beurteilenden Fall habe demzufolge ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (RG act. 11 E. 1).
4.2
Diese Auslegung der Vorinstanz ist unzutreffend. Die ZPO regelt nach ihrem Art. 1 lit. c das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Streit zivilrechtlicher oder lediglich betreibungsrechtlicher Natur ist. Ebenso wenig ist relevant, ob ein ordentliches Verfahren (z.B. Aberkennungsklage oder Kollokationsprozess) oder nur ein summarisches Verfahren (z.B. provisorische Rechtsöffnung oder Arrest) durchzuführen ist. Nur Verfügungen der Vollstreckungsorgane (insbesondere der Betreibungs- und Konkursämter) sowie die betreibungsrechtliche Beschwerde unterstehen nicht – zumindest nicht direkt – der ZPO, sondern dem kantonalen Verwaltungsrecht (Thomas Sutter-Somm/Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 1 ZPO; vgl. allerdings Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Immer wenn im Anwendungsbereich der ZPO zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht werden soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt, i.d.R. indem die Bestimmungen des SchKG vorbehalten werden (vgl. Art. 46, 47 Abs. 2 lit. c, 63 Abs. 3, 68 Abs. 2 lit. c, 145 Abs. 4, 198 lit. e, 251, 269 lit. a, 270 Abs. 1, 309 lit. b, 327a Abs. 2 und 335 ZPO). Die örtlichen Zuständigkeiten nach der ZPO für Klagen nach dem SchKG werden beispielsweise nur verdrängt, wenn das SchKG für seine Klagen selber einen Gerichtsstand statuiert (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Obergerichts Zürich RT200011 vom 18. März 2020 E. 3 m.H.).
Dispositiv
Hinsichtlich der Fristbestimmungen gab es im Rahmen der gesamtschweizerischen Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts eine Anpassung beim SchKG und einen Vorbehalt in der ZPO. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts Anderes bestimmt (Art. 31 SchKG), und beim Fristenstillstand nach ZPO bleiben gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (vgl. hierzu den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 1B 15 16 vom 24. August 2015 E. 6, publ. in: CAN 2016 Nr. 14 S. 41 ff.). In der ZPO findet sich keine Bestimmung, wonach sich die Frist bzw. Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in einem gerichtlichen Verfahren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit nach SchKG richtet. Entsprechend beantwortet sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn in einem Rechtsöffnungsverfahren der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde, nach der ZPO. Für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wird, sieht die ZPO in Art. 101 Abs. 3 vor, dass der säumigen Partei zunächst eine Nachfrist anzusetzen ist, bevor auf Nichteintreten erkannt wird (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Obergerichts Zürich RT200011 vom 18. März 2020 E. 3 m.H.). Im vorliegenden Fall wäre demnach in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen gewesen.
4.3. Im Übrigen lässt sich der Nichteintretensentscheid auch nicht damit begründen, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 30. September 2020 auf die Säumnisfolge des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses hinwies (RG act. 8). Diese Säumnisandrohung ist – wie erwähnt – gesetzeswidrig; eine korrekte Säumnisandrohung bildet Voraussetzung dafür, dass die Säumnisfolgen überhaupt eintreten können (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 147 ZPO).
KSK 20 134 Entscheid vom 17. Februar 2021
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Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
Art. 46 ZPOart. 46 CPCart. 46 CPC
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
Art. 63 ZPOart. 63 CPCart. 63 CPC
Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 198 ZPOart. 198 CPCart. 198 CPC
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
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Art. 270 ZPOart. 270 CPCart. 270 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC
Art. 335 ZPOart. 335 CPCart. 335 CPC
Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 147 ZPOart. 147 CPCart. 147 CPC