PKG 2021 9
Nebenfolgen der Ehescheidung
12. Januar 2022Deutsch10 min
6.4.1. Die ZPO enthält nur die Regeln der Kostenverteilung (vgl. insb. Art. 104 ff. ZPO). Für das Tarifwesen, also die Bestimmung der Höhe der Prozesskosten, bleiben – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – die Kantone zuständig (Art. 96 ZPO). Auf eine einheitliche Regelung wurde in der ZPO bewusst verzichtet, mit der Begründung, dass durch die kantonale Tarifhoheit den unterschiedlichen Kostenstrukturen und Anwaltshonoraren in den Kantonen besser Rechnung getragen werden könne (vgl. Meinrad Vetter/Eliane Albert, Wann ist die Einreichung einer Kostennote sinnvoll?, in: SJZ 2021, S. 311).
Source gr.ch
PKG 2021
Praxis Kantonsgericht 2021
Anwaltshonorar; Interessenwertzuschlag.
Prüfung der Angemessenheit eines geltend gemachten Anwaltshonorars, insbesondere mit Blick auf den Interessenwertzuschlag.
Bestimmung des angemessenen Verhältnisses zwischen (angemessenem) Honorar nach Zeitaufwand und Interessenwertzuschlag. Beurteilungsgrundsätze.
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
6.4.1. Die ZPO enthält nur die Regeln der Kostenverteilung (vgl. insb. Art. 104 ff. ZPO). Für das Tarifwesen, also die Bestimmung der Höhe der Prozesskosten, bleiben – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – die Kantone zuständig (Art. 96 ZPO). Auf eine einheitliche Regelung wurde in der ZPO bewusst verzichtet, mit der Begründung, dass durch die kantonale Tarifhoheit den unterschiedlichen Kostenstrukturen und Anwaltshonoraren in den Kantonen besser Rechnung getragen werden könne (vgl. Meinrad Vetter/Eliane Albert, Wann ist die Einreichung einer Kostennote sinnvoll?, in: SJZ 2021, S. 311).
6.4.2. Die Prozesskosten umfassen gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Die Parteientschädigung bezweckt die Deckung der Auslagen, die den Parteien durch den Prozess entstanden sind, und setzt sich gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO aus dem Ersatz der notwendigen Auslagen (lit. a), den Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fällen aus einer angemessenen Umtriebsentschädigung (lit. c) zusammen. Von diesen Aufwandspositionen entfällt der bedeutendste Anteil auf die Kosten der berufsmässigen Vertretung, womit zumeist die Anwaltskosten gemeint sind. Während sich im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Klient und Anwalt das Honorar nach der getroffenen Vereinbarung richtet (vgl. Vetter/Albert, a.a.O., S. 311), hat das Gericht die von der unterliegenden Partei zu erstattenden Vertretungskosten (vgl. Art. 106 ZPO) gestützt auf den anwendbaren Tarif festzulegen.
6.4.3. Da das Tarifwesen gemäss Art. 96 ZPO den Kantonen obliegt, mithin kantonales Recht darstellt, auferlegt sich das Bundesgericht grosse Zurückhaltung bei der Überprüfung entsprechender Kostenfestsetzungen (vgl. etwa BGer 4P.67/2005 v. 9.5.2005 E. 4.1). Die Auslegung und Anwendung des kantonalrechtlichen Tarifwesens überprüft das Bundesgericht lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (vgl. etwa BGer 5A_767/2018 v. 1.7.2019 E. 1.2 m.w.H.). So erachtete es das Bundesgericht als grundsätzlich zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (vgl. BGer 6B_856/2009 v. 9.11.2009 E. 4.4 m.w.H.). Ganz allgemein verlangt das Bundesgericht, dass das Anwaltshonorar in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung und der mit der Parteivertretung verbundenen Verantwortung steht. Letztere lässt sich insbesondere anhand des Streitwertes ermitteln. Dieser ist – jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – weder das alleinige noch das hauptsächliche Kriterium für die Bestimmung des Anwaltshonorars. Grundsätzlich greift das Bundesgericht auf der Basis der ihm zustehenden Verfassungskontrolle nur ein, wenn ein kantonales Gericht eine Entschädigung zuspricht, die – positiv oder negativ – ausserhalb jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung steht (BGE 93 I 116 E. 5b; BGer 5A_767/2018 v. 1.7.2019 E. 2.2).
6.4.4. Im Kanton Graubünden bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache (Art. 16a Abs. 2 des bündnerischen Anwaltsgesetzes [AnwG; BR 310.100]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 HV). Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, so wird die Entschädigung anhand der Akten nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (PKG 2014 Nr. 20 E. 4b; PKG 2005 Nr. 5 E. 9b; vgl. zum Verfahren auch Art. 4 HV).
Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Wird keine Honorarvereinbarung abgeschlossen bzw. eingereicht, so ist gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 19 14 v. 29.06.2020 E. 3.3.2 m.w.H.). Die Bemessung des angemessenen Aufwands
hat auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Massgebend sind in erster Linie der Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit, das Mass der unumgänglichen Umtriebe sowie die objektive Bedeutung der Streitsache (PKG 2014 Nr. 20 E. 4b; PKG 2005 Nr. 5 E. 9b). Die objektive Bedeutung der Streitsache beurteilt sich nach den Auswirkungen des Entscheides auf die Rechtsstellung der Parteien; in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bemessen sich diese insbesondere nach dem Streitwert (vgl. etwa KGer GR KSK 17 3 v. 21.2.2017 E. 3d). Sodann sind die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von Belang; bei einer unkomplizierten Rechtssache ist daher der Aufwand entsprechend kurz zu halten (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 15 25 v. 4.8.2015 E. 2c). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Gegenpartei weitschweifige Ausführungen macht, die in diesem Umfang nicht nötig sind. Ganz allgemein kann nämlich der Umfang der verfassten Rechtsschriften allein nicht ausschlaggebend sein, sondern nur insofern, als die darin getätigten Ausführungen nicht als unnötige Wiederholungen, sachfremde Überlegungen oder geradezu aussichtslose Vorbringen qualifiziert werden müssen (vgl. hierzu auch Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen hat, der sie verursacht hat). Die Schwierigkeiten ergeben sich letztlich aus dem Fall selbst und nicht anhand der Rechtsschriften bzw. der Anzahl der darin vorgebrachten Rügen (in diesem Sinne auch KGer GR SK2 21 4 v. 12.2.2021 E. 8.3.2). Bei der Angemessenheitsprüfung Berücksichtigung finden kann ferner – wenn auch bloss im Sinne einer Plausibilisierung der Ergebnisse – die Höhe der gegnerischen Honorarforderung (vgl. etwa KGer GR ZK2 18 4 v. 13.6.2018 E. 9.2).
Als üblich gilt sodann ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und gewisse in Art. 3 Abs. 2 HV festgelegte Ansätze nicht übersteigt. So ist beispielweise bei einem Interessenwert von CHF 10'000.00 bis CHF 50'000.00 ein Zuschlag zwischen CHF 500.00 und CHF 2'500.00 zulässig; bei einem Interessenwert über CHF 1'000'000.00 beträgt ein allfälliger Zuschlag höchstens 2% des Interessenwertes. Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Regeln über den Streitwert (Art. 3 Abs. 3 HV). In gewissen – vorliegend aber nicht einschlägigen – Fällen ist kein bzw. ein bloss reduzierter Interessenwertzuschlag üblich (vgl. Art. 3 Abs. 4 HV).
6.4.5. Damit ist die Höhe eines üblichen Interessenwertzuschlages nur rudimentär bestimmt. Wie ausgeführt, muss der Interessenwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen. Wann ein solches Verhältnis angemessen ist, beantwortet die Honorarverordnung lediglich dahingehend, als dass sie zulässige Höchstbeträge angibt, die in keinem Fall überschritten werden dürfen. Damit ist freilich für den Einzelfall noch nichts darüber gesagt, ob die Maximalbeträge ausgeschöpft werden dürfen oder nicht. Das Kantonsgericht hat in seinem Leitentscheid PKG 2005 Nr. 6 E. 3 – welcher sich noch auf die bündnerische ZPO und die praktisch gleichlautenden Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes (BAV) stützte – festgehalten, dass im Einzelfall nach den konkreten Umständen und nicht nach starren Regeln zu entscheiden sei, wann ein Interessenwertzuschlag in einem Missverhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehe. Im konkreten Fall stellte das Kantonsgericht fest, das Honorar nach Zeitaufwand zeige schon, dass die Bewältigung der Angelegenheit einen beträchtlichen Einsatz erfordert habe. In Anbetracht des Umstands, dass das Verfahren für die obsiegende Partei mit grösseren Umtrieben verbunden gewesen sei, dürfe der Interessenwertzuschlag auch höher als hundert Prozent des Honorars nach Zeitaufwand sein. Ein Zuschlag, der mehr als das Fünffache des Honorars nach Zeitaufwand ausmache, sei aber kaum je gerechtfertigt. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 4P.67/2005 vom 9. Mai 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
6.4.6. An den in PKG 2005 Nr. 6 statuierten Grundsätzen ist nach wie vor und ausdrücklich auch unter Geltung der Hononarverordnung festzuhalten. Gleichwohl gilt zu betonen, dass sich der Feststellung, wonach ein Interessenwertzuschlag, der mehr als das Fünffache des Honorars nach Zeitaufwand ausmacht, kaum je gerechtfertigt ist, lediglich eine Maximalgrenze entnehmen lässt. Dass das Fünffache des Honorars nach Zeitaufwand stets ausgeschöpft werden dürfte, ist damit nicht gesagt. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. So ist denn nicht auszuschliessen, dass in einem bestimmten Verfahren etwa ein Interessenwertzuschlag zugesprochen wird, der betragsmässig kleiner ist als das Honorar nach Zeitaufwand. In diesem Zusammenhang ist denn auch die verfassungsrechtliche Vorgabe in Erinnerung zu rufen, wonach das Anwaltshonorar in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung und der mit der Parteivertretung verbundenen Verantwortung stehen muss (vgl. oben Erwägung 6.4.3).
6.4.7. Nur am Rande sei erwähnt, dass diese Ausführungen nicht die Möglichkeit beschlagen, im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Klient und Anwalt Interessenwertzuschläge zu vereinbaren, welche die Schranken der Honorarvereinbarung durchbrechen. Solche Vereinbarungen bilden vorliegend nicht Streitthema (vgl. hierzu Art. 1 Abs. 3 HV).
[…]
6.5.3. Wird bei einem Zeitaufwand von 50 Stunden zu einem Ansatz von CHF 270.00 pro Stunde somit von einem angemessenen Honorar nach Zeitaufwand von CHF 13'500.00 ausgegangen, so ist nun das angemessene Verhältnis zwischen Letztgenanntem und dem Interessenwertzuschlag zu eruieren. Dabei ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass ein Interessenwertzuschlag von CHF 40'000.00 in keinem Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht. Die mögliche Maximalhöhe des Interessenwertzuschlags steigt im Einklang mit der Honorarverordnung (vgl. Erwägung. 6.4.4) an, je höher der Streitwert ist. Nicht zu vergessen bleibt dabei aber, dass die Streitwerthöhe alleine noch kein eigenständiges Kriterium bildet, um das angemessene Verhältnis zwischen Honorar nach Zeitaufwand und Interessenwertzuschlag zu ermitteln. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich die Sache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als komplex darstellt. Dazu kommt, dass die meisten für die Berufungsbeklagte nützlichen Argumente bereits im Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 17 43 vom 27. November 2017 dargelegt wurden. Dementsprechend stellt sich ein Interessenwertzuschlag von CHF 40'000.00 bzw. im Bereich des Dreifachen des Honorars nach Zeitaufwand als deutlich überhöht dar. In Anbetracht der geringen Komplexität der Streitsache ist vorliegend ein Interessenwertzuschlag in der gleichen Höhe wie das Honorar nach Zeitaufwand noch als angemessen zu betrachten, ohne dass damit die Höhe des Streitwerts ausser Acht gelassen wird. Damit steht ein Interessenwertzuschlag von CHF 13'500.00 in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand.
ZK2 19 79 Urteil vom 29. September 2021
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Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Erwägungen
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
4P.67/2005
5A_767/2018
6B_856/2009
BGE 93 I 116ATF 93 I 116DTF 93 I 116
5A_767/2018
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
4P.67/2005
Art. 1 HVart. 1 HVart. 1 OOA