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Entscheid

PVG 2021 12

Entscheide Obergericht

26. Januar 2024Deutsch6 min

festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Groberschliessung eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz zwischen 70 – 40 % und der privaten Interessenz zwi- schen 30 – 60 % vor. Der von der Beschwerdegegnerin in ihren Ein- spracheentscheiden festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von je 50 % liegt damit innerhalb der Richt- werte des kantonalen Rechts. Zu prüfen bleibt aber noch, ob die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen überschritten hat. Bei einer Ermessensunterschreitung verletzen die Behörden diese Pflicht, indem sie auf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Ge- setzgeber eine differenzierte Entscheidung für nötig hält (VGU A 08 58 vom 12. Dezember 2008 E.4d). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der öffentlichen Inter- essenz auf 50 % nicht schematisch vorging, sondern auch Stellung nahm hinsichtlich der touristischen (Fremd-)Nutzung des zu sa- nierenden Strassenabschnitts. Die Argumentation der Beschwer- degegnerin, wonach mit der Festlegung der öffentlichen Interes- senz auf 50 % der touristische Nutzen des Gemeinwesens indes vollumfänglich abgegolten sei, erachtet das Verwaltungsgericht

Source gr.ch

4/12 Gebühren und Abgaben PVG 2021

Gebühren und Abgaben 4

Taxas e contribuziuns Tasse e contributi

Erschliessungsgebühren. Touristische Interessen. Ge- meinde- und Privatanteil. Ermessensunterschreitung.

Eine Tourismusgemeinde hat ein eigenes Interesse an einer guten Erschliessung der auf ihrem Gebiet betrie- benen touristischen Infrastrukturanlagen; hierdurch er- zielt die Gemeinde einen eigenen touristischen Nutzen in Form von Werbeeffekten, Übernachtungen etc. (E.4.5).

Tasse d‘allacciamento. Interessi turistici. Quota parte del comune e dei privati. Difetto del potere d‘apprezzamento.

Un comune turistico ha un proprio interesse per una buona urbanizzazione delle infrastrutture turistiche ge- stite sul suo suolo; attraverso ciò il comune ottiene un proprio vantaggio turistico sotto forma di effetti pubbli- citari, pernottamenti ecc. (consid. 4.5).

Erwägungen:

Sachverhalt

4.5. Wie bereits erwähnt, sehen die in Art. 63 Abs. 2 KRG

festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Groberschliessung eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz zwischen 70 – 40 % und der privaten Interessenz zwi- schen 30 – 60 % vor. Der von der Beschwerdegegnerin in ihren Ein- spracheentscheiden festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von je 50 % liegt damit innerhalb der Richt- werte des kantonalen Rechts. Zu prüfen bleibt aber noch, ob die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen überschritten hat. Bei einer Ermessensunterschreitung verletzen die Behörden diese Pflicht, indem sie auf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Ge- setzgeber eine differenzierte Entscheidung für nötig hält (VGU A 08 58 vom 12. Dezember 2008 E.4d). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der öffentlichen Inter- essenz auf 50 % nicht schematisch vorging, sondern auch Stellung nahm hinsichtlich der touristischen (Fremd-)Nutzung des zu sa- nierenden Strassenabschnitts. Die Argumentation der Beschwer- degegnerin, wonach mit der Festlegung der öffentlichen Interes- senz auf 50 % der touristische Nutzen des Gemeinwesens indes vollumfänglich abgegolten sei, erachtet das Verwaltungsgericht

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indes als nicht korrekt. Es ist unbestritten, dass die Strasse C.

sowohl die im Quartier C.

befindlichen Liegenschaften als auch die Parkierungsfläche (Grundstücke Parzellen Nrn. M.

, N.

und O.

Erwägungen

) für Gäste und Besucher der P.

AG und der Q.

AG sowie der weiteren Freizeit- und Sportanlagen (Eis- feld, Eisstockanlage, Badesee, Spielplatzanlage, Grillstelle etc.) erschliesst. Daraus ergibt sich, dass der zu sanierende Strassen- abschnitt auch Fremdverkehr aufweist. Dieser Fremdverkehr fällt im Verhältnis zum quartiereigenen Verkehr – so insbesondere an schönen Sommer- und Wintertagen – erheblich ins Gewicht, was sich aus den von den Beschwerdeführern mit ihrer Replik vom 8. September 2020 eingereichten Fotos ergibt. In diesem Sinne führt im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus, dass die Strasse C.

als Erschliessungsstrasse zu den Freizeitanlagen für den Strassenverkehr der Allgemeinheit eine gewisse Relevanz habe und die Parkierungsfläche über insgesamt 135 Parkplätze verfüge, wo- bei an Spitzentagen nochmals (maximal) 10 % bis 15 % mehr Fahr- zeuge abgestellt werden könnten. Eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz allein aufgrund dieses Fremdverkehrs drängt sich indes nicht auf. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beschwer- degegnerin den Gemeindeanteil von minimal 40 % auf 50 % erhöht hat, womit der Fremdverkehr als angemessen abgegolten zu gel- ten hat. Die Beschwerdegegnerin als Tourismusgemeinde hat nun aber ein eigenes Interesse an einer guten Erschliessung des von der P. AG betriebenen Skigebiets und den dort stattfindenden Skirennen (bspw. Grand Prix Migros Finale). Auch hat sie als Tou- rismusgemeinde ein eigenes Interesse daran, dass die Freizeitanla- gen der Q. AG gut erschlossen sind. Hierdurch erzielt die Be- schwerdegegnerin einen eignen touristischen Nutzen in Form von Werbeeffekten, Übernachtungen etc. Vor diesem Hintergrund kann gesagt werden, dass das öffentliche Interesse am zu sanierenden Strassenabschnitt nicht nur allein auf den erheblichen Fremdver- kehr, sondern darüber hinaus auch auf weitere touristische Interes- sen (Werbeeffekt, Übernachtungen etc.) zurückzuführen sind. Das öffentliche Interesse am zu sanierenden Strassenabschnitt wird durch den Einbezug ins Ortsbusnetz zudem noch verstärkt. Es ver- hält sich nämlich so, dass der Sportbus – ein weiteres touristisches Angebot der Beschwerdegegnerin – während der Wintersaison mehrmals täglich und während sieben Tage in der Woche auf dem zu sanierenden Strassenabschnitt verkehrt und Skifahrer ins Skige- biet bringt. Den angefochtenen Einspracheentscheiden ist diesen Aspekten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts indes nicht

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Rechnung getragen worden. Werden diese Aspekte (Werbeeffekt, Übernachtungen etc. sowie Einbindung in Ortbusnetz) zusätzlich berücksichtigt, rechtfertigt es sich, die festgelegte öffentliche In- teressenz von 50 % um 10 % auf 60 % zu erhöhen und die private Interessenz auf 40 % zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Kostenanteil der öffent- lichen Interessenz von 50 % als Ermessensunterschreitung zu qua- lifizieren. Dagegen kann von der Beschwerdegegnerin auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die Allgemeinheit habe zu- sammen mit den P.

AG und der Q.

AG – unter Berück- sichtigung der beitragspflichtigen Fläche von 7‘104 m2 – gemäss dem Einleitungsbeschluss bereits rund 75 % der Erschliessungs- beiträge zu bezahlen, womit es sich nicht rechtfertige, die touris- tische Interessenz der Allgemeinheit zuzuordnen. Mit diesem Vor- bringen greift die Beschwerdegegnerin nämlich bereits auf die zweite Verfahrensstufe (Stufe des Kostenverteilers) vor, was nicht zulässig ist; schliesslich steht in der vorliegenden Einleitungsphase die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen nicht zur Diskussion. Nicht zu hören ist schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach sich die öffentliche Interessenz von 50 % dadurch rechtfertigen lasse, dass die beitragspflichtige Stras- senbreite auf 3.50 Meter beschränkt und die im Plan des Beitrags- perimeters blau markierte Strassenfläche von der Beitragspflicht befreit worden sei. Mit diesem Vorbringen bringt die Beschwer- degegnerin zum Ausdruck, dass sie das Strassensanierungspro- jekt quasi aufgeteilt hat. Ein Teil der Strassensanierung wurde als beitragspflichtig erklärt, während der andere Teil (Mehrbreite der Strasse und blau markierte Strassenfläche) von der Beitragspflicht ausgenommen wurde. Diese Aufteilung führt entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin nun nicht ohne Weiteres dazu, dass die öffentliche Interessenz bei 50 % endet; schliesslich kann die Be- schwerdegegnerin vorab nicht einen Teil des Sanierungsprojektes von der Beitragspflicht befreien und diese Befreiung im Nachgang als Grund anbringen, dass die private Interessenz – unter Berück- sichtigung der gesetzlichen Richtwerte von 30 % bis 60 % – auf 50 % festzulegen sei. Durch dieses Vorgehen würde der nicht bei- tragspflichtige Teil des Strassensanierungsprojektes nämlich quasi wieder kompensiert werden. Ein solches Vorgehen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

A 20 27 Urteil vom 16. Juni 2021

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