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Entscheid

PVG 2014 25

tasse di allacciamento (sconto)

12. Mai 2015Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

S. 366). In der grossrätlichen Debatte (erste und zweite Lesung) wurde diese Bestimmung sodann diskussionslos angenommen (vgl. Auszug aus dem Grossratsprotokoll vom 25. August 2004, [E-] Art. 96, S. 386). Zwar steht in der Botschaft, dass Abs. 2 in Über- einstimmung mit dem bisherigen Recht (Art. 10 Abs. 4 aKRG) das Erlöschen der Baubewilligung regle. Damit konnte aber sicherlich nicht gemeint sein, dass weiterhin die Rechtskraft der Baubewilli- gung den Fristenbeginn auslöst. Letztere Variante kann trotz der (unglücklichen, weil missverständlichen) Formulierung in der Bot- schaft nicht zutreffend sein, ansonsten es doch ein Leichtes gewe- sen wäre, den bisherigen Wortlaut «innert eines Jahres seit Eintritt der Rechtskraft» einfach ins KRG [2005] zu übernehmen. Stattdes- sen wurde vielmehr bewusst neu die Formulierung «seit zulässi- gem Baubeginn» gewählt. Nach Art. 91 Abs. 1 KRG ist der Baube- ginn demnach zulässig (d. h. «Bauvorhaben dürfen begonnen werden»), sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Die Be- schwerdegegnerin führt dazu vorerst zu Recht aus, dass mit Art. 91 Abs. 1 KRG [2005] die Bauherrschaft (hier Beschwerdegegner) be- vorzugt behandelt werden sollte, indem in der Regel ein früherer Baubeginn als nach Art. 10 Abs. 4 aKRG [1973] möglich sein sollte. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass man die Bauherrschaft auch bezüglich des Beginns des Fristenlaufs gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG privilegieren wollte. Jedenfalls enthält die Botschaft der Regierung zu Abs. 2 keinerlei Hinweise für eine Sonderbehandlung bzw. Pri- vilegierung/Bevorzugung der Bauherrschaft. Vielmehr ist anzu- nehmen, dass man mit der Abkehr vom Fristenlaufbeginn ab Rechtskraft den Fristenlaufbeginn an die geänderte Vorschrift von Art. 91 Abs. 1 KRG anpassen wollte, womit eben konsequenter- weise der Fristenlauf (stets im Grundsatz) mit dem Vorliegen der schriftlichen Baubewilligung beginnt. Andernfalls hätte – wie be- reits erwähnt – die bisherige Formulierung (Beginn ab Rechtskraft der Baubewilligung) unverändert beibehalten werden müssen. Nach dem Gesagten ist als erstes Zwischenergebnis folglich davon auszugehen, dass die Baufrist nach Art. 91 Abs. 2 KRG nicht erst bei der Rechtskraft der Baubewilligung, sondern bereits früher bei der schriftlichen Eröffnung bzw. Mitteilung der Baubewilligung an die Bauherrschaft zu laufen beginnt.

Laut Art. 91 Abs. 1 KRG soll also neuerdings schon vor der Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau begonnen wer- den dürfen. Voraussetzung dafür sollte nach dem Wortlaut des Ge- setzestextes (nur) das Vorliegen einer schriftlichen Baubewilligung sein. Nun ist aber nicht jede Baubewilligung, welche schriftlich vorliegt, auch vollstreckbar. Vielmehr können einer sofortigen Aus- übung bzw. Vollstreckbarkeit einer grundsätzlich erteilten Baube- willigung noch gewisse (rechtliche oder tatsächliche) Hindernisse im Wege stehen, wie z. B. Kontingentierungen (vgl. Urteile des Ver- waltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 12 82 vom 23. Ok- tober 2012 E.4b und R 13 235 vom 20. Mai 2014 E.4b) oder eben – wie im konkreten Fall – Bedingungen und Auflagen (vgl. im Sach- verhalt Ziff. 1 Feuerpolizeibewilligung [Auflage Ziff. 4] sowie Ener- gienachweis [Auflage Ziff. 5]), die den möglichen Baubeginn bis zu deren Eintreten respektive deren Erfüllung hinausschieben. Ob dies der Fall ist, muss jeweils im Einzelfall sorgfältig geprüft wer- den. Dabei ist selbstverständlich, dass das Eintreten von Bedin- gungen respektive die Erfüllung von Auflagen und/oder Bedin- gungen nicht rechtsmissbräuchlich hinausgezögert werden darf. Unter dem Begriff der Vollstreckbarkeit ist somit die «vorbehalts- lose Baufreiheit» nach Erhalt der Baubewilligung und der Erfül- lung der darin enthaltenen Zusatzbedingungen und Nebenaufla- gen gemeint. Als zweites Zwischenergebnis kann infolgedessen festgehalten werden, dass für den Fristbeginn nicht bloss die schriftliche Baubewilligung, sondern auch noch deren effektive Vollstreckbarkeit vorliegen muss (im Resultat gleich: Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 12 82 vom

23. Oktober 2012 E.4b und R 13 235 vom 20. Mai 2014 E.4b).

Erwägungen

Wenn aber gemäss Art. 91 KRG [2005] letztlich auf die Vollstreckbarkeit statt auf die Rechtskraft der Baubewilligung ab- gestellt wird, ist dies für die Bauherrschaft (hier Beschwerdegeg- ner) gegenüber dem früheren Art. 10 aKRG [1973] gar keine Pri- vilegierung, sondern vielmehr eine Schlechterstellung und kann in der Tat dazu führen, dass während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens die Baufrist abläuft, wenn die Bauherrschaft bzw. de- ren Anwalt nichts dagegen unternimmt. Um dies zu verhindern, sollte die Bauherrschaft, sofern sie während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens (noch) nicht bauen will oder darf, selber und in eigener Regie beim zuständigen Gericht den Antrag auf Er- teilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 53 Abs. 2 VRG vor Verwaltungsgericht bzw. Art. 103 Abs. 3 BGG vor dem höchst- instanzlichen Gericht der Schweiz stellen. In solchen Fällen sind

die Bauherrschaft und namentlich ihre Anwältinnen und Anwälte demnach zu erhöhter Sorgfalt und Aufmerksamt verpflichtet. Wird einem Gesuch der Bauherrschaft um aufschiebende Wirkung der erteilten Baubewilligung entsprochen, was angesichts der Interes- senlage normalerweise sicher der Fall sein dürfte, wird der Beginn des Fristenlaufs aber bereits entsprechend hinausgeschoben. Die andere Möglichkeit wäre, bei der sachlich und örtlich zuständigen Baubewilligungsbehörde nach Art. 91 Abs. 2 (letzter Satz) KRG di- rekt selbst ein Gesuch um Verlängerung der Baufrist für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens respektive für eine angemessene Zeit über den Eintritt der Rechtskraft derselben hinaus zu stellen. Da- mit werden die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betref- fend Eintreten eines Bauzwangs oder einer Bauverpflichtung rela- tiviert. Der Beschwerdegegnerin ist jedoch darin Recht zu geben, dass die Regelung des Fristbeginns in Art. 91 Abs. 2 KRG nicht glücklich ist. Dies zu ändern ist aber nicht Sache des rechtsanwen- den Gerichts, sondern alleine diejenige des Gesetzgebers.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht argumentiert, fehlt es vorliegend der Baubewilligung bei deren Ergehen auf- grund der Auflagen in Ziff. 4 (Feuerpolizeibewilligung) und Ziff. 5 (Energienachweis) an deren Vollstreckbarkeit. Nach Ziff. 4 musste das Feuerpolizeigesuch nach Ablauf der Beschwerdefrist – das heisst erst nach Eintritt der Rechtskraft – von der Beschwerdegeg- nerin dem kantonalen Amt zur Prüfung übergeben werden. Vor Baubeginn musste die betreffende FPA-Bewilligung vorliegen. Nachdem die Rechtskraft der Baubewilligung erst nach dem 5. No- vember 2013 (Datum der Mitteilung des bundesgerichtlichen Ur- teils 1C_523/2012 vom 14. Oktober 2013) eintrat, fing die Baufrist laut Art. 91 Abs. 2 KRG im konkreten Fall ebenfalls erst danach zu laufen. In Ziff. 5 wurde von der Beschwerdegegnerin sodann glei- chermassen zur Bedingung gemacht, dass der Energienachweis vor Baubeginn genehmigt werden muss, und zwar nach dem neu- esten Stand der Technik und nach den neuen Energievorschriften des Kantons. Dies bedeutet, dass vor Baubeginn der Energienach- weis noch überarbeitet werden und vor Baubeginn dessen Ge- nehmigung vorliegen musste. Nach Auffassung des Gerichts kann weder dem Beschwerdegegner (Bauherr) noch der Beschwerde- gegnerin (Gemeinde) vorgeworfen werden, sie hätten die diesbe- züglichen Verfahren verschleppt. Die Weiterleitung des Gesuchs um feuerpolizeiliche Bewilligung hatte erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu erfolgen. Der Beschwerdegeg- ner hat im Übrigen sowohl das Gesuch nach Ziff. 4 als auch das

Gesuch nach Ziff. 5 zusammen bereits mit dem ursprünglichen Baugesuch vom 15. November 2011 eingereicht. Die von der Be- schwerdeführerin insinuierte Verzögerungstaktik hat also in keiner Art und Weise stattgefunden. War also die Baubewilligung nach dem Gesagten frühestens nach Vorliegen der feuerpolizeilichen Bewilligung vom 16. Januar 2014 (Angabe der Beschwerdegegne- rin) vollstreckbar, fing auch die Baufrist nach Art. 91 Abs. 2 KRG erst danach zu laufen an. Folglich ist Ziff. 2 der angefochtenen Ver- fügung vom 25. Februar 2014 zu Recht ergangen, worin die Be- schwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin – den Ver- fall der Baubewilligung vom 20. Dezember 2012 festzustellen – abgewiesen und festgestellt hat, dass diese Baubewilligung noch gültig sei.

R 14 40 Urteil vom 30. September 2014