PVG 2020 16
Polizeikosten. Verursacherprinzip
31. Dezember 2020Deutsch9 min
3. Während sich das Störerprinzip mit der Frage befasst,
Source gr.ch
Polizeikosten. Verursacherprinzip.
Verursacherprinzip; Gebührentarife (E.3).
Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Poli- zeiaktion ursächlich (finanziell) angelastet werden kann; vorliegend bejaht (E.4.1–4.4).
Überprüfung der Höhe der geltend gemachten Kos- ten für den Polizeieinsatz; die Einsatzkostenpauschale, Zellenbelegungsgebühr, Atemlufttestkosten sowie die Betreibungs- und Mahngebühren sind nicht zu bean- standen; Zellenreinigungskosten sind demgegenüber unverhältnismässig hoch, weshalb sie herabzusetzen sind (E.5.1–5.3).
Zusammenfassung (E.6).
Costi di polizia. Principio di causalità.
Principio di causalità; tariffario (consid. 3).
Esame della questione se al ricorrente può essere impu- tata in nesso causale (finanziario) l’operazione di polizia; esame positivo nel caso di specie (consid. 4.1–4.4).
Valutazione dell’ammontare dei costi rivendicati per l’in- tervento di polizia; nel caso di specie il costo forfettario per il dispiegamento, la tassa per l’occupazione della cel- la, i costi per il controllo con l’etilometro nonché le tasse d’esecuzione e di mora non possono essere contestate; mentre i costi per la pulizia della cella sono sproporzio- natamente alti, per cui vanno ridotti (consid. 5.1–5.3).
Riassunto (consid. 6).
Erwägungen:
Sachverhalt
3. Während sich das Störerprinzip mit der Frage befasst,
Erwägungen
wer die polizeilichen Massnahmen zu dulden hat, widmet sich das Verursacherprinzip der Frage, wer die Kosten dieser Massnahmen tragen muss. Gemäss dem Verursacherprinzip sind die Kosten einer polizeilichen Massnahme von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Prin- zip, welches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Häufig ist allerdings die Person des Störers mit jener des Verursachers identisch, zumal beide für das konkrete polizei- liche Handeln kausal sind (Tschannen/Zimmerli/müller, a.a.O., § 56 Rz. 36 und Rz. 40). Gemäss Art. 45 Abs. 1 des kommunalen Polizei- gesetzes richtet sich der Kostenersatz aufgrund von polizeilichen Massnahmen nach dem Verursacherprinzip, indem für all diese
Massnahmen bei demjenigen, der die Aufwendung veranlasst hat, Gebühren bis zu maximal Fr. 5‘000.– erhoben werden. Der Gemein- derat erlässt dabei die notwendigen Gebührentarife. Massgebend ist vorliegend mithin das Kostenreglement. Gemäss diesem Regle- ment betragen die Einsatzkostenpauschale Fr. 80. (Art. 1), die Kos- ten für die Zellenbelegung pro Nacht Fr. 150.– (Art. 5), die Kosten der Zellenreinigung werden nach Aufwand berechnet (vgl. Art. 5) und die Auslagen für den Atemlufttest belaufen sich auf Fr. 20.– (Art. 3). Dazu kommen Verwaltungsgebühren von Fr. 30.– für die notwendig gewordene zweite Mahnung und Fr. 100.– für das Be- treibungsbegehren.
Dispositiv
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Be- schwerdeführer die Kosten des polizeilichen Einsatzes dann tragen muss, wenn der Einzelrichter zum Schluss gelangen sollte, dass derselbe durch sein Verhalten eine Situation geschaffen hat, in der nachvollziehbar auf eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschlossen werden konnte und für die Polizei von Ge- setzes wegen die Verpflichtung bestand, sofort die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. Zu prüfen ist demnach vorliegend, ob durch das Verhalten des Beschwerdefüh- rers im Lokal B.
, nachvollziehbar auf eine ernstliche Gefahr für Gäste und Personal geschlossen werden konnte. Zu fragen ist weiter, ob durch die Anzeigeerstattung durch den Wirt für die Poli- zei die Pflicht bestand die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. In diesem Fall das Ausrücken der Polizei mit anschliessendem in Gewahrsam nehmen des alkoholisierten Beschwerdeführers sowie Abtransport desselben zur Unterbrin- gung für eine Nacht in der Ausnüchterungszelle. Gemäss Art. 11 des kommunalen Polizeigesetzes i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a PolG kann die Polizei renitente oder sonst aus plausiblen Gründen (bei- spielsweise wegen Drogen- oder Alkoholkonsums) unberechen- bare Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam nehmen, so- fern dies zum Schutze dieser oder einer anderen Person gegen die (akute oder latente) Gefahr von Leib, Leben oder die psychische Unversehrtheit sowie zur Verhinderung oder Beseitigung einer er- heblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung er- forderlich ist. Es geht daher vorliegend weder um «schuldig» oder
«nicht schuldig» im Sinne des Strafrechts noch um die klaglose Einhaltung sämtlicher verfassungsmässiger sowie strafprozessua- ler Gehörs- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, son- dern einzig darum, ob ihm die Polizeiaktion vom 17. Februar 2019 ursächlich (finanziell) angelastet werden kann oder nicht.
Aus den Akten ergibt sich dazu in tatsächlicher Hin- sicht mit hinreichender Gewissheit, dass die Polizei durch die Ein- satzzentrale der Kantonspolizei zum Lokal B.
gerufen wurde. Offenbar war der Beschwerdeführer nach einer verbalen Streitig- keit und einer tätlichen Auseinandersetzung aufgefordert worden das Lokal zu verlassen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerde- führer nur temporär nachgekommen. Der Beschwerdeführer war zudem gemäss Feststellung der Polizei alkoholisiert und seine Berechenbarkeit dadurch eingeschränkt. Gemäss Haftbericht der Polizei vom 23. Februar 2019 verhielt sich der Beschwerdeführer bei der Überführung auf den Polizeiposten abfällig gegenüber der Polizei, indem er die Polizisten als «Nullen», «Faschisten» und
«Idioten» betitelte. Zudem habe er einem Polizisten vermehrt ge- gen den Kopf gegriffen, weshalb er in Handfesseln gelegt werden musste. Aufgrund seines Alkoholkonsums und seines Verhaltens bestand die Gefahr für Fremd- und/oder Eigengefährdung. Deshalb wurde durch den Pikettoffizier der vorübergehende Polizeigewahr- sam des Beschwerdeführers angeordnet. Für den Gemeinderat war damit jedenfalls genügend zuverlässig belegt, dass der kriti- sierte Einsatz der Polizei zu Recht und verhältnismässig erfolgte und konsequenterweise auch die daraus resultierenden Unkosten nach dem Verursacherprinzip auf den Beschwerdeführer überwälzt werden dürfen.
Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf des
17. Februar 2019 im Lokal B.
in X.
widerspricht dieser Dar- stellung denn auch nicht. Der Beschwerdeführer habe mit C.
eine verbale Auseinandersetzung gehabt, in welcher er C.
be- leidigt habe und an seiner Jacke gezerrt habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer aus dem Lokal befördert worden, wogegen er sich mit einem Barhocker gewehrt habe (vgl. beschwerdeführeri- sche Akte [Bf-act.] 2). Nach dem Eintreffen der Polizei sei der Be- schwerdeführer zum Polizeiposten geführt worden (Bf-act. 3).
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass der Be- schwerdeführer an einer Auseinandersetzung beteiligt war, welche ursächlich für das Aufgebot der Polizei X.
war. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Schilderungen der Polizei glaubwür- dig erscheinen, durch die Akten belegt sind und durch den Einzel- richter nicht angezweifelt werden. Die Polizei ist durch ihre Aus- bildung geschult, heikle Situationen zu erfassen und deeskalierend auf diese einzuwirken. Es gibt daher keine plausiblen Gründe die Darstellung der Polizei in Frage zu stellen. Insbesondere gibt es vorliegend keine Motivlage, wieso die Polizei grundlos jemanden
im Lokal B.
beschuldigen sollte, in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen zu sein. Die Einwände des Beschwerdeführers sind diffus und können nicht belegen, dass der Beschwerdeführer nicht für den Polizeieinsatz ursächlich war. Hingegen ist die Sach- verhaltsschilderung der Polizei gut dokumentiert und entspricht den beschwerdeführerisch beigebrachten Zeugenberichten. Der Einsatz der Polizei war somit gerechtfertigt und vom Beschwerde- führer ursächlich initiiert, weshalb konsequenterweise auch die daraus resultierenden Unkosten nach dem Verursacherprinzip im Einklang mit Art. 45 Abs. 1 des kommunalen Polizeigesetzes auf den Beschwerdeführer überwälzt werden dürfen.
Zu überprüfen ist noch die Höhe der in der Verfügung vom 25. November 2019 geltend gemachten Kosten für den Polizei- einsatz vom 27. Februar 2019. Gemäss Art. 1 des Kostenreglements ist richtigerweise der Betrag von Fr. 80.– (Einsatzkostenpauschale) geschuldet. Weiter sind auch die Gebühren für die Zellenbelegung in der Höhe von Fr. 150.– (Art. 5), die Fr. 20.– für den Atemlufttest (Art. 3) sowie die Betreibungs- und Mahngebühren in der Höhe von Fr. 130.– nicht zu beanstanden.
Die Kosten der Zellenreinigung werden gemäss Art. 5 des Kosteneglements nach Aufwand berechnet. Vorliegend wurde dafür eine Pauschale von Fr. 150.– angegeben (vgl. beschwerdegeg- nerische Akten [Bg-act.] 2 S. 2). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Hausabwart zwecks Zellenreinigung um 08:29 Uhr aufgeboten wurde, jedoch erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers um 08:23 Uhr (vgl. Bg-act. 10). Zum Entlassungszeitpunkt konnte der effektive Aufwand folglich noch nicht beziffert werden. Gleich- wohl waren die Reinigungskosten in der Höhe von Fr. 150.– bereits im Entlassungsprotokoll sowie dem dazugehörigen Effektenver- zeichnis – welchen der Beschwerdeführer die Unterschrift verwei- gerte – angegeben (vgl. Bg-act. 1 und 2). Der in der Rechnung der städtischen Dienststelle «Immobilien und Bewirtschaftung» vom
18. Februar 2020 nachträglich geltend gemachte Aufwand beträgt
1.5 Stunden à Fr. 80.– sowie Reinigungsmaterial à Fr. 30.– (vgl. Bg- act. 20). Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin leitet die Kosten der Zellenreinigung von Fr. 150.– aus Art. 5 ab. Der Wortlaut von Art. 5 verlangt jedoch unzweifelhaft eine Berechnung der Zellenreinigung nach Aufwand, was der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf Seite zwei seines Schreibens vom 4. Au- gust 2020 auch selbst einräumt (nachdem er auf Seite eins des- selben Schreibens noch pauschale Reinigungskosten in Höhe von Fr. 150.– aus Art. 5 ableitet).
Die Beschwerdegegnerin hat hier nicht geltend ge- macht, dass die Zelle besonders stark verschmutzt gewesen wäre. Offensichtlich erfolgte keine Verrechnung nach effektivem Aufwand, was der gesetzlichen Grundlage widerspricht. Zwar er- scheint eine gewisse Pauschalierung bzw. die Verrechnung eines Minimalaufwands pro Reinigung angemessen, ganze Fr. 150.– für eine Zellenreinigung als Minimalbetrag kann jedoch nicht als zu- lässige geringfügige Verwaltungsgebühr betrachtet werden. Ob tatsächlich jedes Mal Reinigungsmaterial für Fr. 30.– verwendet wird und für die Reinigung einer Ausnüchterungszelle jeweils
1.5 Stunden notwendig sind, kann offengelassen werden. Vorlie- gend scheint dieser Betrag jedenfalls unverhältnismässig hoch zu sein. Ein (Grund-)Aufwand in der Höhe von Fr. 80.– ist hier gerade noch vertretbar und kann dem Beschwerdeführer angelastet wer- den. Die Reinigungsgebühren sind deshalb auf diesen Betrag her- abzusetzen.
6. Zusammengefasst erweist sich demnach, dass der Be- schwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Verur- sacher der Kosten des Polizeieinsatzes betrachtet worden ist. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegeg- nerin den Betrag in der Höhe von Fr. 460.– (Einsatzkostenpauscha- le [Fr. 80.–], Atemlufttest [Fr. 20.–], Gebühren Zellenbelegung [Fr. 150.–], Reinigungskosten [Fr. 80.–], Betreibungs- und Mahngebüh- ren [Fr. 130.–]) zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 330.– seit dem 29. März 2019 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 20191994 des Betreibungsamts der Region C.
die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem sind dem Beschwerdeführer die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbe- fehls in der Höhe von Fr. 33.30 aufzuerlegen.
A 20 19 Urteil vom 27. August 2020
Art. 15 PolGart. 15 PolGart. 15 LPol