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Entscheid

PKG 2022 9

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

20. Februar 2023Deutsch20 min

5.2.1. Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung der Vermögenswerte der betroffenen Person, ihrer Einkünfte und ihrer Schulden. Insbesondere in Betracht kommen die Geltendmachung von Sozialversicherungsleistungen und weiteren Leistungsansprüchen jeglicher Art, das Einkassieren anderer Einkünfte, das Überprüfen von Guthaben und Schulden der betroffenen Person, der Schutz des Vermögens der betroffenen Person oder das Aushandeln von Verträgen (Meier, Fam-Komm., N 25 f. zu Art. 391 ZGB). Unter Personensorge werden Unterstützung und Mitwirkung in Lebensbelangen der Person ausserhalb der Vermögensverwaltung verstanden. Das können Aufgaben im Zusammenhang mit der Wohnung der betroffenen Person sein, Aufgaben betreffend Bildung und berufliche Ausbildung, Aufgaben betreffend die gesundheitliche und allgemeine Betreuung der betroffenen Person oder andere Aufgaben, die sich aus einem besonderen Bedürfnis der betroffenen Person ergeben wie beispielsweise das Organisieren von Freizeitbeschäftigungen, Fahrten zu Arztpraxen etc. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die ethischen und rechtlichen Grundsätze zu betrachten, wie sie in Art. 406 ZGB ausdrücklich erwähnt werden: Die Beiständin hat mit der betroffenen Person eine Vertrauensbeziehung aufzubauen und nach Möglichkeit ihrer Selbstbestimmung und ihrer Auffassung zur Gestaltung des Lebens Rechnung zu tragen (Meier, Fam Komm., N 22 ff. zu Art. 391 ZGB).

Source gr.ch

PKG 2022

Praxis Kantonsgericht 2022

Beurteilung der Eignung zur Übernahme der Vermögenssorge und der Personensorge

Fehlende Eignung zur Übernahme der Vermögenssorge bei erheblichen Schwierigkeiten in der Regelung der eigenen finanziellen Angelegenheiten (E. 5.2).

Eignung zur Übernahme der Personensorge trotz eines getrübten strafrechtlichen oder betreibungsrechtlichen Leumunds, sofern notwendige fachliche und persönliche Kenntnisse vorhanden sind, welche die Bereiche der Personensorge mit sich bringen (E. 5.3).

Aus dem Sachverhalt:

C._____, geboren am _2004, leidet seit der Geburt an Trisomie 21. Am 20. Dezember 2021 erstattete B._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden eine Gefährdungsmeldung betreffend ihren Sohn C._____. Die KESB Nordbünden eröffnete ein Abklärungsverfahren und entschied in der Folge unter anderem, dass für C._____ eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet werde. Sie ernannte D._____ als Beiständin von C._____. Dagegen erhoben B._____ und A._____ Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten, dass D._____ als Vertretungsbeiständin für die Vermögenssorge und sie selbst als Vertretungsbeistände für die Personensorge von C._____ einzusetzen seien.

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

5.2. Eignung für Vermögenssorge

5.2.1. Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung der Vermögenswerte der betroffenen Person, ihrer Einkünfte und ihrer Schulden. Insbesondere in Betracht kommen die Geltendmachung von Sozialversicherungsleistungen und weiteren Leistungsansprüchen jeglicher Art, das Einkassieren anderer Einkünfte, das Überprüfen von Guthaben und Schulden der betroffenen Person, der Schutz des Vermögens der betroffenen Person oder das Aushandeln von Verträgen (Meier, Fam-Komm., N 25 f. zu Art. 391 ZGB). Unter Personensorge werden Unterstützung und Mitwirkung in Lebensbelangen der Person ausserhalb der Vermögensverwaltung verstanden. Das können Aufgaben im Zusammenhang mit der Wohnung der betroffenen Person sein, Aufgaben betreffend Bildung und berufliche Ausbildung, Aufgaben betreffend die gesundheitliche und allgemeine Betreuung der betroffenen Person oder andere Aufgaben, die sich aus einem besonderen Bedürfnis der betroffenen Person ergeben wie beispielsweise das Organisieren von Freizeitbeschäftigungen, Fahrten zu Arztpraxen etc. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die ethischen und rechtlichen Grundsätze zu betrachten, wie sie in Art. 406 ZGB ausdrücklich erwähnt werden: Die Beiständin hat mit der betroffenen Person eine Vertrauensbeziehung aufzubauen und nach Möglichkeit ihrer Selbstbestimmung und ihrer Auffassung zur Gestaltung des Lebens Rechnung zu tragen (Meier, Fam Komm., N 22 ff. zu Art. 391 ZGB).

5.2.2. Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin enthält für die vergangenen 20 Jahre insgesamt 359 Betreibungen über rund 2.3 Mio. Franken. Die Positionen betreffen überwiegend die Bereiche des Sozialversicherungsrechts (AHV, BVG), Versicherungen sowie weitere Behördenstellen (KESB act. 29). Die Einträge reichen vom Jahr 2002 bis und mit dem Jahr 2022 und somit bis in die Gegenwart hinein. Darüber hinaus enthält der eingeholte Strafregisterauszug ein Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung aus dem Jahr 2016, welches im November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (KESB act. 26). Mit diesen Einträgen weist die Beschwerdeführerin einen stark getrübten betreibungsrechtlichen und einen ebenfalls getrübten strafrechtlichen Leumund auf, auch wenn letzteres Vergehen bereits sechs Jahre zurückliegt. Der Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach das Kantonsgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2013 die Einsetzung einer Beiständin schützte, gegen welche Betreibungen über CHF 112'436.85 aufgelaufen waren, geht in diesem Zusammenhang fehl (vgl. dazu KGer GR ZK1 13 57 v. 26.8.2013 E. 12c). Betreibungen im Umfang von CHF 112'000.00 sind mitnichten zu vergleichen mit dem Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin im Betrag von rund CHF 2.3 Mio. Dieser Betreibungsregisterauszug zeigt eindrücklich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre eigenen Finanzen in Ordnung zu halten, was im Übrigen auch der strafrechtliche Verstoss gegen die AHV-Gesetzgebung abbildet. Die Einträge sind die Folgen einer wiederholten und erheblichen Pflichtvergessenheit der Beschwerdeführerin. Sie dokumentieren, dass dieser gerade im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen die grössten Verfehlungen unterlaufen. Die Beistandsperson von C._____ ist jedoch gehalten, sich um die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche (IV, EL, Hilflosenentschädigung) und AHV-rechtlichen Belange zu kümmern, diese zu regeln und geltend zu machen (vgl. act. B.1; act. A.2). Neben der sehr hohen Anzahl an Betreibungen und den ausgewiesenen Verlusten für die Gläubiger steht damit auch die dokumentierte Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich in ihren eigenen Angelegenheiten an die Bezahlung der entsprechenden Beiträge zu halten, einer Einsetzung als Vertretungsbeiständin in diesem Bereich klarerweise entgegen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zum Wohl der schutzbedürftigen Person abzuwickeln imstande ist, wenn sie nicht einmal in der Lage ist, ihre eigenen Finanzen in Ordnung zu halten. Die Beschwerdeführerin ist somit – zumindest für die Vermögenssorge – als Vertretungsbeiständin für ihren Sohn nicht geeignet.

5.2.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist auch der betreibungs- und strafrechtliche Leumund des Beschwerdeführers belastet. Im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers sind insgesamt 142 Positionen über rund CHF 274'500.00 verzeichnet, wobei keine Restschulden bestehen und die letzten Einträge bereits einige Jahre zurückliegen (KESB act. 20). Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis im Jahr 2014 verurteilt worden ist (KESB act. 18). Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift zutreffend ausführen, liegt dies ebenfalls bereits einige Jahre zurück und betrifft vorliegend nicht die Bereiche der beantragten Beistandschaft. Nichtsdestotrotz erscheint auch der Beschwerdeführer aufgrund der – inzwischen zwar offenbar bewältigten – finanziellen Probleme in der Vergangenheit als Vertretungsbeistand für die Vermögenssorge seines Sohnes nicht als geeignet. Ausschlaggebend dafür ist jedoch, dass sich der Beschwerdeführer aktenkundig bisher nie um die finanziellen Belange seines Sohnes gekümmert hat. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass in der Vergangenheit stets die Mutter in Kontakt mit den entsprechenden Behörden gestanden ist und sich um die finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ihres Sohnes gekümmert hat (vgl. act. E.2). Den Unterlagen der KESB Nordbünden kann darüber hinaus entnommen werden, dass C._____ lediglich jedes zweite Wochenende bei seinem Vater verbringt (vgl. KESB act. 31). Wie die KESB Nordbünden in ihrer Beschwerdeantwort festhält, ist im jetzigen Zeitpunkt die gesamte Wohn- und Arbeitssituation von C._____ neu zu regeln (vgl. act. A.2). Diese Neuregelung erfordert einen engen Kontakt mit C._____ sowie mit den Behörden und den betroffenen Einrichtungen. Dass die Vorinstanz die Geeignetheit des Beschwerdeführers als Vertretungsbeistand (für die Vermögenssorge) für C._____ verneint hat, ist vor dem dargelegten Hintergrund nicht zu beanstanden.

5.2.4. Die Vorinstanz hat die Vermögenssorge somit zu Recht nicht den Beschwerdeführern, sondern einer Berufsbeiständin übertragen, nachdem dafür beide persönlich nicht geeignet sind. Allerdings ist insbesondere der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin nicht im Vorneherein mit einer allgemeinen Ungeeignetheit derselben als Beiständin gleichzusetzen. Zwar erscheint die Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten, sich kontinuierlich wiederholenden, betragsmässig hohen und insbesondere im Bereich der Sozialversicherungen zu veranschlagenden Betreibungen im konkreten Fall für den Bereich der Vermögenssorge als Vertretungsbeiständin ungeeignet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie auch für die Personensorge nicht in Frage käme. Dieselben Überlegungen gelten grundsätzlich auch für den Beschwerdeführer (vgl. dazu aber E. 5.3.5). Wie unter Erwägung 5.1.1 ausgeführt, können Vermögensund Personensorge je nach den Umständen auf mehrere Beistände aufgeteilt werden und ist auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.1). Fraglich ist somit, ob die Beschwerdeführer (einzeln oder zusammen) trotz getrübtem Leumund geeignet sind, wenigstens die Personensorge für ihren Sohn zu übernehmen.

5.3. Eignung für Personensorge

5.3.1. Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB ist dem Vorschlag einer geeigneten Vertrauensperson durch die betroffene Person zu entsprechen, während Wünsche von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen nur, aber immerhin, zu berücksichtigen sind (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Wünsche der Angehörigen oder Nahestehender sind von Bedeutung, wenn sich der Betroffene nicht selber äussern kann oder will oder eine ungeeignete Person vorschlägt (Meier, Zürcher Kommentar, N 58 zu Art. 401 ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 401 ZGB; Christoph Häfeli, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015 [zit. ESR], N 2 zu Art. 401 ZGB). Die Angehörigen bzw. die der betroffenen Person nahestehenden Personen können sich selber oder einen Dritten vorschlagen. Auch wenn die Behörde keine Pflicht trifft, den Wünschen nahestehender Personen zu entsprechen, darf sie diese auch nicht unberücksichtigt lassen. Sie kann jedoch davon absehen, wenn eine andere Person als geeigneter erscheint. Hingegen ist die vorgeschlagene Person zu ernennen, wenn ihre Vorteile die Ernennung einer in persönlicher, fachlicher und zwischenmenschlicher Hinsicht noch besser geeigneten Person ausgleichen oder gar überwiegen. Der Ermessensspielraum ist dabei grösser als im Rahmen von Art. 401 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB Damit Angehörige oder nahestehende Personen als Beistand ernannt werden können, müssen sie gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sein. Falls mehrere nahestehende Personen sich selbst vorschlagen, schreibt der Gesetzgeber keine Prioritätenordnung zwischen ihnen vor. Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ist einzig die Eignung die ausschlaggebende Voraussetzung (Meier, Zürcher Kommentar, N 59 ff. zu Art. 401 ZGB m.w.H.; Häfeli, FamKomm., N 22 zu Art. 400 ZGB). Allerdings stellt die Bezeichnung eines einzigen Beistands die Regel dar. Eine Mehrfachbeistandschaft kann gerechtfertigt erscheinen, wenn sie nach dem Ermessen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Wohl und den Interessen der betroffenen Person besser dient. So ist es möglich, einem Privatbeistand (z.B. einem Familienmitglied) bestimmte Aufgaben anzuvertrauen (insbesondere im Rahmen der Personensorge) und einem Berufsbeistand die restlichen Aufgaben zu übertragen. Ein solches Vorgehen kann auch zweckmässig erscheinen, wenn ein einziger Berufsbeistand das Mandat in seiner Gesamtheit wahrnehmen könnte, hingegen eine Kombination die familiäre Unterstützung fördert und es dem Berufsbeistand darüber hinaus ermöglicht, den Privatbeistand in seiner Mandatserfüllung zu begleiten. Eine Mehrfachbeistandschaft kann sich insbesondere rechtfertigen bei einer notwendigen Trennung von Personensorge und Vermögenssorge aufgrund von antizipierten Schwierigkeiten in der Aufgabenerfüllung oder wegen der Gefahr eines Eingreifens durch eine nahestehende Person in finanziellen Fragen (vgl. Meier, Zürcher Kommentar, N 120 f. zu Art. 400 ZGB).

5.3.2. Die Beschwerdeführer beantragen, gemeinsam als Vertretungsbeistände für die Personensorge ihres Sohnes im Sinne einer erstreckten elterlichen Sorge eingesetzt zu werden (act. A.1, S. 7). Das Institut der erstreckten elterlichen Sorge kam vor allem für Personen in Betracht, die mit einer geistigen Behinderung geboren sind. Der Gedanke dahinter war, dass die Eltern oft am besten in der Lage sind, ihre erwachsenen Kinder mit einer geistigen Behinderung zu betreuen, und dass sich für diese so auch am wenigsten verändert (vgl. Botschaft KESB, S. 7017 f.). Die erstreckte elterliche Sorge des aArt. 385 Abs. 3 ZGB wurde per 1. Januar 2013 in eine umfassende Beistandschaft umgewandelt (Art. 14 Abs. 2 Satz 3 SchlT ZGB), die in der Regel eine Mehrfachbeistandschaft war und in gewissen Fällen bleibt, falls sie nicht nachträglich durch eine weniger einschneidende Massnahme abgelöst wird (vgl. Meier, Zürcher Kommentar, N 30 zu Art. 402 ZGB). Liegt heute ein Fall vor, der unter altem Recht statt zu einer Vormundschaft zur erstreckten elterlichen Sorge geführt hätte, werden für die betreffenden Personen grundsätzlich beide Eltern als Beistände eingesetzt, ausser einer der beiden erfüllt die dafür nötigen Voraussetzungen nicht (Meier, Zürcher Kommentar, N 124 zu Art. 400 ZGB; Häfeli, KESR, Rz. 468; Häfeli, ESR, N 3 zu Art. 401 ZGB; Häfeli, FamKomm., N 3 zu Art. 401 ZGB).

5.3.3. Die KESB Nordbünden führte in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus, dass die Beistandsperson für eine Mandatsführung in den Bereichen "Wohnen" sowie "Arbeit, Bildung und Beschäftigung" Kenntnisse der geeigneten Institutionen, deren Finanzierung sowie der entsprechenden Rechtsgrundlagen benötige (vgl. act. A.2, S. 2). Die Vorinstanz bringt damit indirekt zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführer nicht über das erforderliche Wissen in den erwähnten Bereichen verfügen würden und deshalb als Vertretungsbeistände für ihren Sohn nicht geeignet seien. Es ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass Eltern nur in den seltensten Fällen als Beistände ihrer volljährigen, urteilsunfähigen Kinder zum Zuge kämen, würden solche Anforderungen bei der Einsetzung von Eltern als Vertretungsbeistände ihrer Kinder angewandt (vgl. act. A.3). Im Übrigen scheinen die fachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin für die Wahrung der persönlichen, finanziellen und gesundheitlichen Belange ihres Sohnes auszureichen, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass sich diese seit der Geburt ihres inzwischen volljährigen Sohnes um dessen Angelegenheiten gekümmert, dessen Rechts- und Leistungsansprüche geltend gemacht und keine Versäumnisse irgendwelcher Art aktenkundig sind (vgl. act. E.2). Wenig überzeugend erscheint auch der weitere Einwand der KESB Nordbünden, wonach sich die Aufgabenbereiche der "Vermögensverwaltung" und der "Versicherungen", welche unter die Vermögenssorge fallen, mit den Aufgabenbereichen "Wohnen", "Arbeit, Bildung und Beschäftigung" wie auch mit dem Bereich "Medizin und Gesundheit" im konkreten Fall inhaltlich überschneiden würden und eine strikte Trennung nicht möglich sei (act. A.2, S. 2). Die genannten Bereiche dürften nicht nur im konkreten Fall, sondern in der Praxis stets eng miteinander verbunden sein, wenn es um die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen (IV, EL, Hilflosenentschädigung) geht. Diese Aufgabenbereiche spielen naturgemäss in die Bereiche der Medizin/Gesundheit sowie des Wohnens und der Arbeit/Bildung/Beschäftigung hinein und sind keinesfalls alleiniger Ausdruck des vorliegenden Falles. Daran ändert auch nichts, dass in casu gemäss Angaben der Vorinstanz "zum jetzigen Zeitpunkt" die gesamte Wohn- und Arbeitssituation neu geregelt werden müsse und die Personensorge in den aufgezeigten Tätigkeitsfeldern mit starken Eingriffen in die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person einhergehe (act. A.2, S. 2). Würde man dieser Argumentation folgen, würde eine Aufteilung in Personen- und Vermögenssorge auf verschiedene Beistände aufgrund der möglichen Überschneidungen der Tätigkeitsfelder nie Sinn machen, was nicht ratio legis von Art. 402 Abs. 1 ZGB sein kann. In der Literatur wird regelmässig angeführt, es seien viele Varianten der Aufgabenteilung möglich; sinnvoll könne jedoch insbesondere die Trennung von persönlicher Fürsorge (Personensorge) und Vermögensverwaltung (Vermögenssorge) sein (vgl. Reusser, a.a.O., N 36 zu Art. 400 ZGB; Häfeli, FamKomm., N 1 ff. zu Art. 402 ZGB; Häfeli, KESR, Rz. 467; Häfeli, ESR, N 3 zu Art. 402 ZGB; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 402 ZGB; Meier, Zürcher Kommentar, N 21 zu Art. 402 ZGB). Gleichzeitig wird festgehalten, dass sich trotz Aufgabenteilung in der Praxis gewisse Aufgabenbereiche überschneiden könnten, beispielsweise wenn ein Beistand für die Personensorge und der andere für die Vermögenssorge zuständig sei und es gelte, für die hilfsbedürftige Person eine den persönlichen und finanziellen Verhältnissen angemessene Unterkunft zu suchen. In solchen Fällen gelangen die Regeln der gemeinsamen Amtsführung zur Anwendung (vgl. Reusser, a.a.O., N 18 zu Art. 402 ZGB m.w.H.).

5.3.4. Wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, hat diese bis anhin für ihren Sohn gesorgt. Auch ist ihr darin zuzustimmen, dass aus den Akten keinerlei negative Auswirkungen, falsche Entscheidungen, Versäumnisse oder Beanstandungen ihrer während 18 Jahren geleisteten Betreuung und Vertretung für C._____ hervorgehen (vgl. act. A.1, S. 6; act. A.3; act. E.2). Im Gegenteil dokumentieren die eingeholten Akten der SVA Graubünden (act. E.2) die Geltendmachung von medizinischen Unterstützungsmassnahmen und IVAnsprüchen für C._____ sowie einen regen Verkehr, Umgang und Austausch mit den entsprechenden Behörden durch die Beschwerdeführerin während der Jahre 2004 bis 2022, mithin von der Geburt bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes (vgl. act. E.2). Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend ausführt, zeigen auch die durch diese vorgenommenen Reservierungen eines Platzes auf den Wartelisten der ARGO Stiftung und der Plankis Stiftung im Hinblick auf die damals anstehende Volljährigkeit ihres Sohnes, dass sich die Eltern um dessen persönliche Wohn- und Arbeitssituation in vorausschauender Weise kümmern und in seinem Wohl und Interesse handeln. Aus den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auch weiter um die persönlichen Belange ihres volljährigen, urteilsunfähigen Sohnes zu kümmern vermag, nachdem sie dies nun 18 Jahre lang ohne erkennbare negative Auswirkungen getan hat. Es ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass nicht einzusehen ist, was sich daran seit dem 18. Geburtstag von C._____ geändert haben sollte. Zwar würden diese Überlegungen grundsätzlich auch in Bezug auf die Vermögenssorge für C._____ zutreffen, die bis anhin, soweit aktenkundig, ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Wie aufgezeigt, erscheint die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der in Erwägung 5.2.2 ausgeführten erheblichen persönlichen Schwierigkeiten in Bezug auf die eigenen finanziellen Angelegenheiten persönlich nicht dafür geeignet, sich weiterhin um die Vermögensverwaltung und um die mit der Vermögenssorge verbundenen Aufgaben ihres inzwischen volljährigen Sohnes zu kümmern. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin – lediglich aufgrund ihres betreibungsrechtlichen und strafrechtlichen Leumunds – ausserstande sein sollte, sich für die persönlichen Belange des Wohnens, der Arbeit und der Gesundheit von C._____ einzusetzen, solange die Vermögenssorge der Berufsbeiständin obliegt, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über die notwendigen fachlichen und persönlichen Kenntnisse, welche die Bereiche der Personensorge mit sich bringen und hat gemäss eigenen Angaben genügend Zeit, sich um die Personensorge ihres Sohnes zu kümmern (act. A.1, S. 7). Darüber hinaus pflegt sie ein Vertrauensverhältnis zu ihrem Sohn, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit der Formulierung, dass C._____ ein enges Verhältnis zu seinen Eltern habe, sogar festgehalten hat (act. B.1, S. 3). In einer Aktennotiz vermerkte die KESB zusätzlich, dass sich zwischen C._____ und seiner Mutter eine sehr herzliche Beziehung zeige (KESB act. 24). Die Beschwerdeführerin bringt somit sämtliche Voraussetzungen mit, um für die Bereiche des Wohnens, der Medizin und Gesundheit sowie der Arbeit, Bildung und Beschäftigung als Vertretungsbeiständin für ihren erwachsenen, urteilsunfähigen Sohn eingesetzt zu werden. Selbstverständlich wäre es der Berufsbeiständin möglich, beide Bereiche wahrzunehmen. Da die Beschwerdeführerin zwar für die Personensorge von C._____ geeignet ist, nicht aber für die Vermögenssorge, erscheint vorliegend eine Aufteilung von Personen- und Vermögenssorge als gerechtfertigt und liegt auch im Wohl des Vertretenen. Eine Einsetzung der Beschwerdeführerin als Vertretungsbeiständin für ihren Sohn in den persönlichen Belangen dürfte nicht zuletzt auch deren Akzeptanz gegenüber der eingesetzten Berufsbeiständin erhöhen und sie zur bestmöglichen Mit- und Zusammenarbeit mit dieser anhalten. Denn wie die Vorinstanz richtig anmerkte, muss jederzeit sichergestellt sein, dass die Berufsbeiständin sämtliche Informationen erhält, die zur Geltendmachung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche von C._____ aus den verschiedenen Bereichen notwendig sind, damit dessen Interessen bestmöglich gewahrt werden können (vgl. act. A.2, S. 2). Wie gesehen, sind in den Bereichen, die sich überschneiden, die Regeln der gemeinsamen Amtsführung anwendbar. Sollten sich die Privat- und die Berufsbeiständin in einer Frage eines solchen Bereichs uneinig sein, kann jede von ihnen die KESB anrufen, die dann zu entscheiden hat, sofern die Interessen der betroffenen Person dies erfordern. Sollten sich die Beiständinnen in den sich überschneidenden Bereichen wiederholt uneinig sein, dürfte dies ein Zeichen dafür sein, dass sie das Wohl der hilfsbedürftigen Person nicht (mehr) in einträchtigem Zusammenwirken wahren können (vgl. Reusser, a.a.O., N 12 und N 18 zu Art. 402 ZGB). Die KESB hätte diesfalls die Aufhebung der geteilten Beistandschaft aus wichtigen Gründen zu prüfen (Art. 423 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 423 ZGB hat die KESB den Beistand von Amtes wegen oder gestützt auf einen Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person zu entlassen, wenn die Eignung für die Führung der Beistandschaft nicht mehr besteht oder andere wichtige Gründe für eine Entlassung sprechen (vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Mit der Amtsentlassung erhält die KESB die rechtliche Möglichkeit, einen Beistand mittels behördlichen Entlassungsentscheides gegen seinen Willen jederzeit aus dem gewählten Amt zu entlassen. Sie verfügt dabei über ein grosses Ermessen, wobei sich die Beurteilung der Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten haben (Urs Vogel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgsetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 22 zu Art. 421-424 ZGB). Sollte sich die Beschwerdeführerin als Vertretungsbeiständin für die Personensorge von C._____ als ungeeignet erweisen oder sich die Zusammenarbeit mit der Berufsbeiständin sonst wie zum Nachteil der vertretenen Person auswirken, könnte die KESB sie somit jederzeit gestützt auf Art. 423 ZGB aus dem Amt entlassen und der Berufsbeiständin ebenfalls die Personensorge für C._____ übertragen. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und unter Berücksichtigung der Regel, dass Eltern in Fällen, die nach altem Recht zur erstreckten elterlichen Sorge geführt hätten, als Beistände ihrer erwachsenen, urteilsunfähigen Kinder eingesetzt werden, sofern sie dafür geeignet sind, ist der Beschwerdeführerin – bis auf Weiteres – trotz ihres getrübten betreibungsrechtlichen Leumunds die Personensorge für ihren Sohn zu übertragen. Die Auffassung der KESB Nordbünden, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihres getrübten straf- und betreibungsrechtlichen Leumunds als Beiständin für C._____ generell nicht geeignet sei, geht nach dem Ausgeführten fehl. Der angefochtene Entscheid erweist sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig und unnötig in die Rechte der Angehörigen eingreifend und im Ergebnis als unangemessen im Sinne von Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.

5.3.5. Was den Beschwerdeführer angeht, wird in der Lehre zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Aufteilung einer Vertretungsbeistandschaft auf mehr als maximal zwei Beistände in der Praxis als sehr schwerfällig und unpraktikabel erweist und daher möglichst zu vermeiden ist (vgl. Meier, Zürcher Kommentar, N 119 zu Art. 400 ZGB; Reusser, a.a.O., N 31 und N 38 zu Art. 400 ZGB). Da der Beschwerdeführer bis anhin – soweit aktenkundig – nach aussen nicht in Erscheinung getreten ist, wenn es um die Wahrung und Geltendmachung der Interessen von C._____ ging, und seinen Sohn gemäss den Akten auch nur jedes zweite Wochenende im Monat bei sich betreut, erscheint er für dessen Personensorge nicht bzw. zumindest erheblich weniger geeignet als die Beschwerdeführerin. Bei ihr verbringt C._____ immerhin drei Tage die Woche. Es erscheint daher auch im konkreten Fall nicht als zweckmässig, die Vertretungsbeistandschaft auf drei Beistände aufzuteilen bzw. die Personensorge der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer gemeinsam als Beistände zu übertragen, während die Vermögenssorge bei D._____ verbleibt. Dass der Beschwerdeführer nicht als Beistand für die Personensorge von C._____ einzusetzen ist, bedeutet indessen nicht, dass dieser nicht in die Verantwortung für den Betroffenen eingebunden bleibt. Seine Verantwortung als Vater und Familienmitglied bleibt ungeachtet dessen vollumfänglich bestehen. Da die Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der Vergangenheit stets in der Lage gewesen seien, die notwendigen Entscheide gemeinsam und einvernehmlich zum Wohl des Kindes zu treffen, wird die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer auch weiterhin in die Entscheidungsfindung betreffend die Personensorge für C._____ einbeziehen. Es wird auch in ihrem Interesse sein, dem Beschwerdeführer im Wissen darum, dass die Familie für C._____ die wichtigste und (vielleicht einzige) bleibende Ressource darstellt, so viel Verantwortung zu überlassen wie nur möglich. Nach aussen und wenn sie sich mit dem Beschwerdeführer uneins ist, ist jedoch nur die Beschwerdeführerin befugt, die Interessen von C._____ in den Bereichen Wohnen, Medizin und Gesundheit sowie Arbeit, Bildung und Beschäftigung zu vertreten.

ZK1 22 61 Entscheid vom 5. August 2022

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Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 Codice civile svizzero

Art. 406 ZGBart. 406 CCart. 406 Codice civile svizzero

Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 Codice civile svizzero

Art. 401 ZGBart. 401 CCart. 401 Codice civile svizzero

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Art. 360 ZGBart. 360 CCart. 360 Codice civile svizzero

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Erwägungen

Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 Codice civile svizzero

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Art. 385 ZGBart. 385 CCart. 385 Codice civile svizzero

Art. 14 SchlT ZGBart. 14 SchlT ZGBart. 14 SchlT ZGB

Art. 402 ZGBart. 402 CCart. 402 Codice civile svizzero

Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 Codice civile svizzero

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Art. 401 ZGBart. 401 CCart. 401 Codice civile svizzero

Art. 402 ZGBart. 402 CCart. 402 Codice civile svizzero

Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 Codice civile svizzero

Art. 402 ZGBart. 402 CCart. 402 Codice civile svizzero

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Art. 402 ZGBart. 402 CCart. 402 Codice civile svizzero

Art. 402 ZGBart. 402 CCart. 402 Codice civile svizzero

Art. 423 ZGBart. 423 CCart. 423 Codice civile svizzero

Art. 423 ZGBart. 423 CCart. 423 Codice civile svizzero

Art. 1 ZGBart. 1 CCart. 1 Codice civile svizzero

Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero

Art. 421 ZGBart. 421 CCart. 421 Codice civile svizzero

Art. 424 ZGBart. 424 CCart. 424 Codice civile svizzero

Art. 423 ZGBart. 423 CCart. 423 Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 Codice civile svizzero

Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 Codice civile svizzero