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Entscheid

PVG 2014 21

Baueinsprache

19. Mai 2015Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

3. a) Nachdem festgestellt wurde, dass das kommunale Baugesetz einer Abgeltung der Erstwohnungsanteilsverpflichtung mittels Ersatzabgabe im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen würde, ist im Folgenden die Frage zu klären, ob allenfalls der neu in die BV aufgenommene Art. 75b betreffend Zweitwohnungen eine Entlassung aus der Erstwohnungsanteilsverpflichtung verun- möglicht.

Dispositiv

Am 11. März 2012 haben das Schweizer Stimmvolk und die Stände die Initiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweit- wohnungen» angenommen. Gemäss dem daraufhin eingeführten Art. 75b BV ist der Bau von Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% seither verboten. Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_646/2012 vom 22. Mai 2013 E.10.1 entschieden, dass der «harte Kern» des neuen Art. 75b, nämlich die Festsetzung einer absoluten Begrenzung von Zweitwohnun- gen auf 20% des Gesamtwohnungsbestandes und der Wohnfläche jeder Gemeinde, nach Annahme der Initiative sofort anwendbar war (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts R 13 152 vom

26. November 2013 E.4a). Mit Annahme der sog. Zweitwohnungs- initiative wurde mit Art. 197 Ziff. 9 BV auch eine Übergangs- bestimmung eingeführt, wonach Baubewilligungen für Zweit- wohnungen, welche zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, nich- tig sind. Um die dringendsten Fragen bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zu klären, hat der Bundesrat auf den

1. Januar 2013 die ZwVO in Kraft gesetzt.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, würde die Bewilligung der beantragten Abgeltung ein Verzicht auf die Durchsetzung der Erstwohnungsanteilsverpflichtung bedeuten, was wiederum einer impliziten Bewilligung einer Zweitwoh- nungsnutzung gleichkommen würde. Es liegt auf der Hand, dass dies ein Verstoss gegen die neue Verfassungsbestimmung von Art. 75b BV bedeuten würde, zumal der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde über 20% liegt (vgl. Anhang zur ZwVO) und mit der Abgeltung der Erstwohnungsanteilsverpflichtung im vorliegen- den Fall unbestrittenermassen eine Zweitwohnungsnutzung be- absichtigt wird. Zudem liegen weder Ausnahmetatbestände im

Sinne von Art. 3 Abs. 3 oder Art. 4 lit. b ZwVO vor noch gilt die frag- liche Wohnung, die erst am 15. Mai 2012 bewilligt und anschlies- send erstellt wurde, als am 11. März 2012 bereits bestehend (Art. 3 Abs. 1 ZwVO).

Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass die zur Diskussion stehende Erstwohnungsverpflichtung nicht auf Art. 75b BV, sondern auf dem kommunalen Baugesetz basiere, ist ihre Argumentation unbehelflich. Die sich in der Tat aus dem kom- munalen Recht ergebende Ersatzabgabe, welche früher als Steue- rungsinstrument sehr wohl ihre Berechtigung hatte, wurde durch die Zweitwohnungsinitiative und die ZwVO nämlich überlagert und spielt mittlerweile insofern nur noch eine untergeordnete Rolle, als Zweitwohnungen nur noch in sehr begrenzten Ausnah- mefällen bewilligt werden dürfen (vgl. dazu die ZwVO sowie zur Überlagerung des kommunalen Rechts MÖSCHING, Fiskalische Massnahmen zur Beschränkung von Zweitwohnungen, in: Juslet- ter vom 1. Dezember 2014, Rz. 59, sowie RÜTSCHE, Bemerkungen der Redaktion zu den Urteilen des Bundesgerichts 2C_1076/2012 und 2C_1088/2012, in: ZBl 2014/9 S. 426 ff., S. 438). Soweit sich die Beschwerdeführerin demgegenüber auf den Standpunkt stellt, dass ihr die Zweitwohnungsnutzung der fraglichen Wohnung mangels Verfügung einer Erstwohnungsverpflichtung bereits am

15. Mai 2012 im Grundsatz bewilligt worden sei und dass bis Ende 2012 noch Bewilligungen für Zweitwohnungen hätten erteilt wer- den dürfen, ist ihr im Grundsatz zuzustimmen. Dazu ist zwar fest- zuhalten, dass der gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung unmittelbar anwendbare Art. 75b BV schon zu jenem Zeitpunkt – zwei Monate nach Annahme der Initiative – seine Wirkungen ent- faltet hat. Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist aber in- soweit zuzustimmen, als Baubewilligungen, welche zwischen An- nahme der Initiative am 11. März 2012 und dem 31. Dezember 2012 erteilt wurden, nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_646/2012 vom 22. Mai 2013, E.11.6). Dies würde bedeuten, dass eine Bewilligung der Zweit- wohnungsnutzung am 15. Mai 2012 mangels erfolgter Anfechtung in Rechtskraft erwachsen wäre und die Abgeltung der Erstwoh- nungsanteilsverpflichtung gestützt auf das kommunale Baugesetz deshalb zu gewähren wäre (vgl. vorstehend E.2c).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wur- de ihr im Rahmen der Baubewilligung vom 15. Mai 2012 jedoch ge- rade keine Zweitwohnungsnutzung bewilligt (vgl. dazu vorstehend E.2e). Die damalige Baubewilligung nimmt nämlich keinen Bezug

auf das Abgeltungsgesuch und enthält unter Ziffer III/1.a) gar den Hinweis, dass die Bestimmungen der Bundesverfassung betref- fend Zweitwohnungen – namentlich Art. 75b und Art. 197 BV – al- lenfalls zu Nutzungsbeschränkungen führen könnten. Der (ableh- nende) Entscheid bezüglich der beantragten Abgeltung der Erstwohnungsanteilsverpflichtung erging erst am 15. April 2014 und damit zu einem Zeitpunkt, zu welchem Baubewilligungen und Entscheide, welche gegen den neuen Verfassungsartikel verstos- sen, nichtig waren (vgl. Art. 8 Abs. 2 ZwVO sowie Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV). Da gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden über- gangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_646/2012 vom 22. Mai 2013, E.11.1, mit weiteren Hin- weisen), hatte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass des an- gefochtenen Entscheids am 15. April 2014 folglich nach der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage zu richten, wonach Bau- bewilligungen und Entscheide, welche gegen die neue Verfas- sungsbestimmung von Art. 75b verstossen, nichtig sind.

Folglich hätte die Beschwerdegegnerin gegen die neue Verfassungsbestimmung von Art. 75b verstossen, wenn sie die be- antragte Abgeltung der Erstwohnungsanteilsverpflichtung mit immanenter Erweiterung der Zweitwohnungsfläche im angefoch- tenen Entscheid zugelassen hätte. Damit hat sie der Beschwerde- führerin die finanzielle Abgeltung der Erstwohnungsanteils- verpflichtung, welche gemäss dem kommunalen Baugesetz im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig gewesen wäre, zu Recht nicht gewährt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu be- anstanden, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt.

A 14 28 Urteil vom 21. Oktober 2014

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 1. April 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (1C_52/2015).