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Entscheid

PVG 2017 31

Entscheide Obergericht

31. Juli 2018Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

S. 535). Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefan- genheit (vgl. vorstehend E.5a) können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die sys- tembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Ver- fahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch

politischer Aufgaben einhergeht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2). Regierungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes − anders als ein Gericht − nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Ob eine Amtsperson tatsäch- lich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkre- ten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrens- art, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. BGE 140 I 326 E.5.2 mit weiteren Hinweisen; WALDMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 36; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 35).

Der Kanton Graubünden regelt die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden zunächst in Art. 23 Abs. 1 GG. Darin ist bestimmt, dass ein Mitglied einer Gemeindebehör- de bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten hat, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 22 GG stehende Person da- ran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand gemäss Art. 22 Abs. 3 GG nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vgl. die dortigen Art. 6a – 6c VRG).

Vorliegend geht es um die Beurteilung einer allfälligen Befangenheit des kommunalen Bauberaters K. . Dass es sich bei diesem weder um eine Person im Sinne von Art. 6a Abs. 1 VRG, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren hat, noch um ein Mitglied einer Gemeindebehörde im Sinne von Art. 23 Abs. 1 GG handelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner wei- teren Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin weist grundsätzlich denn auch zu Recht darauf hin, dass der kommunale Baubera- ter lediglich eine Empfehlung zuhanden der Baubehörde abgebe und der Entscheid darüber, ob das Bauvorhaben bewilligt werden könne oder nicht, letztlich einzig der Baubehörde obliege. Art. 73 Abs. 2 KRG hält denn auch explizit fest, dass sich die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen hat. In Art. 6 Abs. 2 BG wird sodann gar explizit festgehalten, dass der Bauberater kein Ent- scheidungsrecht hat. Dies vermag indes nichts an der Tatsache zu ändern, dass der kommunale Bauberater aufgrund seines beson- deren Sachwissens dennoch als Entscheidgehilfe bei der Urteils- findung mitwirkt. Seine Erkenntnisse und Beurteilungen können den Ausgang eines Verfahrens wesentlich beeinflussen bzw. in Ein- zelfällen gar entscheiden. Vorliegend hat der Bauberater K.

der Beschwerdegegnerin − wie gesehen − empfohlen, das fragliche Bauprojekt zu genehmigen und mit der Baubewilligung die Auflage zur Einreichung eines detaillierten Material- und Farbkonzepts mit Musterkatalog zur Genehmigung durch die Baukommission zu ver- knüpfen (vgl. dessen Beurteilung vom 22. Januar 2015). Diese Emp- fehlungen des Bauberaters haben eins zu eins Eingang in den Bau- bescheid 2015–0001/2015–0002 vom 12., mitgeteilt am 20. August 2015, gefunden (vgl. insbesondere Ziff. 21 des erwähnten Baube- scheids). Auch dies zeigt, dass dessen Beurteilungen und Empfeh- lungen den Verfahrensausgang durchaus in nicht unwesentlichem Ausmass beeinflussen können. Den kommunalen Bauberater in den Schutzbereich der Unabhängigkeitsgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV einzubeziehen, macht deshalb Sinn (so auch WIEDERKEHR, Öffent- liches Verfahrensrecht, Bern 2016, Rz. 46; BREITENMOSER/FEDAIL, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10 Rz. 35; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 35; KIENER, Richterliche Unabhängig- keit − verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerich- te, Bern 2001, S. 81; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesge- richtes 1C_422/2015 vom 11. April 2016). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall anhand der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV zu prüfen, ob die Beurteilung des kommunalen Bauberaters vom 22. Januar 2015 von der Beschwerdegegnerin be- rücksichtigt werden durfte oder ob sie durch eine weitere unabhän- gige Beurteilung hätte ersetzt oder ergänzt werden müssen.

a) Die Gründe, welche zu einer subjektiven Befangenheit einer Amtsperson führen, unterscheiden sich kaum von denjeni- gen, wie sie für die Justizpersonen nach Art. 30 Abs. 1 BV gelten. Der Gehalt von Art. 29 Abs. 1 BV ist − was die subjektive Befangen- heit betrifft − weitgehend identisch mit Art. 30 Abs. 1 BV (WIEDER- KEHR, a.a.O., Rz. 48; BREITENMOSER/FEDAIL, a.a.O., Art. 10 Rz. 9 ff.; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 428). Die wich- tigsten Fallkonstellationen sind ein unmittelbares eigenes Interes- se am Ausgang des Verfahrens, eine besonders nahe Beziehung zu einer am Verfahren beteiligten Partei, äusserer Druck sowie ein spezifisches Verhalten vor oder während eines Verfahrens wie z.B. allfällige Äusserungen oder verfahrensbezogene Stellungnahmen (WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 48). Anerkannt als Ausstandsgrund sind ins- besondere auch spezifische Näheverhältnisse zwischen Experten und Verfahrensbeteiligten (BREITENMOSER/FEDAIL, a.a.O., Art. 10 Rz. 36; KIENER/KRÜSI, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen,

in: ZSR 2006 I S. 487 ff., S. 496). In solchen Fällen droht nämlich die Gefahr, dass Expertinnen und Experten sich − mehr oder weni- ger bewusst − den Standpunkt der ihnen nahe stehenden Partei zu Eigen machen oder sich im Gegenteil davon distanzieren (KIENER/ KRÜSI, a.a.O., S. 496 f.). Mit Blick auf die verfassungsrechtliche Di- mension hat das Bundesgericht indes festgehalten, dass nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Sachverständigen und den Parteien den Verdacht der Befangenheit begründen kön- ne. So ergebe sich eine solche nicht schon daraus, dass ein Experte im gleichen Institut arbeite wie ein Kollege, dessen Meinungsäus- serung zu beurteilen sei; denn sonst könnte in vielen Fällen über- haupt kein geeigneter Experte gefunden werden. Ebenso wenig ergebe sich eine Befangenheit daraus, dass der Experte etwa als Spitalarzt Angestellter des Gemeinwesens sei (BGE 125 II 541 E.4b).

Erwägungen

Vorliegend unterstellen die Beschwerdeführer dem kommunalen Bauberater, in der Vergangenheit bereits mehrfach für den Beschwerdegegner tätig gewesen zu sein; beispielsweise habe er an der Planung der Remise sowie am Umbau des Degusta- tionsraums mitgewirkt. Diese Unterstellungen lassen sich − jeden- falls bezüglich der Mitwirkung des Bauberaters an der Planung der Remise − aktenmässig belegen. Zumindest ist dem Bericht vom

18.

Juni 2004 der Bauberaterin Q. zum Baugesuch des Be- schwerdegegners «Remise mit Werkraum» vom 13. April 2014 zu entnehmen, dass Q. damals für den befangenen Bauberater K. als kommunale Bauberaterin eingesprungen ist. Anlässlich des Augenscheins vom 23. Februar 2017 bestätigte K. denn auch, eine Studie der Remise gemacht zu haben und diese zusam- men mit seinem Bruder realisiert zu haben. Darüber hinaus gestand K. anlässlich des erwähnten Augenscheins auch ein, dass er auch bei der inneren Rennovation des Hauses des Beschwerdegeg- ners tätig gewesen sei und den Umbau betreut habe. Vorgängig habe er allerdings − da er bereits damals als kommunaler Baube- rater tätig gewesen sei − Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufgenommen, welche diese Tätigkeit indes als unproblematisch betrachtet habe, weshalb er den entsprechenden Auftrag des Be- schwerdegegners angenommen habe. Darüber hinaus führte der Beschwerdegegner anlässlich des Augenscheins vom 23. Febru- ar 2017 noch aus, dass er dem kommunalen Bauberater K. auch bezüglich des Torkels eine Studie gegeben habe, um diese zu studieren. In der Folge habe er die Studie aber nicht mehr mit

K. weiterverfolgt, sondern diese jemandem anderen gege- ben. K. habe ursprünglich diesen Auftrag gehabt; allerdings

sei dieser Auftrag mit ihm nicht mehr weiterverfolgt worden (vgl. Audioaufnahme des Augenscheins vom 23. Februar 2017, 53‘55‘‘ –

57‘50‘‘).

Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der kom- munale Bauberater in der Vergangenheit in gewisser Regelmäs- sigkeit für den Beschwerdegegner im Auftragsverhältnis tätig war. Sogar bezüglich des Bauprojekts «Neubau Keltereigebäude» war der Beschwerdeführer − zumindest zu Beginn − in das Projekt invol- viert, auch wenn der Auftrag schliesslich an einen anderen Archi- tekten vergeben wurde. Die in der Vergangenheit in gewisser Re- gelmässigkeit an den kommunalen Bauberater erfolgten Aufträge sind objektiv geeignet, hinsichtlich der vorliegend strittigen Beur- teilung der Baugesuche des Beschwerdegegners den Anschein ei- ner Befangenheit zu begründen. Mithin bestand objektiv durchaus der Anschein, der kommunale Bauberater K. könnte aufgrund seiner früheren Tätigkeiten für den Beschwerdegegner befangen sein. Entscheidend ist − wie gesehen − nicht, ob der kommunale Bauberater tatsächlich befangen war, sondern ob objektiv begrün- dete Hinweise bestanden, dass dies möglicherweise der Fall sein könnte. Dies ist nach dem vorstehend Gesagten bzw. unter Berück- sichtigung der in der Vergangenheit in gewisser Regelmässigkeit erfolgten Auftragsverhältnisse zwischen dem Beschwerdegegner und dem kommunalen Bauberater K. zu bejahen. Dement- sprechend wäre aber die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, einen anderen, unabhängigen und unvoreingenommenen Baube- rater mit der Beurteilung der fraglichen Baugesuche 2015–0001 und 2015–0002 zu beauftragen oder zumindest die Beurteilung des kommunalen Bauberaters vom 22. Januar 2015 durch eine weitere unabhängige und unvoreingenommenen Beurteilung zu ergänzen, zumal die Beschwerdegegnerin gemäss den glaubwürdigen Aus- sagen des kommunalen Bauberaters anlässlich des Augenscheins vom 23. Februar 2017 offensichtlich Kenntnis davon hatte, dass der kommunale Bauberater bereits früher im Auftragsverhältnis für den Beschwerdegegner tätig war.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet, was zu deren Gutheissung und zur Aufhebung der an- gefochtenen Einspracheentscheide vom 9., mitgeteilt am 18. Feb- ruar 2016, führt. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegne- rin zur Fortführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen bzw. zur Einholung einer Beurteilung der fraglichen Baugesuche 2015–0001 und 2015–0002 durch einen unabhängigen

und unvoreingenommenen Bauberater sowie zum Neuentscheid zurückzuweisen. Damit ist im vorliegenden verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahren auf die weiteren Vorbringen und Anträ- ge der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen.

R 16 24 Urteil vom 4. April 2017