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Entscheid

PKG 2022 8

Forderung aus Kaufvertrag

30. September 2022Deutsch13 min

Source gr.ch

PKG 2022

Praxis Kantonsgericht 2022

Festlegung der Art und des Ortes der Unterbringung des

Kindes durch das den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung (Art. 310 ZGB) anordnende Gericht; Kindesunterhalt wird infolge Fremdplatzierung zu verfahrensfremdem Anspruch

Art und der Ort der Unterbringung des Kindes sind vom Gericht bzw. von der KESB selbst festzulegen; eine Delegation dieses Entscheids ist nicht zulässig, weder an die KESB (bei Zuständigkeit des Gerichts) noch an den Beistand (E. 2),

Infolge Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung des Kindes (Art. 310 ZGB) entfällt eine Beurteilung des Anspruchs auf Kindesunterhalt im eherechtlichen Verfahren (E. 6).

Aus den Erwägungen:

[…]

Dispositiv

2.1. Die Berufung richtet sich hauptsächlich gegen den in Dispositiv-Ziffer 1a und b angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung der Tochter bei Dritten im Sinne von Art. 310 ZGB. Die Berufungsklägerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO). Ihre Person und Familiensituation seien falsch gewürdigt worden und eine Kindeswohlgefährdung sei nicht gegeben. Zudem habe die Vorinstanz dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit keine Nachachtung geschenkt (act. A.1, II.B.7 f.). Die im Folgenden erläuterten prozessualen Mängel rügt die Berufungsklägerin nicht. Bei der Berufung handelt es sich jedoch um ein vollkommenes Rechtsmittel, welches eine umfassende Überprüfung der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Dabei beschränkt sich das Berufungsgericht zwar grundsätzlich darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Bei offenkundigen Mängeln kann das Berufungsgericht aber auch ohne entsprechende Rüge korrigierend eingreifen. Obwohl die Parteien mit ihren Beanstandungen das Prüfungsprogramm vorgeben, ist das Berufungsgericht ausserdem inhaltlich nicht an die Argumente gebunden, mit denen diese begründet werden. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen kann (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4.; 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_397/2016 v. 30.11.2016 E. 3.1).

2.2. Grundsätzlich ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB zuständig (Art. 315 ZGB). Im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens (Eheschutz, Ehetrennung, Ehescheidung, Eheungültigkeit) fällt die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen jedoch ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Gerichts, wobei der Vollzug der angeordneten Massnahmen der Kindesschutzbehörde obliegt (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die Zuständigkeit des Gerichts ist insofern eingeschränkt, als die Kindesschutzbehörde einerseits bezüglich der Weiterführung bereits vor dem Gerichtsverfahren eingeleiteter Kindesschutzverfahren sowie andererseits bei besonderer Dringlichkeit zuständig bleibt (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 und 2 ZGB). Als Vollzugsbehörde ist die Kindesschutzbehörde grundsätzlich an das Gerichtsurteil gebunden. Allerdings ist sie auch in Fällen gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB keine reine Vollstreckungsinstanz; sie ist vielmehr grundsätzlich befugt, den Vollzug ergänzender Kindesschutzmassnahmen anzuordnen oder den Vollzug nötigenfalls (ganz oder teilweise) vorübergehend auszusetzen, soweit das Kindeswohl ernstlich gefährdet würde (vgl. Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 7 ff. zu Art. 315-315b ZGB; PKG 2014 Nr. 3 E. 5.a)

2.3. Für das Gericht gelten die gleichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Kindesschutzmassnahmen wie für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Auch für das Gericht ist die Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen eine umfassende und ausschliessliche Zuständigkeit, welche nicht (auch nicht teilweise) delegiert werden kann. Weder ist es zulässig, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einem Beistand den Auftrag erteilt, nach Anordnung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts einen geeigneten Unterbringungsort zu suchen und das Kind dort unterzubringen, noch ist es zulässig, dass das Gericht dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überlässt. In beiden Konstellationen bestünde mangels örtlicher und personeller Anordnungen hinsichtlich der Unterbringung ein Schwebezustand, während dem die Betreuung des Kindes und die Betreuungsverantwortlichkeit nicht klar zugewiesen sind. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedingt ferner das Festlegen einer Unterbringung in dem Sinne, als sich die Verhältnismässigkeit der Massnahme nur vor dem Hintergrund eines bestimmten Aufenthaltsorts des Kindes und bestimmter Betreuungsverantwortlichkeiten beurteilen lässt. Insofern kann die Eignung der Art und des Ortes der Unterbringung als Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betrachtet werden (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2016, N 26 und 29 zu Art. 315-315b ZGB und N 19 und 143 zu Art. 310/314b ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 f. zu Art. 315-315b ZGB und N 7 ff. zu Art. 310 ZGB; Michelle Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, N 2 zu Art. 315-315b ZGB und N 3 zu Art. 310 ZGB; Andrea Büchler/Sandro Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., 2017, N 18 zu Art. 134/315a/315b ZGB; Yvo Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 310 ZGB; vgl. zum Ganzen auch KGer GR ZK1 18 170 v. 22.8.2019 E. 8 mit Verweis auf PKG 2014 Nr. 3 E. 6.d).

2.4. Während die Vorinstanz in E. 2 noch zutreffend festhielt, die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen falle bei Rechtshändigkeit eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB in die Zuständigkeit des Gerichts, wobei der Vollzug der Massnahmen der Kindesschutzbehörde obliege, fasste sie im Dispositiv unter Letzteres implizit auch den Entscheid über die Art und den Ort der Unterbringung. So ordnete sie in Dispositiv-Ziffer 1b bloss die Fremdplatzierung der Tochter bzw. ihre Unterbringung ausserhalb der Familie bei Dritten in angemessener Weise an und überliess damit die Festlegung Letzterer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verzicht auf die richterliche Befragung der Pateneltern der Tochter hielt sie unter Berufung auf Art. 315a Abs. 1 ZGB sogar explizit fest, der Vollzug einer Fremdplatzierung und damit auch die Wahl der angemessenen Unterbringung liege "in der Kompetenz der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde" (act. B.1, E. 3.2). Nach dem Gesagten trifft dies nicht zu; es handelt sich bei der Wahl der angemessenen Unterbringung nicht um eine Vollzugsfrage, sondern um eine Anordnung, die entsprechend der ausschliesslichen Zuständigkeit des Gerichts von diesem selbst vorzunehmen ist. Es genügt nicht, neben dem Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Dispositiv-Ziffer 1a) mit Bezug auf die Ausgestaltung der Unterbringung bloss vorzusehen, dass diese "ausserhalb der Familie bei Dritten" zu erfolgen habe (Dispositiv-Ziffer 1b).

2.5. Erlässt ein sachlich unzuständiges Gericht einen Entscheid, leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwerwiegenden Mangel, der je nach den Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann (BGer 4A_488/2014 v. 20.2.2015 E. 3.1). Zwar wäre in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu der Kompetenzattraktion für Kinderbelange (Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB; Art. 304 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 436 E. 4) wohl auch vorliegend ein in Verletzung der richterlichen Zuständigkeit ergangener Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Art und den Ort der Unterbringung nicht nichtig (demzufolge auch nicht der ihm zugrundeliegende, den Vollzugsauftrag enthaltende gerichtliche Entscheid), würde doch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hier im Bereich ihrer genuinen Kernzuständigkeit tätig (vgl. E. 2). Das der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (Art. 315a ZGB) widersprechende Vorgehen der Vorinstanz birgt jedoch die Gefahr eines negativen Kompetenzkonflikts. So liegt denn auch nach der Praxis der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden die Bestimmung eines geeigneten Platzierungsortes in der Zuständigkeit des Gerichts und kann nicht im Sinne einer Vollzugshandlung an sie delegiert werden, weshalb sie praxisgemäss auf entsprechende Vollzugsaufträge nicht eintritt (KGer GR ZK1 14 141 v. 5.6.2015 7. und 8. Spiegelstrich; act. D.3 [telefonische Auskunft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden]).

2.6. Der vorinstanzliche Entscheid leidet somit an einem Mangel, der zwar nicht die Nichtigkeit des Entscheids nach sich zieht, aufgrund des mutmasslich folgenden Kompetenzkonflikts jedoch zu beheben ist. Ohne Bestimmung von Art und Ort der Unterbringung fehlt ein notwendiger Bestandteil der nach Auffassung der Vor­instanz von Amtes wegen zu ergreifenden Kindesschutzmassnahme. Mit anderen Worten ist im angefochtenen Entscheid (siehe act. B.1, E. 3.2 und 6.1.4) ein wesentlicher Aspekt von Art. 310 ZGB unbeurteilt geblieben (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Um die geeignete Unterbringungsform (Heim, Pflegefamilie) bestimmen zu können (ohne die sich – wie bereits erwähnt – auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht beurteilen lässt), bedarf es überdies weiterer Sachverhaltsabklärungen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Die Bestimmung der Art und des Ortes der Unterbringung ist daher nicht durch die Rechtsmittelinstanz nachzuholen, sondern die Sache ist zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Frage käme ein reformatorischer Entscheid höchstens bei einer akuten Gefährdung des Kindeswohls. Eine solche liegt hier nicht vor (vgl. act. F.1, 2.7). Dies gilt umso mehr, als zwischenzeitlich selbst der Beistand einen Verbleib von D._____ unter der Obhut ihrer Mutter zu befürworten scheint (vgl. dazu bereits act. B.19, 2.2.1 in fine und 2.2.7). Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz daher nicht nur ihren Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu ergänzen haben, sondern – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – auch prüfen müssen, ob eine Fremdplatzierung aktuell tatsächlich notwendig ist.

[…]

6. Mit Blick auf die weiteren Anordnungen, welche die Vorinstanz als Folge der Fremdplatzierung getroffen hat, bleibt darauf hinzuweisen, dass die behördliche Fremdplatzierung eines Kindes zur Folge hat, dass der Kindesunterhalt zu einem verfahrensfremden Anspruch wird, für dessen Beurteilung der Scheidungs- und Massnahmerichter nicht mehr zuständig ist (vgl. PKG 2018 Nr. 9 E. 3.2). Während der Elternteil, der die Obhut über das Kind innehat bzw. die Zuteilung der Obhut beantragt, in einem eherechtlichen Verfahren als Prozessstandschafter für das Kind fungiert und dessen Unterhaltsanspruch in eigenem Namen gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen kann, entfällt diese Möglichkeit im Fall einer Fremdplatzierung aufgrund der Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB. Kommt nämlich das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Seit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Teilrevision des EGzZGB (BR 210.100) im Bereiche des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist gesetzlich vorgesehen, dass die Kosten von ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen von der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes zu tragen sind, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind (Art. 63a Abs. 3 EGzZGB). Die Inhaber der elterlichen Sorge haben sich an diesen Kosten im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrags, mindestens aber mit zehn Franken pro Tag, zu beteiligen; sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Inhaber der elterlichen Sorge zuständig ist (Art. 63a Abs. 4 EGzZGB). Ähnliches galt bereits unter bisherigem Recht (vgl. zur Pflicht der Sozialhilfebehörde, die für eine Kindesschutzmassnahme anfallenden Kosten zu übernehmen und direkte Kostengutsprache im Sinne einer vorläufigen Kostenübernahme zu leisten, um die rasche und effiziente Durchführung der angeordneten Kindesschutzmassnahme nicht zu gefährden: Merkblatt zur Kostentragung von Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz, Kantonales Sozialamt Graubünden und Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB in GR v. 6.6.2019, Ziff. III.3.3; BGer 8C_25/2018 v. 19.6.2018 E. 4.5). Zu den Rechten, die im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen, zählt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Klagerecht des Kindes gegen Vater und Mutter oder gegen beide auf Unterhaltsleistung (Art. 279 ZGB). Nach einer behördlichen Fremdplatzierung obliegt es folglich der (nach neuem Recht primär zahlungspflichtigen) Gemeinde, sich mit den Eltern über deren Beitrag an die Pflegeplatzkosten wie auch über die Tragung der weiteren Kosten (Bekleidung, Versicherungsprämien, Gesundheitskosten, Abonnemente des öffentlichen Verkehrs, Hobbies, Taschengeld etc.) zu verständigen. Kommt darüber keine Einigung zustande, muss die Gemeinde ihre auf dem (zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch des Kindes beruhenden Forderungen in eigenem Namen auf dem Gerichtsweg durchsetzen (BGer 5D_118/2018 v. 2.12.2019 E. 5.2.1; 8D_4/2013 v. 19.3.2013 E. 5.3). Das Scheidungsgericht kann darüber nicht mehr befinden, da das Kind nach dem Wegfall der Prozessstandschaft der Eltern am Verfahren nicht mehr beteiligt ist und ein Prozesseintritt des Gemeinwesens mangels Parteistellung des Kindes im eherechtlichen Verfahren von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. dazu OGer ZH LE140075 v. 7.4.2015 E. C.3 mit Hinweisen unter anderem auf Cyril Hegnauer, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. II, Bern 1997, N 133 ff. zu Art. 279/280 ZGB, und Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.42). Sollte die Vorinstanz eine Fremdplatzierung weiterhin als erforderlich erachten, wäre daher von einer Neuregelung der elterlichen Unterhaltsbeiträge (auch im Sinne einer Feststellung der fehlenden Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin) abzusehen. Festzustellen wäre einzig, dass die im vorangegangenen Eheschutzverfahren festgelegte Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen (Barunterhalt CHF 710.00, Betreuungsunterhalt CHF 2'600.00) an die Berufungsklägerin (Proz. Nr. 135-2016-178; ZK1 16 82) mit Wirkung ab der Fremdplatzierung von D._____ dahinfällt, zumal die genannte Verpflichtung offenkundig voraussetzt, dass die Tochter unter der Obhut der Berufungsklägerin steht. In demselben Umfang aufzuheben wäre ausserdem die auf besagtem Eheschutzentscheid basierende Schuldneranweisung (Proz. Nr. 135-2018-670).

ZK1 21 133 Entscheid vom 28. April 2022

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Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 Codice civile svizzero

Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 Codice civile svizzero

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

BGE 144 III 394ATF 144 III 394DTF 144 III 394

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

4A_397/2016

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 Codice civile svizzero

Art. 315 ZGBart. 315 CCart. 315 Codice civile svizzero

Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a Codice civile svizzero

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Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a Codice civile svizzero

Art. 1 ZGBart. 1 CCart. 1 Codice civile svizzero

Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero

Art. 315 ZGBart. 315 CCart. 315 Codice civile svizzero

Art. 315b ZGBart. 315b CCart. 315b Codice civile svizzero

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Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero

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Art. 134 ZGBart. 134 CCart. 134 Codice civile svizzero

Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a Codice civile svizzero

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4A_488/2014

Art. 298b ZGBart. 298b CCart. 298b Codice civile svizzero

Art. 298d ZGBart. 298d CCart. 298d Codice civile svizzero

Art. 304 ZPOart. 304 CPCart. 304 CPC

BGE 145 III 436ATF 145 III 436DTF 145 III 436

Art. 315a ZGBart. 315a CCart. 315a Codice civile svizzero

Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 Codice civile svizzero

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 Codice civile svizzero

Art. 63a EGzZGBart. 63a EGzZGBart. 63a LICC

Art. 63a EGzZGBart. 63a EGzZGBart. 63a LICC

8C_25/2018

Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 Codice civile svizzero

Art. 279 ZGBart. 279 CCart. 279 Codice civile svizzero

5D_118/2018

8D_4/2013

Art. 279 ZGBart. 279 CCart. 279 Codice civile svizzero

Art. 280 ZGBart. 280 CCart. 280 Codice civile svizzero