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Entscheid

PVG 2019 23

Praxis Verwaltungsgericht

31. Dezember 2019Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

2019 unterlaufen ist. Folglich ist das Berichtigungsgesuch der Be- schwerdegegnerin 2 gutzuheissen und die Dispositiv-Ziff. 1 des Ur- teils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 gestützt auf Art. 66 Abs. 2 VRG zu berichtigen. Neu heisst die Dispositiv-Ziff. 1:

«Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Di- spositivziffer 3 des Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2018, mitgeteilt am 25. Oktober 2018, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.»

Das Berichtigungsurteil (wie auch eine allfällige Ableh- nung des Gesuchs oder ein Nichteintretens-Entscheid) kann mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen die zu Grun- de liegende Anordnung gegeben war; hingegen besteht kein An- lass, gegen die ursprüngliche Verfügung bzw. den ursprünglichen Rechtsmittelentscheid nochmals den Rechtsweg zu öffnen, da die Berichtigung keine Änderung mit sich bringt (Bertschi, a.a.O., Vor- bemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 27).

Da das Verwaltungsgericht dem Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 stattgegeben hat und die Disposi- tiv-Ziff. 1 des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 berichtigt, ist ge- mäss Antrag des Beschwerdeführers dessen Erläuterungsgesuch zu prüfen.

Erwägungen

Diesbezüglich stellt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei den Begehren des Beschwerdeführers um materielle/ inhaltliche Rügen handelt, die er mit Beschwerde an das Bundes- gericht hätte vorbringen müssen bzw. vorzubringen hat. Der Be- schwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Dispositiv des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 unklar, unvollständig oder wider- sprüchlich wäre oder Widersprüche zu den Entscheidungsgrün- den enthalten würde. Er macht vielmehr wiederholt geltend, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit seiner Beschwerde übereinstimmten und Widersprüche entstehen würden, wenn die Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegne- rin 1 vom 22./25. Oktober 2018 – entgegen der nunmehr berichtigen Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 – nicht auf- gehoben würde. Der Beschwerdeführer verkennt dabei einerseits, dass das Verwaltungsgericht seine Beschwerde ausser im Kosten- punkt abgewiesen hat, das Dispositiv des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 also, ausser in diesem Punkt, mit dem Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 22./25. Oktober 2018 und nicht mit seiner Beschwerde übereinzustimmen hat. Andererseits ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer allein die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerde-

gegnerin 1 (Bewilligung des Baugesuchs mit separatem Entscheid) nichts bringen würde, weil die Baubewilligung mit separatem Ent- scheid ergangen ist und er sich dazu in seinem Erläuterungsgesuch nicht äussert. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein regelrechtes Erläuterungsgesuch gestellt hat, weshalb auf sein Ge- such nicht einzutreten ist.

In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Anfechtungsfrist nach ergan- gener Erläuterung.

Einerseits ist dazu festzuhalten, dass auf das Erläu- terungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer steht daher gegen das vorliegende Urteil R 19 46 (Nichteintreten gegen das Erläuterungsbegehren) lediglich dasselbe Rechtsmittel zu wie gegen das ursprüngliche Urteil, al- lerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf die Erläuterung verzichtet worden (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 26; Urteil des Verwaltungsgerichts R 14 8 vom 17. März 2015 E.1e). Die entsprechende Frist (nur für diese spezifische Rüge) be- ginnt mit der Mitteilung des vorliegenden Urteils. Die Rechtsmit- telfrist für eine Beschwerde gegen das ursprüngliche Urteil R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 beginnt hingegen nicht neu zu laufen (vgl. Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 26) (vgl. dazu Erwägung 1).

Sofern der Beschwerdeführer dem Gericht einen Antrag stellen möchte, die Beschwerdefrist an das Bundesgericht solle allgemein (auch gegen das ursprüngliche Urteil R 18 93 vom 5./14. Juni 2019) mit der Zustellung des Erläuterungsurteils R 19 46 beginnen, kann dieser nicht gehört werden. Das Gericht kann, ent- gegen dem, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag anzu- streben scheint, betreffend Fristen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, keine anderslautenden Beschlüsse fassen.

R 19 46 Urteil vom 17. Juli 2019