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Entscheid

PKG 2023 7

Aufenthaltsbewilligung

14. November 2023Deutsch6 min

3.1.1. Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

Source gr.ch

PKG 2023

Praxis Kantonsgericht 2023

Ein einzelner Erbe einer Erbengemeinschaft kann sich alleine nur als Strafkläger konstituieren. Im Hinblick auf seinen Entschädigungsanspruch ist der Strafkläger zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert.

Zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft können grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Hingegen kann sich jeder Erbe selbständig als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren und ist damit Partei im Strafverfahren (E. 3.1.1 und E. 3.1.2).

Wurde dem Strafkläger im Strafbefehl keine oder eine zu geringe Entschädigung zugesprochen, ist er diesbezüglich als weiterer Betroffener im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert (E. 3.5).

Zu entschädigen sind nur notwendige Aufwendungen der Privatklägerschaft im Verfahren. Erhebt die Staatsanwaltschaft auf Einsprache hin Anklage beim Gericht, so hat letzteres über die Entschädigung des Strafklägers zu befinden. (E. 3.7).

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

3.1.1. Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

3.1.2. Vorliegend stellte F._____ als Bruder der verstorbenen Geschädigten am 14. November 2016 Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger (StA act. 3.7; StA act. 3.8). Er war dazu als Angehöriger der (kinderlosen, ledigen) Verstorbenen grundsätzlich (dazu sogleich) legitimiert, zumal letztere auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerin nicht verzichtet hatte (vgl. Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB; act. D. 19.1). Auch die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde am 27. Juli 2018 (alleine) von F._____ erhoben (StA act. 1.22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der Beteiligung als Strafkläger im Strafverfahren. Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO kann sich jeder Erbe einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Vorliegend hat sich alleine F._____ als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (StA act. 3.7; StA act. 3.8). Nach der Rechtsprechung durfte er sich selbständig als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen. Hingegen konnte sich F._____ im Strafantrag vom 14. November 2016 alleine nicht rechtsgültig als Zivilkläger konstituieren (StA act. 1.6; StA act. 3.8). Die Vollmacht, welche F._____ dem Rechtsvertreter "für sich selber und die Erbengemeinschaft B._____" ausstellte, wurde denn auch erst am 10. März 2018 (StA act. 1.6), mithin gut 1.5 Jahre nach Stellung des Strafantrags, bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft teilte überdies erst im Laufe des Strafverfahrens, als er für die Privatklägerschaft an der Einsprache vom 27. Juli 2018 gegen den Strafbefehl festhielt und ihre Zivilansprüche bezifferte, am 19. November 2018 erstmals mit, dass die bezifferte Forderung im Adhäsionsverfahren von allen Erben geltend gemacht werde, eine entsprechende Vollmacht werde der Staatsanwaltschaft in Kürze nachgereicht (StA act. 1.30). In den staatsanwaltschaftlichen Akten findet sich die in Aussicht gestellte Vollmacht indessen nicht. Diese wurde erst nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 11. Januar 2022 eingereicht (act. G.1). Inwiefern Dritte von der Gültigkeit der Vollmachtserteilung der Erbengemeinschaft B._____ zur Vertretung derselben an F._____ ausgehen durften, scheint aufgrund der sich in den Akten befindlichen Vollmacht vom 10. März 2018 zumindest fraglich, zumal die einzelnen Erben in der Vollmacht nicht namentlich genannt sind – was in der Regel nicht genügt – und diese auch nicht unterzeichnet hatten, kann vorliegend aber offenbleiben. Denn wenngleich die Vollmacht des Rechtsvertreters vom 10. März 2018 datierte und F._____ am 27. Juli 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2018 erhob, erhob er diese einzig in seinem eigenen Namen und handelte nicht erkennbar als Vertreter der Erbengemeinschaft B._____ (StA act. 1.22). Partei im Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft war somit – zumindest bis zur Erhebung der Einsprache vom 27. Juli 2018 – ausschliesslich F._____ (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).

[…]

3.7. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass das nach dem Erlass des Strafbefehls durchgeführte Verfahren unnötig war, womit auch der weitere Aufwand des Vertreters der Privatklägerschaft nicht erforderlich war. Die Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft (bis zur Einsprache) kann – und muss – im gerichtlichen Verfahren beurteilt werden, nachdem die Staatsanwaltschaft keinen neuen Strafbefehl erliess. Das ändert indes nichts daran, dass das ganze Verfahren nach Erlass des Strafbefehls unnütz und die entsprechenden Aufwendungen des Privatklägers von diesem selber verursacht waren. Aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung (Art. 398 Abs. 2 StPO) hat die Berufungsinstanz über die angemessene Entschädigung des Privatklägers für seine Aufwendungen bis zur Einsprache gegen den Strafbefehl zu befinden (vgl. dazu E. 5.3), nachdem die Vorinstanz dies unterliess. Ebenfalls hat die erkennende Kammer das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Rechtskraft des Strafbefehls vom 19. Juli 2018 sowie die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der angeblichen Bargelddiebstähle vor dem Tod von B._____, der Entwendung von Schmuck und Volg-Gutscheinen sowie der ungerechtfertigten Bankomatbezüge festzustellen. Infolgedessen ist das mit Anklageschrift vom 24. Juni 2019 gegen A._____ gerichtete Strafverfahren einzustellen.

SK1 19 60 Urteil vom 13. Januar 2022

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Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Erwägungen

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP

Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP

Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

BGE 142 IV 82ATF 142 IV 82DTF 142 IV 82

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

BGE 142 IV 82ATF 142 IV 82DTF 142 IV 82

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP