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Entscheid

PVG 2018 18

Entscheide Obergericht

15. Juli 2019Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 StHG hatte sich das Bundesgericht − soweit ersichtlich − erst einmal im den Kan- ton Schwyz betreffenden Urteil 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 mit dem Begriff der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu befassen. Auch wenn das Bundesgericht darin in Erwägung 5.2 die Frage offengelassen hat, ob es sich im konkreten Fall um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt, hat es doch zu verstehen gegeben, dass die im Zusammenhang mit

Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG anwendbare Praxis, wonach einzig unter das BGBB fallende Grundstücke in den Anwendungs- bereich von Art. 12 Abs. 1 StHG fallen, auch auf Art. 14 Abs. 2 StHG Anwendung finden soll. Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall war das kantonale Amt für Landwirtschaft der Ansicht, dass die vom Golfsport nicht beanspruchten Flächen dreier Parzellen gemeinsam mit den darauf befindlichen Bauten und Anlagen ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildeten. Das Bundesgericht erachtete diese Qualifikation durch das kan- tonale Amt für Landwirtschaft als fraglich, musste aber nicht ab- schliessend entscheiden, ob diese Qualifikation korrekt war, weil die Beschwerde aus anderen Gründen abgewiesen werden muss- te. Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid 2C_873/2011 vom 22. Ok- tober 2012 indirekt festgestellt hat, dass auch im Anwendungsbe- reich von Art. 14 Abs. 2 StHG die Unterstellung unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung darstellt. An- sonsten hätte sich das Bundesgericht nämlich gar nicht zur Frage äussern müssen, ob im konkreten Fall die Unterstellung der vom Golfsport nicht beanspruchten Flächen zusammen mit den sich da- rauf befindlichen Bauten und Anlagen unter Art. 7 BGBB zutreffend ist. Das Bundesgericht hat sich aber dazu geäussert und − auch wenn die Frage schliesslich offengelassen werden konnte − die Un- terstellung unter das BGBB zumindest als fraglich beurteilt. Dass das kantonale Recht des Kantons Schwyz eine andere Regelung kennt als dasjenige des Kantons Graubünden, ändert daran nichts, weil sich die hier einschlägigen Erwägungen 4 und 5 des Urteils des Bundesgerichtes 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 einzig mit dem bundesrechtlichen Begriff der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Sinne von Art. 14 Abs. 2 StHG und nicht mit den kantonalen Eigenheiten des Steuergesetzes des Kantons Schwyz auseinandersetzen. Diese bilden vielmehr Gegenstand der Erwägungen 6 und 7 des erwähnten Urteils. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach die im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG anwendbare Praxis auch auf Art. 14 Abs. 2 StHG Anwendung finden soll und dementsprechend auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG die Unterstellung unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Besteue- rung darstellt, steht sodann auch mit der generellen Feststellung des Bundesgerichtes im Einklang, wonach sich die Bestimmung ei- nes Begriffs nicht allein auf steuerrechtliche Belange beschränken könne, sondern auch die weiteren Gesetze − wie namentlich das

BGBB, das RPG und das LwG − zu berücksichtigen seien; diese ver- folgten − soweit sie auf das bäuerliche Bodenrecht Bezug hätten − den gemeinsamen Zweck, das Eigentum des landwirtschaftlichen Bodens als ein volkswirtschaftlich wesentlicher Produktionsfaktor zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten (vgl. Urtei- le des Bundesgerichtes 2C_873/2011 vom 22. Oktober 2012 E.5.1,2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 E.3.2). Indem im Anwen- dungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG nämlich nur Grundstücke, die dem BGBB unterstehen, privilegiert besteuert werden, berück- sichtigt die Begriffsbestimmung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken neben den steuerrechtlichen Belangen auch jene des bäuerlichen Bodenrechts und trägt so zur einheitli- chen Begriffsbestimmung zwischen bäuerlichem Bodenrecht und Steuergesetzgebung und damit auch zur anzustrebenden Einheit der Rechtsordnung bei.

Erwägungen

Gestützt auf die dargestellte bundesgerichtliche Recht- sprechung hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Grau- bünden festgehalten, dass Art. 57 Abs. 1 StG so zu verstehen sei, dass eine privilegierte Vermögensbesteuerung einzig bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Zuge komme, die unter den Anwendungsbereich des BGBB fielen. So führte das Ver- waltungsgericht in PVG 2013 Nr. 19 aus, dass der steuerliche Be- griff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich des BGBB, des RPG und des LwG sowie den Veräusserungsbeschränkungen konkretisiert werden müsse, wie sie sich aus dem bäuerlichen Bodenrecht ergä- ben. Dementsprechend könne von einem steuerlich privilegierten Grundstück nur dann gesprochen werden, wenn die für die Anwen- dung des BGBB gültigen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 BGBB hauptsächlich dann der Fall, wenn es sich um einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende Grundstücke handle, die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG lägen und für welche die landwirtschaft- liche Nutzung zulässig sei. Darüber hinaus gelte die Anwendung des BGBB und somit auch die steuerliche Ausnahmeregelung von Art. 57 Abs. 1 StG für weitere, spezifisch in Art. 2 Abs. 2 BGBB ge- nannte Fälle, nämlich für (lit. a) Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone lägen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörten, (lit. b) Waldgrund- stücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörten, (lit. c) Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone lägen, solange

sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt seien und (lit. d) Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen land- wirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt seien. Als zusätzliche Voraussetzung setze die Besteuerung zum Ertragswert i.S.v. Art. 57 Abs. 1 StG neben der Unterstellung des betreffenden Grundstücks unter das BGBB die tatsächliche über- wiegende land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks voraus. Damit lasse sich unter anderem vermeiden, dass Gebäude, die infolge ihrer grundsätzlichen Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung dem BGBB unterstünden, jedoch für landwirtschaftsfrem- de Zwecke, etwa als Ferienwohnung oder vermietetes Gebäude, genutzt würden, ohne sachlichen Grund eine privilegierte Besteu- erung erfahren würden. Zusammenfassend seien somit nur jene Grundstücke als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu quali- fizieren und somit steuerlich privilegiert zu behandeln, welche dem Geltungsbereich des BGBB unterlägen und auch tatsächlich über- wiegend landwirtschaftlich genutzt würden (vgl. PVG 2013 Nr. 19 E.3c; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 11 58 vom 27. März 2012 E.3, je mit weiteren Hinweisen).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und jene des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich Art. 14 Abs. 2 StHG und Art. 57 Abs. 1 StG bzw. der privilegierten Vermögensbesteuerung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist so- mit deckungsgleich und trägt der Tatsache Rechnung, dass bei der Auslegung der Begriffe und Gesetzesbestimmungen nicht einzig auf steuerliche Aspekte abzustützen ist. Nach dieser übereinstim- menden Rechtsprechung bildet auch im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 StHG bzw. Art. 57 Abs. 1 StG die Unterstellung ei- nes land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks unter das BGBB eine Voraussetzung für die privilegierte Vermögensbesteu- erung.

A 18 29 Urteil vom 2. Oktober 2018

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten ist noch hängig.