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Entscheid

PKG 2022 10

amtliche Bewertung

17. Mai 2023Deutsch12 min

4. Verbindlichkeit des Vertrags

Source gr.ch

PKG 2022

Praxis Kantonsgericht 2022

Ein nach Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrags geltend gemachter Willensmangel ist im Genehmigungsentscheid der KESB zu prüfen.

Ein Unterhaltsvertrag ist für das Kind so lange unverbindlich, bis er von der KESB genehmigt wird. Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag hingegen mit dessen Abschluss verbindlich, womit er vor Genehmigung durch die KESB davon grundsätzlich nicht mehr zurücktreten kann (E. 4.1 ff.).

Abgeschlossene Unterhaltsverträge werden von der KESB materiell geprüft. Umschreibung der inhaltlichen Genehmigungsvoraussetzungen (E. 5.2).

Als familienrechtlicher Vertrag unterliegt eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht den Irrtumsregeln von Art. 23 ff. OR. Vor Genehmigung durch die KESB erfolgt die Anfechtung durch selbständige Feststellungsklage oder vorfrageweise im Aberkennungs- oder Rückforderungsprozess. Ein genehmigter Unterhaltsvertrag ist durch das gegen den Genehmigungsentscheid zulässige Rechtsmittel anzufechten (E. 5.3).

Wird der KESB nach Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrags ein Anfechtungsgrund mitgeteilt, hat diese die Berechtigung der Anfechtung vorfrageweise zu prüfen und die Genehmigung zu verweigern, wenn sie die Berufung auf einen Willensmangel für berechtigt hält (E. 5.4).

Unterlässt die KESB es, die vorgebrachten Willensmängel im Genehmigungsentscheid zu prüfen, so verletzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV (E. 5.4).

In casu Heilung des rechtlichen Gehörs aufgrund der vollen Kognition der Berufungsinstanz (E. 5.5).

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

4. Verbindlichkeit des Vertrags

Erwägungen

4.

Verbindlichkeit des Vertrags

Dispositiv

4.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Genehmigung des von ihm am 7. Mai 2021 unterzeichneten Unterhaltsvertrages angefochten. Unterhaltsverträge sind Vereinbarungen zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil, der Kindesunterhalt in Form von Geldleistungen zu erbringen hat. Unterhaltsverträge können von der KESB nicht ohne Willen der Beteiligten verfügt werden. Scheitern Verhandlungen über Unterhaltsverträge, steht dem Kind bzw. dem sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil allein der Klageweg offen (Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 16a zu Art. 287 ZGB).

4.2. Der Unterhaltsvertrag ist für das Kind solange unverbindlich, als er nicht genehmigt worden ist. Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag dagegen bereits mit dessen Abschluss verbindlich. Folglich kann das Kind vor der Genehmigungserteilung jederzeit zurücktreten, während dies dem Unterhaltsschuldner ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwehrt ist (Fountoulakis/ Breitschmid, a.a.O., N 2a zu Art. 287 ZGB).

4.3. Vorliegend wurde am 7. Mai 2021 ein zwischen beiden Eltern von C._____ unterzeichneter Unterhaltsvertrag abgeschlossen. Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer rückwirkend ab der Geburt von C._____ zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von CHF 1'250.00 zuzüglich der ihm ausgerichteten Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Der Unterhaltsbetrag reduziert sich ab Eintritt in die Oberstufe auf CHF 1'000.00 monatlich. Der Unterhaltsanspruch setzt sich dabei bis zum Eintritt in die Oberstufe aus einem Barunterhalt sowie einem Betreuungsunterhalt zusammen, wobei für die Zeit bis zum Eintritt in den Kindergarten sowie vom zehnten Geburtstag bis zum Eintritt in die Oberstufe ein monatliches Manko von CHF 1'480.00 bzw. CHF 250.00 festgestellt wurde (act. B.3). Dabei gingen die Parteien von einem jährlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von CHF 54'000.00 und einem hypothetischen Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin von CHF 38'400.00 als Servicefachangestellte aus. Aufgrund der oberwähnten Ausführungen war der Vertrag für den Beschwerdeführer mit Unterzeichnung grundsätzlich verbindlich, wobei er davon später grundsätzlich nicht mehr zurücktreten konnte. Ein Rücktritt war damit nicht ohne weiteres möglich.

5. Vorinstanzlicher Entscheid

5.1. Der Beschwerdeführer liess mit Stellungnahme vom 3. Juni 2021 zuhanden der KESB ausführen, er habe sich bei der Unterzeichnung des Unterhalts-vertrags vom 7. Mai 2021 in einem Irrtum über seine Schuldpflicht befunden, welcher durch die falschen und fehlenden Auskünfte seitens des KESB-Mitglieds aktiv gefördert worden sei. Er sei vom Behördenmitglied dahingehend getäuscht worden, dass ein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, obwohl die feh-lende Leistungsfähigkeit der Mutter nicht kausal mit der Kinderbetreuung zusammenhänge. Er habe den Unterhaltsvertrag aufgrund der unrichtigen Auskunft, einer persönlichen Schwächesituation infolge Nachtarbeit und einer Druckausübung seitens des Behördenmitglieds unterzeichnet. Der Abschluss des Vertrages sei jedoch mit Willensmängeln behaftet, womit die Unterschrift auf diesem Vertrag für den Beschwerdeführer unverbindlich sei. Dies habe er bereits telefonisch am 11. Mai 2021 erklärt. Er werde den Vertrag nicht halten, womit dieser gemäss Art. 31 Abs. 1 OR aufzuheben sei (vgl. KESB act. 26). Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist angesetzt hatte, um mitzuteilen, ob er sich an seine eingegangene Zahlungsverpflichtung halten wolle, oder um der KESB einen genehmigungsfähigen Vorschlag zu unterbreiten, zu welchem die direkte Zustimmung der Mutter einzuholen sei, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2021 mit, an der Anfechtung des Unterhaltsvertrags festzuhalten (KESB act. 27; KESB act. 29). Der in der Folge erlassene, im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheid gibt zwar die Prozessgeschichte wieder, befasst sich inhaltlich jedoch nicht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Willensmängeln (act. B.3).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Vertrag trotz der bei der KESB Nordbünden mit Schreiben vom 3. Juni 2021 (KESB act. 26) geltend gemachten – und in der Beschwerdeschrift erläuterten – Willensmängel genehmigt werden durfte oder ob die Vorinstanz diese zu Unrecht nicht beachtet hat.

5.2. Abgeschlossene Vereinbarungen sind von der KESB zu genehmigen. Im Kanton Graubünden ist dafür die Einzelzuständigkeit des instruierenden Behördemitglieds vorgesehen (Art. 59b Abs. 1 lit. b EGzZGB). Voraussetzung für die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags ist das Bestehen einer von beiden Parteien respektive deren gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Vereinbarung. Diese wird zwischen dem Kind einerseits und dem unterhaltspflichtigen Elternteil andererseits geschlossen. Für das minderjährige Kind handelt der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil. Der Unterhaltsschuldner handelt selbst, ausser er sei minderjährig oder verbeiständet. Wird die Genehmigung durch die KESB erteilt, setzen die Wirkungen des Vertrags rückwirkend auf den Abschluss des Vertrags ein (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 4 f. und N 16a zu Art. 287 ZGB). Die Genehmigung beinhaltet nicht eine bloss formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden muss, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen und den qualitativen Aspekten sowie freiem Willen und reif-licher Überlegung entspricht. Das erfordert die konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Beachtung der Untersuchungsmaxime. Ziele sind die Wahrung der Interessen des Kindes, die Klarheit der Regelung, die rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 ZGB. Klarzustellen ist, dass die Genehmigungspflicht vorab dem Kindeswohl dient und das Kind vor Nachteilen schützen soll, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die Interessen des Kindes zu wahren hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnissen der Beteiligten als angemessen erweist. Sie ist zu verweigern, wenn sie in einem oder mehreren Punkten diesen Anforderungen nicht genügt und die Beteiligten sich auch nicht auf eine genehmigungsfähige Alternative zu einigen vermögen (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 1 und 15 f. zu Art. 287 ZGB). Sie darf in der Regel nicht verweigert werden, wenn der Vertrag das Kind besser stellt als das Gesetz (BGE 126 III 49 E. 2.d.bb).

5.3. Als familienrechtlicher Vertrag unterliegt eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht aufgrund von Art. 7 ZGB den Irrtumsregeln von Art. 23 ff. OR. Diesbezüglich kommen vor allem ein Irrtum oder eine Täuschung über den Bedarf des Kindes, über die eigenen Ressourcen oder Drohung in Betracht. Sinngemäss lassen sich die Regeln über die Anwendung der Irrtumstatbestände bei der Anfechtung von Scheidungskonventionen auf die Anfechtung einer Unterhaltsvereinbarung übertragen (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 20 f. zu Art. 287 ZGB). Solange die Genehmigung nach Art. 287 ZGB nicht ausgesprochen ist, erfolgt die Anfechtung durch Erklärung der Unverbindlichkeit gemäss Art. 31 OR und kann sie durch selbständige Feststellungsklage oder vorfrageweise im Aberkennungs- oder Rückforderungsprozess geltend gemacht werden. Der genehmigte Vertrag ist hingegen durch das gegen den Genehmigungsentscheid zulässige Rechtsmittel anzufechten (Cyril Hegnauer, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Kommentar zu Art. 276-295 ZGB, Bern 1997, N 38 f. zu Art. 287/288 ZGB). Eine separate Klage, mit welcher die irrende Partei auf Feststellung der Ungültigkeit der Konvention klagt oder die in der Konvention geregelten Rechte und Pflichten zum Gegenstand eines zweiten Prozesses macht, ist nicht zulässig. Vorerst (solange das Urteil nicht formell rechtskräftig ist) kann einer solchen Klage die Einrede der Rechtshängigkeit entgegengehalten werden, nachher die Einrede der res iudicata (Alfred Koller, Die Irrtumsanfechtung von Scheidungskonventionen, in: AJP 1995 S. 412 ff. [III. Anfechtung vor der Genehmigung]). Soweit der Beschwerdeführer seinerseits von der (parallelen) Zuständigkeit einer Zivilklage auszugehen scheint (vgl. act. A.1, II.4), muss ihm folglich widersprochen werden.

5.4. Was die Prüfung von geltend gemachten Willensmängeln nach Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrags betrifft, obliegen der KESB dieselben Aufgaben wie etwa dem Scheidungsgericht, das sich vor der Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung darüber zu vergewissern hat, dass die Parteien die Vereinbarung nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen, also nicht unter dem Einfluss eines Irrtums, einer Täuschung oder einer Drohung, abgeschlossen haben (vgl. dazu etwa BGer 5A_683/2014 v. 18.3.2015 E. 6 und 5A_187/2013 v. 4.10.2013 E. 5 ff.). Wird der KESB ein Anfechtungsgrund mitgeteilt (und damit sinngemäss dessen Nichtgenehmigung beantragt), hat sie die Berechtigung der Anfechtung vorfrageweise zu prüfen, und die Genehmigung zu verweigern, wenn sie die Berufung auf einen Willensmangel für berechtigt hält. Unterlässt sie diese Prüfung, kann mit dem Rechtsmittel gegen den Genehmigungsentscheid das Fehlen der Voraussetzungen für die Genehmigung gerügt werden (vgl. in diesem Sinne Alfred Koller, a.a.O., S. 412 ff. [III. Anfechtung vor der Genehmigung]; Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 21 zu Art. 287 ZGB). Entgegen der unzutreffenden Rechtsauffassung der Vorinstanz (dazu act. A.2, Rz. 5) wäre diese somit gehalten gewesen, die vom Beschwerdeführer nach Unterzeichnung des Unterhaltsvertrages vorgebrachten Willensmängel in ihrem Genehmigungsentscheid zu prüfen. Indem sie dies unterliess, verletzte sie ihre Begründungspflicht, die einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV darstellt. Zwar muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Allerdings muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei es sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Vorliegend brachte der Beschwerdeführer nach Unterzeichnung des Unterhaltsvertrages, aber vor der Genehmigung desselben durch die KESB vor, dass der Unterhaltsvertrag aufgrund eines Willensmangels für ihn einseitig unverbindlich sei. Die Prüfung der geltend gemachten Willensmängel stellt einen massgebenden Gesichtspunkt dar, auf welchen die Vorinstanz hätte eingehen müssen. Stattdessen hielt sie lediglich fest, die Eltern hätten sich über die Unterhaltsleistungen mithilfe der KESB geeinigt und den Unterhaltsvertrag unterzeichnet, der dadurch zwischen ihnen verbindlich zustande gekommen sei. Die vom Beschwerdeführer gegen den von ihm unterzeichneten Unterhaltsvertrag vorgebrachten Einwendungen erwähnte sie dagegen nicht einmal (act. B.3, S. 2).

5.5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6.1; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

5.5.2. Der Beschwerdeführer erhält mit seiner Beschwerde die Möglichkeit, die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen zu äussern, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Wie unter E. 2 ausgeführt, stellt die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB ein vollkommenes Rechtsmittel dar, wobei die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt. Nachdem sich die erkennende Kammer nachfolgend mit den gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Rügen befasst, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt gelten.

ZK1 21 119 Entscheid vom 6. Mai 2022

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Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 Codice civile svizzero

Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 Codice civile svizzero

Art. 31 ORart. 31 COart. 31 CO

Art. 59b EGzZGBart. 59b EGzZGBart. 59b LICC

Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 Codice civile svizzero

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 Codice civile svizzero

Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 Codice civile svizzero

BGE 126 III 49ATF 126 III 49DTF 126 III 49

Art. 7 ZGBart. 7 CCart. 7 Codice civile svizzero

Art. 23 ORart. 23 COart. 23 CO

Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 Codice civile svizzero

Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 Codice civile svizzero

Art. 31 ORart. 31 COart. 31 CO

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 Codice civile svizzero

Art. 295 ZGBart. 295 CCart. 295 Codice civile svizzero

Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 Codice civile svizzero

Art. 288 ZGBart. 288 CCart. 288 Codice civile svizzero

5A_683/2014

5A_187/2013

Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 Codice civile svizzero

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

BGE 135 I 279ATF 135 I 279DTF 135 I 279

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero