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Entscheid

PVG 2019 21

Arbeitslosenversicherung

5. Mai 2020Deutsch4 min

zu beurteilen, weshalb sich das Verfahren nach dem VRG richtet (Art. 4 Abs. 2 EGzStPO). Danach hat die Behörde die zur Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise zu erheben (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VRG).

Source gr.ch

9/21 Verfahren PVG 2019

Verfahren 9

Procedura Procedura

Sachverhaltsermittlung bei einem kommunalen Straftat- bestand. Unzulänglichkeit der Beweise für eine Bestra- fung.

Um ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen, hätte die Gemeinde angesichts der unzureichenden Beweis- mittel vor Erlass eines Strafentscheides wenigstens den Anzeigeerstatter als Auskunftsperson befragen müssen; eine Zeugeneinvernahme wäre aber ausgeschlossen ge- wesen.

Accertamento dei fatti nel contesto di una fattispecie pen- ale comunale. Insufficienza di prove per una sanzione.

Vista l’insufficienza dei mezzi di prova, al fine di sod- disfare l’obbligo di accertamento prima di emanare una decisione penale il Comune avrebbe dovuto perlomeno interrogare il denunciante come persona informata sui fatti; un interrogatorio quale teste non sarebbe tuttavia stato possibile.

Erwägungen:

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ist ein kommunaler Straftatbestand

zu beurteilen, weshalb sich das Verfahren nach dem VRG richtet (Art. 4 Abs. 2 EGzStPO). Danach hat die Behörde die zur Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise zu erheben (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VRG).

Erwägungen

Der Anzeige, und zwar den zwei E-Mails vom 21. März 2018 (Bg-act. 5), ist nicht zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatter den Beschwerdeführer am 21. März 2018 um 6.30 Uhr im vom Be- tretungsverbot erfassten Gebiet in Flareinas identifiziert hat. Diese E-Mails geben lediglich darüber Auskunft, dass der Anzeigeerstat- ter am besagten Morgen das Auto des Beschwerdeführers unten auf der Strassenkreuzung bei Flareinas geparkt sah und angeblich eine Person auf der Wiese mit Betretungsverbot entdeckte. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass er die von ihm erkannte Person of- fenbar beim Vorbeifahren in der Morgendämmerung und bei leich- tem Schneefall in einer Distanz von ca. 80 m beobachtet hat (vgl. Bg-act. 6). Die Skizze (Bg-act. 6), die bei den Akten der Beschwer-

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degegnerin liegt, trägt kein Datum und keine Kennzeichnung ihres Verfassers. Sie enthält nur Angaben zur Zeit (6.25 Uhr) und Witte- rung (leichter Schneefall) und zeigt den Standpunkt des parkierten Autos (Strassenkreuzung in Flareinas) und einer Person (Wiese auf Parzelle 2330). Die aktenkundigen Fotos (Bg-act. 23) tragen eben- falls kein Datum. Sie zeigen das Auto des Beschwerdeführers aber nicht etwa auch eine Person auf der mit Betretungsverbot belegten Wiese.

Dispositiv

Der angefochtene Strafentscheid stützt sich demnach auf eine Drittaussage, eine weder datierte noch unterzeichnete Skizze und auf Fotos, die alle den Beschwerdeführer nicht als Täter zu identifizieren vermögen. Zudem bleibt völlig unklar, wie die Skiz- ze in die Verfahrensakten gelangt ist und von wem sie erstellt wur- de. Es könnte sein, dass der Anzeigeerstatter diese Skizze spontan eingereicht hat oder aber jemand bei der Beschwerdegegnerin die Skizze aufgrund der Angaben des Anzeigeerstatters erstellt hat. Es könnte aber auch sein, dass zwischen der Beschwerdegegne- rin und dem Anzeigeerstatter auch nach Eingang der Anzeige ein mündlicher oder schriftlicher – aber nicht dokumentierter – Aus- tausch stattgefunden hat. Dasselbe gilt für die bei den Akten be- findlichen Fotoaufnahmen. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, wann und durch wen diese aufgenommen wurden und zu welchem Beweiszweck. Es ist zumindest davon auszugehen, dass diese Auf- nahmen nicht durch den Anzeigeerstatter am frühen Morgen des

21. März 2018 erstellt wurden. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer auf Gebiet mit Betre- tungsverbot aufhielt und strafbar gemacht hätte. Der Sachverhalt ist nicht hinreichend geklärt bzw. die Beweismittel sind für eine Strafverhängung unzureichend. Um ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen, hätte die Beschwerdegegnerin vor Erlass eines Strafentscheides wenigstens den Anzeigeerstatter als Auskunfts- person befragen müssen (Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VRG). Eine Zeugeneinvernahme wäre – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Satz 2 VRG und entgegen der Rüge des Beschwerdeführers – nicht in Frage ge- kommen. Die Sache ist somit nicht spruchreif und wird deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornah- me der nötigen Abklärungen neu entscheidet oder das Verfahren einstellt.

U 18 37 Urteil vom 28. Februar 2019

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