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Entscheid

PVG 2014 23

Steuererlass

27. August 2015Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

N. 217). Vom sprachlich klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf freilich nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur An- nahme bestehen, dass dieser nicht in allen Punkten dem wahren Sinn der in Frage stehenden Regelung entspricht und zu Ergeb- nissen führt, die dessen Verfasser nicht gewollt haben kann und die gegen den Gerechtigkeitsgedanken oder den Gleichbehand- lungsgrundsatz verstossen (BGE 139 III 165 E.2, 134 II 249 E. 2.3,

Erwägungen

133.

V 9 E.3.1, 131 III 314 E.2.2; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-

MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009,

§ 25 N. 3).

Dispositiv

bb) Der Begriff «endgültig» wird im allgemeinen Sprach- gebrauch grundsätzlich im Sinne von «definitiv», «entschieden»,

«unabänderlich», «feststehend», «abgemacht» sowie «beschlos- sen» verstanden (vgl. http://synonyme. woxikon.de > endgültig, besucht am 31. März 2014). In der Rechtswissenschaft findet sich dieser Begriff vor allem im Prozessrecht, wobei damit zum Aus- druck gebracht wird, dass gegen einen Entscheid kein Rechtsmit- tel mehr zur Verfügung steht; er mit seiner Ausfällung also rechts- kräftig wird und von den zuständigen Organen vollstreckt werden kann. Diese Bedeutung wird dem Begriff «endgültig» beispiels- weise in Art. 49 Abs. 1 lit. a, lit. c und d, Art. 57 lit. c und Art. 71 Abs. 2 VRG beigemessen, um die ansonsten gegen einen Verwaltungs- entscheid möglicherweise zur Verfügung stehende Beschwerde an das Verwaltungsgericht auszuschliessen.

cc) Würde der Begriff «endgültig» in Art. 50 Abs. 2 Gemein- deverfassung entsprechend dieser im Prozessrecht üblichen Ter- minologie aufgefasst, so würde er jedes Rechtsmittel gegen Ent- scheide der Baukommission ausschliessen. In diesem Fall würde Art. 50 Abs. 2 Gemeindeverfassung insoweit er sich auf Bauvor- haben, die dem RPG, unterliegen, bezieht, gegen Art. 33 Abs. 2 RPG verstossen. Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber

die Kantone nämlich verpflichtet, mindestens ein Rechtsmittel ge- gen Verfügungen aus dem Bereich des Raumplanungsgesetzes vorzusehen (vgl. zum Ganzen: BGE 135 II 188 E.4; AEMISEGGER/ HAAG, a. a. O., Art. 33 N. 38 N. 35, BERNER, a. a. O., S. 176 ff.; BERNHARD

WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Hand- kommentar, Bern 2006, Art. 33 N. 16 ff.). Dass der Verfassungsge- ber eine solche mit übergeordnetem Recht im Widerspruch ste- hende Regelung treffen wollte, ist nicht anzunehmen. Ein solches Ergebnis lässt sich denn auch vermeiden, wenn der Begriff «end- gültig» ausschliesslich auf die Gemeindeebene bezogen wird und nur die dort bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten ausschlies- sen soll. In diesem Fall können Entscheide der Baukommission zwar nicht gemeindeintern, jedoch mit Beschwerde beim Verwal- tungsgericht angefochten werden. Diese Auslegung, die sich ohne Weiteres mit dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 Gemeindeverfassung vereinbaren lässt, ist gegenüber der sich an der juristischen Ter- minologie orientierenden vorzuzuziehen.

dd) Die Beschwerdegegnerin 1 geht jedoch noch einen Schritt weiter und postuliert, mit dem Begriff «endgültig» habe der Verfassungsgeber lediglich ausdrücken wollen, dass die Baukom- mission – entgegen der in Art. 3 Abs. 2 Baugesetz enthaltenen Re- gelung – nicht nur Antrag an den Gemeindevorstand stelle, son- dern über Baugesuche und dagegen eingereichte Einsprachen entscheide. Eine solche Auslegung läuft darauf hinaus, den Begriff

«endgültig» jeder Bedeutung zu entleeren, diesen mithin als nicht existent anzusehen. Sie dürfte daher durch den Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 Gemeindeverfassung nur mehr knapp gedeckt sein. Die Beschwerdegegnerin 1 hat jedoch überzeugend dargelegt, dass die kommunalen Behörden Art. 50 Abs. 2 Gemeindeverfassung seit seinem Inkrafttreten in dieser Weise ausgelegt haben. Dies legt den Schluss nahe, dass der historische Gesetzgeber die frag- liche Regelung derart verstanden hat. Dafür spricht auch die Tat- sache, dass der gleichzeitig mit Art. 50 Abs. 2 Gemeindeverfassung erlassene Art. 14 Abs. 2 Gemeindeverfassung vorsieht, dass gegen Entscheide von Kommissionen innert 20 Tagen beim Gemeinde- vorstand schriftlich Einsprache erhoben werden kann. Mit dieser Einsprache ist im Unterschied zum Einspracheverfahren vor der Baukommission, welches, wie vorangehend dargelegt, der Wah- rung des rechtlichen Gehörs dient, ein förmliches Rechtsmittel- verfahren gemeint, das bezweckt, eine bereits erlassene Ver- fügung durch einen für den Einsprechenden günstigeren Entscheid zu ersetzen (AEMISEGGER/HAAG, a. a. O., Art. 33 N. 36; BERN-

HARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.],

Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30 N. 57). Dass im Baubewilli- gungsverfahren ein solches gemeindeinternes Rechtsmittelver- fahren existiert, hält Art. 106 Abs. 3 Baugesetz ausdrücklich fest. Demzufolge spricht sowohl die historische als auch die systemati- sche Auslegung für die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- mene Auslegung. Aus teleologischer Sicht bleibt anzumerken, dass ein solcher gemeindeinterner Rechtsmittelzug die Möglich- keit eröffnet, einen ergangenen Baubewilligungs- und Einsprache- entscheid bei einer Behörde überprüfen zu lassen, welche den an- gefochtenen Entscheid überprüfen kann, ohne sich hinsichtlich der Auslegung des kommunalen Rechts oder der massgeblichen ört- lichen Verhältnisse Zurückhaltung auferlegen zu müssen. Ein sol- ches Rechtsmittel ist folglich geeignet, den Rechtsschutz entschei- dend zu erweitern, und wird denn auch in zahlreichen Gemeinden im Kanton Graubünden vorgesehen (vgl. zum Beispiel die Re- gelungen in den Gemeinden Arosa, Thusis und der Stadt Chur). Aus diesen Gründen ist die von der Beschwerdegegnerin 2 vorge- nommene Auslegung von Art. 50 Abs. 2 Baugesetz nicht zu bean- standen.

ee) Selbst wenn jedoch anders zu entscheiden wäre und Art. 50 Abs. 2 Baugesetz einen gemeindeinternen Rechtsmittelzug ausschliessen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass die Ent- scheide der Baukommission beim Gemeindevorstand nicht ange- fochten werden könnten. In diesem Fall bestünde zwar eine Nor- menkollision zwischen Art. 50 Abs. 2 Gemeindeverfassung und Art. 14 Abs. 2 Gemeindeverfassung. Diese hätte die Beschwerde- gegnerin 1 indes seit Inkrafttreten der Gemeindeverfassung gelöst, indem sie Art. 14 Abs. 2 Gemeindeverfassung den Vorrang gegenüber Art. 50 Abs. 2 Gemeindeverfassung eingeräumt hätte. Ein solches Vorgehen wäre jedenfalls bei dem der Beschwerde- gegnerin 1 diesbezüglich zuzubilligenden Beurteilungs- und Er- messensspielraum nicht zu beanstanden. Freilich würde der for- male Grundsatz, wonach die speziellere Norm der allgemeinen im Regelfall vorgeht, an sich für einen Vorrang von Art. 50 Abs. 2 Ge- meindeverfassung im Verhältnis zu Art. 14 Abs. 2 Gemeindever- fassung sprechen. Jedoch ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um ein schematisch anwendbares Prinzip handelt; massgeb- lich ist es nur, wenn aus dem Sinnzusammenhang heraus eine Rechtsnorm im Verhältnis zur anderen als Sonderregelung zu verstehen und zu behandeln ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O.,

N. 220). Dass die Beschwerdegegnerin 1 Art. 50 Abs. 2 Gemeinde- verfassung gegenüber Art. 14 Gemeindeverfassung nicht als Son- derregelung ansehen will, erweist sich jedenfalls nicht als offen- sichtlich unhaltbar.

ff) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Baukommission über sämtliche Baugesuche sowie allfällige da- gegen eingereichte Einsprachen zu entscheiden hat und dass der von ihr gefasste Baubewilligungs- und Einspracheentscheid innert 20 Tagen seit seiner Mitteilung mit Einsprache beim Gemeinde- vorstand angefochten werden kann. Dieses in Art. 14 Abs. 2 Ge- meindeverfassung und Art. 106 Abs. 3 Baugesetz vorgesehene Rechtsmittelverfahren ist zwingender Natur und der vom Gemein- devorstand zu erlassende Einspracheentscheid formelles Gültig- keitserfordernis für das nachgelagerte Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht, weshalb auf eine gegen einen Entscheid der Baukommission gerichtete Beschwerde nicht eingetreten wer- den kann (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, vgl. statt vieler: ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,

N. 693 und N. 697). Für den angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Baukommission bedeutet dies, dass auf die dagegen am 17. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht einge- reichte Beschwerde mangels Ausschöpfung des gemeindeinter- nen Rechtsmittelwegs nicht einzutreten ist.

R 13 52 Urteil vom 25. Februar 2014