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Entscheid

PKG 2023 5

Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur

21. September 2023Deutsch7 min

3.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Staatsanwaltschaft zunächst einer Gehörsverletzung schuldig gemacht, indem sie unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung keine Parteimitteilung erlassen habe.

Source gr.ch

PKG 2023

Praxis Kantonsgericht 2023

Parteimitteilung durch die Staatsanwaltschaft; rechtliches Gehör

Die Parteimitteilung soll grundsätzlich die Gelegenheit geben, den Abschluss der Strafuntersuchung nochmals beeinflussen zu können (E. 3.5).

Nach der Anfechtung der Schlussverfügung ist eine erneute Parteimitteilung durch die Staatsanwaltschaft zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, sofern das Verfahren mit der gleichen Erledigungsart abgeschlossen wird (E. 3.4).

Bei ursprünglich vorgesehener Erledigungsart bedarf es nicht nochmals einer Gelegenheit für dieselbe Partei, Einfluss auf die ihrer Ansicht nach unrichtige Erledigungsart nehmen zu können, da sonst das gesamte Erledigungsprozedere erneut in Gang gesetzt wird (E. 3.5).

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Staatsanwaltschaft zunächst einer Gehörsverletzung schuldig gemacht, indem sie unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung keine Parteimitteilung erlassen habe.

3.2. Die Staatsanwaltschaft informierte den Beschwerdeführer über die geplante Einstellung des Verfahrens mit Parteimitteilung vom 11. Juni 2021 (StA act. 1.12). In der Folge überprüfte die Staatsanwaltschaft die daraufhin vom Beschwerdeführer geäusserten Zweifel am Ermittlungsergebnis der Polizei (StA act. 1.13). Am 21. Juni 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft mit einem ergänzenden Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei (StA act. 1.14; ergänzend zum Auswertbericht der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei vom 12. Dezember 2019, StA act. 2.8). Nach Eingang des entsprechenden Erledigungsrapports der Kantonspolizei vom 24. Juni 2021 (StA act. 1.15) gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft ein, welche teilweise zu weiteren Untersuchungshandlungen führten. Insbesondere reichte der Beschwerdeführer am 9. August 2021 ein graphanalytisches Privatgutachten vom 6. August 2021 (StA act. 1.26) ein. Aufgrund dessen forderte die Staatsanwaltschaft einen Nachtragsrapport bei der Kantonspolizei ein (StA act. 2.19 – 2.21, datierend vom 14. Januar 2022). Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann eine weitere privatgutachterliche Stellungnahme zum vorgenannten Nachtragsrapport der Kantonspolizei ein (StA act. 1.31 – 1.33), worauf die Staatsanwaltschaft ein Gutachten beim forensischen Institut (FOR) Zürich in Auftrag gab (vgl. StA act. 2.23, datierend vom 25. Mai 2022). Eine daraufhin eingereichte privatgutachterliche Stellungnahme zum Gutachten des FOR Zürich datiert vom 7. Juli 2022 (StA act. 1.47) und wurde mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (StA act. 1.46) zu den Akten der Staatsanwaltschaft gereicht.

3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2021 eine Parteimitteilung erliess, noch, dass darin auf die am 1. 5 / 22 September 2022 verfügte Einstellung des Verfahrens (act. B.1) hingewiesen wurde. Seiner Ansicht nach soll die Staatsanwaltschaft jedoch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben, indem sie zwischen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 und dem Erlass des Beschwerdeobjekts vom 1. September 2022 keine erneute Parteimitteilung erlassen habe. Hätte sie dies getan, so wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, weitere Beweisanträge zu stellen und auf die erwogene Verfahrenseinstellung zu reagieren (act. A.1 Rz. II.4).

3.4. Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet, einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. Der Erlass einer Schlussverfügung ist insofern zwingend (BGer 6B_98/2016 v. 9.9.2016 E. 3.3; BGer 6B_208/2015 v. 24.8.2015 E. 5.3). In einem jüngeren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, auf den Erlass einer Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO könne die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht verzichten (BGer 6B_982/2021 v. 11.1.2022 E. 3.1.2 ["Le ministère public ne peut en principe pas renoncer à l'envoi d'un avis de prochaine clôture"]), was Ausnahmen zumindest nicht von vornherein ausschliesst. So hält denn auch die Lehre fest, es sei keine erneute Parteimitteilung zu erlassen für den Fall, dass allfällige Beweisergänzungen zu keiner anderen Erledigungsart als der in der (ersten) Parteimitteilung angekündigten führten (vgl. Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 7 zu Art. 318 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 318 StPO; Silvia Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 318 StPO; gl.A. BStrGer BB.2014.124-125 v. 6.2.2015 E. 2.3; KGer VS P3 14 151 v. 13.1.2015 E. 3.2). Dies entspricht auch der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden. So hat es einerseits erwogen, das Fairnessgebot und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs könnten es gebieten, dass bei einer beabsichtigten Änderung der Erledigungsart eine neue Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 StPO zu ergehen habe (KGer GR SK2 16 17 v. 6.6.2016 E. 3.2). Andererseits hat es – der oberwähnten Lehre folgend – festgehalten, es stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Einstellung des Verfahrens nach einer Beweisergänzung nicht nochmals im Sinne 6 / 22 von Art. 318 StPO angekündigt werde, sofern die Staatsanwaltschaft – wie ursprünglich angekündigt – an der Einstellung des Verfahrens ungeachtet der Beweisergänzung festhalte (KGer GR SK2 14 67 v. 24.6.2015 E. 3c).

3.5. Angesichts des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft auch nach den Beweisergänzungen an der Einstellung des Verfahrens als Erledigungsart festgehalten hat, war ein nochmaliger Erlass einer Parteimitteilung nicht erforderlich. Dementsprechend geht der Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in diesem Zusammenhang verletzt worden. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 (act. A.3) zitierte Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (470 19 180 v. 15.10.2019 E. 11) nichts, zumal dieser nicht einschlägig ist. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hielt in seinem Entscheid fest, auf die korrekte schriftliche Ankündigung des Verfahrensabschlusses gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO könne nicht deshalb verzichtet werden, weil eine mögliche Einstellung bereits einmal den Verfahrensbeteiligten gegenüber erwähnt worden sei oder weil dies im Zuge einer zivilkreisgerichtlichen Verhandlung einmal zur Sprache gekommen sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verweist hier auf das gesetzliche Formerfordernis der Schriftlichkeit der Parteimitteilung und lässt – zu Recht – eine bloss beiläufige Erwähnung einer beabsichtigten Verfahrenseinstellung nicht zu (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO, wonach die Parteimitteilung "schriftlich" zu erfolgen hat). Zur Frage, ob bei durchgeführten Beweisergänzungen eine Verfahrenseinstellung nochmals mittels Parteimitteilung anzukündigen sei, äussert sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft indes nicht, und die gesetzlich statuierten Formvorschriften sind selbstredend nur dann einzuhalten, wenn überhaupt eine Parteimitteilung erforderlich ist. Das war vorliegend nicht der Fall, was sich auch aus der ratio legis von Art. 318 Abs. 1 StPO ergibt: Mit der in der Parteimitteilung enthaltenen Ankündigung der Erledigungsart soll den Parteien nochmals Gelegenheit geboten werden, den Abschluss der Strafuntersuchung zu ihren Gunsten beeinflussen zu können. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass mit der Parteimitteilung den Parteien eine Frist für Beweisanträge zu setzen ist. Hält die Staatsanwaltschaft an der ursprünglich vorgesehenen Erledigungsart fest – sei es, weil sie die gestellten Beweisanträge ablehnt oder weil sie trotz durchgeführter Beweisergänzungen an der bereits mitgeteilten Auffassung festhält – so bedarf es nicht nochmals einer (letzten) Gelegenheit für dieselbe Partei, Einfluss auf die ihrer Ansicht nach unrichtige Erledigungsart nehmen zu können. Im Falle einer Einstellungsverfügung sind entsprechende Rügen vielmehr in einem Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Das vom Beschwerdeführer propagierte Vorgehen hätte denn auch kaum 7 / 22 sachgerechte, im Konflikt mit Art. 5 StPO stehende Verzögerungen zur Folge: Wenn bei jeder (erneuten) Parteimitteilung Frist für allfällige Beweisanträge zu setzen wäre, hätte diejenige Partei, die mit der vorgesehenen Erledigungsart nicht einverstanden wäre, abermals Gelegenheit, den Abschluss des Untersuchungsverfahrens durch das Einreichen neuer Beweisanträge hinauszuzögern. Nach allfälligen Beweisergänzungen müsste nach Auffassung des Beschwerdeführers zunächst wieder eine Parteimitteilung mit entsprechender Fristansetzung für Beweisanträge ergehen, wodurch das Prozedere von neuem in Gang gesetzt würde. Dass dies nicht sein kann, scheint offenkundig.

SK2 22 48 Beschluss vom 23. Mai 2023

1 / 4

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

6B_98/2016

Erwägungen

6B_208/2015

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

6B_982/2021

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BB.2014.124

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP