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Entscheid

PVG 2018 20

Praxis Verwaltungsgericht

31. Dezember 2018Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

E. AG als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft «F.

» vor der Übertragung der fraglichen Grundstücke mittels Sachein- lage- bzw. Sachübernahmevertrag vom 23. November 2017 auf die Beschwerdeführerin je zur Hälfte Gesamteigentümer an den fragli- chen Grundstücken in der Gemeinde X. . Infolge des gesetzli- chen Einstimmigkeitsprinzips bei Gesamteigentum konnten sie nur gemeinsam über die entsprechenden Grundstücke verfügen (vgl. Art. 653 Abs. 2 ZGB) und hatten somit − je für sich alleine betrachtet

keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke. An

der Beschwerdeführerin, auf welche die entsprechenden Grundstü- cke mittels Sacheinlage- bzw. Sachübernahmevertrag vom 23. No- vember 2017 übertragen wurden, sind − wie gesehen − die B. AG mit 50 % sowie die E. AG und die C. AG mit je 25 % beteiligt. Weil der Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten von den Aktionären offenbar bewusst ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 15 der Statuten der Beschwerdeführerin vom 23. November 2017 [Bf-act. 4]) kann auch nach der Übertragung der entsprechen- den Grundstücke auf die Beschwerdeführerin keine der Gesell- schaften, mithin weder die B. AG noch die E. AG oder die C. AG, allein über die übertragenen Grundstücke verfü- gen. Mithin besteht weder bei den Minderheitsbeteiligungen von je 25 % der E. AG und der C. AG noch bei derjenigen von 50 % der B. AG eine wirtschaftliche Verfügungsmacht, weil die entsprechenden Beteiligungen an der Beschwerdeführe- rin eben bloss 25 % bzw. 50 % betragen und nicht mehr als 50 %. Dementsprechend bestand aber im vorliegenden Fall weder vor der fraglichen Übertragung der Grundstücke auf die Beschwerde- führerin vom 23. November 2017 eine wirtschaftliche Verfügungs- macht der ehemaligen Gesellschafter der einfachen Gesellschaft

«F. » noch haben sie als Aktionäre der Beschwerdeführerin

mit Beteiligungen von 50 % bzw. 25 % nach der entsprechenden Grundstücksübertragung wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke. Dies führt nach dem vorstehend Gesagten zur Handänderungssteuerpflicht der Übertragung der Grundstücke von der einfachen Gesellschaft «F. » an die Beschwerdeführe- rin, weil − wie gesehen − weder vor noch nach der Übertragung der Grundstücke eine wirtschaftliche Verfügungsmacht besteht.

Erwägungen

Dieses Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund als korrekt, als Aktiengesellschaften im schweizerischen Rechts- system als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit

− losgelöst von den Beteiligungsverhältnissen an ihnen − auftreten und darum stets als selbständige Steuersubjekte erfasst werden (vgl. z.B. Art. 49 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bei der direkten Bundessteuer). Diese rechtliche Selbständigkeit gilt es im Rechtsverkehr strikte zu beachten (Mei- eR-hayoz/FoRstMoseR/sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,

12.

Aufl., Zürich 2018, § 2 N. 54 ff.). Vor der Übertragung der frag- lichen Grundstücke auf die Beschwerdeführerin waren die B. AG und die E. AG als Gesellschafter der einfachen Gesell- schaft «F. » − wie gesehen − je zur Hälfte Gesamteigentümer an den fraglichen Grundstücken in der Gemeinde X. . Nach

der entsprechenden Grundstücksübertragung ist demgegenüber die Beschwerdeführerin als selbständige Aktiengesellschaft Al- leineigentümerin der übertragenen Grundstücke, während die ehemaligen Gesamteigentümer B. AG bzw. E. AG bloss noch indirekt über ihre Beteiligungen an der Beschwerdeführerin an den übertragenen Grundstücken beteiligt sind. Dieses freiwil- lig gewählte Konstrukt muss sich die Beschwerdeführerin zu ihrem Nachteil anrechnen lassen. Wer sich nämlich einer juristischen Per- son wie einer Aktiengesellschaft bedient, um die sich daraus erge- benden Vorteile zu geniessen, muss sich grundsätzlich auch deren Selbständigkeit − und zwar auch in steuerrechtlichen Belangen

entgegenhalten lassen. Insofern zielt denn auch die beschwer- deführerische Rüge ins Leere, wonach es sich beim vorliegenden Fall weitgehend um den umgekehrten Fall von PVG 2014 Nr. 16 handle, indem hier statt eine Baugesellschaft aufgelöst eine solche gegründet werde, wenn auch nicht in der Form der sonst üblichen Personengesellschaft, sondern in Form einer juristischen Person. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung kann sich die unterschiedliche Rechtsform nämlich gerade auf die Besteuerung auswirken, indem beispielsweise Art. 8 Abs. 3 GKStG normiert, dass die Einbringung eines Grundstücks in eine Personengesell- schaft nur insoweit der Handänderungssteuer unterliegt, als die wirtschaftliche Berechtigung ändert, während für juristische Per- sonen eine entsprechende Normierung fehlt. Darin liegt im Übri- gen auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, werden doch Personengesellschaften und juristische Personen in steuer- licher Hinsicht im gesamten Bereich des Steuerrechts durchwegs unterschiedlich behandelt (vgl. z.B. Art. 10 Abs. 1 DBG gegenüber Art. 49 ff. DBG).

Nach dem soeben Gesagten sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Steuerfreiheit ei- ner zivilrechtlichen Handänderung mangels wirtschaftlicher Han- dänderung nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin die Übertragung der in der Gemeinde X. gelegenen Grundstücke von der einfachen Gesellschaft «F. » auf die neu gegründete Beschwerdeführerin zu Recht der Handänderungssteuer unterstellt hat.

A 18 24 Urteil vom 6. November 2018

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten ist noch hängig.