Lexipedia

Entscheid

PVG 2022 19

Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln

31. Dezember 2022Deutsch7 min

Source gr.ch

9/19 Energie

Wasserkraftnutzung. Gemeindefusion. Auswirkungen auf den Wirkungsbereich einer Gemeindekorporation.

Standpunkte der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerinnen (E.3.1, 3.2).

Grundsatz der Universalsukzession; der Wirkungsbereich des Zweck- oder Gemeindeverbands bleibt auf sein angestammtes Gebiet beschränkt, obschon fortan die vereinigte Gemeinde Verbandsmitglied ist; Anwendung auf den konkreten Fall (E.3.3, 3.4).

Utilizzo delle forze idriche. Fusione di comuni. Effetti sul campo d'azione di una corporazione comunale.

Posizione delle ricorrenti e delle opponenti (consid. 3.1, 3.2).

Principio della successione universale; il campo d'azione di un consorzio o di una corporazione di comuni, rimane limitata al suo territorio originario, anche se da lì in poi è il comune aggregato ad essere membro della corporazione; Applicazione nel caso concreto (consid. 3.3, 3.4).

Erwägungen:

Dispositiv

3.1. In materieller Hinsicht stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass die Vergrösserung des Siedlungsgebiets oder ein Zuwachs an Industrie und Gewerbe zwangsläufig zu einem höheren "Eigenbedarf" und damit zu einem sinkenden Anteil an disponibler Energiemenge führe. Eine Fusion führe gleichermassen zu einer entsprechenden Vergrösserung des "Abnehmergebiets" und damit zu einer Erhöhung des "Eigenbedarfs". Demnach sei bei Fusionen der Energiebedarf der fusionierten Gemeinde massgebend, was sich bereits aus den allgemein gültigen Rechtsfolgen bei einer Fusion ergebe. Die Delegiertenversammlung habe sich dieser Betrachtungsweise verweigert und blende die Rechtsfolgen der Fusion damit vollständig aus. Mit der Fusion der ursprünglichen Gemeinden D._____ und K._____ sei die neue Gemeinde T._____ Korporationsgemeinde in der C._____ geworden und verfüge als neue zusammengeschlossene Gemeinde (und nicht nur die Fraktion K._____) über eine Beteiligungsquote von 15.88 % an der C._____. Mit dem Übergang der Beteiligungsrechte an der C._____ auf die fusionierte Gemeinde T._____ müssten aber auch die weiteren Bestimmungen des Statuts hinsichtlich des Einsatzes der Beteiligungsenergie innerhalb des Gebiets der neuen Fusionsgemeinde gelten. Es könne nicht sein, dass die Gemeinde T._____ an der C._____ wohl zu 15.88 % beteiligt sei, das Recht zum Eigenverbrauch der Beteiligungsenergie sich aber nur auf die Fraktion K._____ beziehe. Diese Sichtweise lasse sich weder mit dem Fusionsvertrag noch mit Art. 69 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) in Einklang bringen. Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen werde hingegen mit Blick auf das gesamte Konstrukt der C._____ und deren Statut bestätigt: So sei die Beteiligungsquote von 15.88 % der ursprünglichen Gemeinde K._____ kraft Universalsukzession mit der Fusion auf die neue Gemeinde T._____ übergegangen, welche jetzt im genannten Umfang an der Korporation beteiligt sei. Weiter partizipiere am Ende der Konzession die neue Gemeinde T._____ am Heimfall, und zwar im Umfang der von beiden ursprünglichen Gemeinden zusammen verliehenen Wasserkräfte. Schliesslich sei es auch die Gemeinde T._____ – und nicht nur die Fraktion K._____ –, welche einen Delegierten der neuen Gemeinde in die Delegiertenversammlung entsende und nach den Vorgaben der neuen Gemeinde abstimmen lasse.

3.2. Demgegenüber sind die Beschwerdegegnerinnen der Ansicht, dass dem Fusionsvertrag der Gemeinde T._____ lediglich der Grundsatz der Universalsukzession entnommen werden könne. Dieses Prinzip vermöge indes den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerinnen nicht zu begründen. Insbesondere habe die Universalsukzession nicht automatisch die Ausweitung bisheriger Perimeter von Gemeindeverbänden zur Folge. Wie auch das Recht bisheriger Gemeinden grundsätzlich nach der Fusion nur auf ihrem jeweiligen Gebiet Anwendung finde, vermöchten auch Mitgliedschaften in Gemeindeverbänden nicht eine Gebietsausdehnung bezüglich sämtlicher Recht und Pflichten zu begründen. So habe die ehemalige Gemeinde D._____ explizit bei der C._____ nicht mitgewirkt und sei nicht beteiligt gewesen. Ebenfalls seien die ehemaligen N._____ Gemeinden E._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____ nicht Mitglieder der C._____ gewesen. Diese ehemaligen Gemeinden seien daher auch nicht in den Genuss von Beteiligungsenergie gekommen und hätten daher daran auch nicht partizipieren können. Es sei daher umso weniger einzusehen, weshalb sie jetzt, ohne je in den Genuss der Berechtigungen gekommen zu sein, für die Verpflichtungen aufkommen sollten. Aus diesem Grund habe sich auch das Amt für Gemeinden Graubünden dafür ausgesprochen, dass sich mit der Universalsukzession bei der Fusion die Pflicht zur Abnahme von Beteiligungsenergie nicht auf das neue Gemeindegebiet ausweite, sondern sich weiterhin auf das bisherige Gemeindegebiet der Mitgliedsgemeinde beschränke (Hinweis auf Bg-act. 10 und 21).

3.3. Im Kanton Graubünden folgen Gemeindefusionen dem Grundsatz der Universalsukzession resp. sind die rechtlichen Auswirkungen von Gemeindefusionen vom Prinzip der Universalsukzession geprägt, sofern im Fusionsvertrag nichts Abweichendes geregelt wird (vgl. Fetz, Bündner Gemeinderecht, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 163; Ders., Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 170). Somit übernimmt im Regelfall die fusionierte Gemeinde sämtliche Rechte und Pflichten sowie die Guthaben und Verbindlichkeiten der bisherigen Gemeinden (Art. 69 Abs. 1 GG). Wird eine Gemeindefusion nach dem Grundsatz der Universalsukzession vollzogen, erfolgt dieser Übergang auf die fusionierte Gemeinde einheitlich und ipso iure mit dem Inkrafttreten der Fusion (vgl. Zahner, Gemeindevereinigungen – öffentlichrechtliche Aspekte, Diss. Zürich 2005, S. 131 m.w.H.). Nach dem Prinzip der Universalsukzession gehen auch sämtliche Verträge der bisherigen Gemeinden und die darin enthaltenen Rechte und Pflichten unverändert auf die fusionierte Gemeinde über. Diese tritt somit im Umfang der bisherigen Regelungen gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten an die Stelle der bisherigen Gemeinden (Art. 69 Abs. 2 GG). Damit wird sichergestellt, dass durch Gemeindefusionen subjektive bzw. private Rechte und Pflichten Dritter nicht beeinträchtigt werden (vgl. Zahner, a.a.O., S. 313 m.w.H.).

Als subjektive Rechte im erwähnten Sinne gelten auch die Rechte untergehender Gemeinden aus deren Mitgliedschaft in Zweck- oder Gemeindeverbänden; sie gehen demnach gemäss den Regeln der Universalsukzession ipso iure auf die vereinigte Gemeinde über. Dies bedeutet, dass die vereinigte Gemeinde Mitglied all derjenigen Zweck- oder Gemeindeverbände wird, in denen die an der Fusion beteiligten Gemeinden Mitglied gewesen sind (vgl. Zahner, a.a.O., S. 329 m.w.H.). Die Auswirkungen des Übergangs solcher Mitgliedschaften auf die fusionierte Gemeinde ergeben sich dabei aus den Statuten des Zweck- oder Gemeindeverbandes, denn daraus ergeben sich die subjektiven Rechte der Mitgliedergemeinden. Das Recht auf Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet einer Mitgliedsgemeinde wird umschrieben durch die Verbandsaufgabe und den Mitgliederbestand (vgl. Zahner, a.a.O., S. 330 m.w.H.). In dieser Zweck- und Mitgliederkreisumschreibung ist stillschweigend auch das geographische Tätigkeitsgebiet des Verbandes enthalten, denn die Infrastruktur und die Mittelbeschaffung des Zweck- oder Gemeindeverbandes sind auf die Grösse des Gebiets, in welchem die Aufgabe zu erfüllen ist, ausgerichtet, was den Gebietsumfang zur Vertragsgrundlage macht. Damit bleibt der Wirkungsbereich des Zweck- oder Gemeindeverbandes auf sein angestammtes Gebiet beschränkt, obschon fortan die vereinigte Gemeinde Verbandsmitglied ist (vgl. Zahner, a.a.O., S. 330 f.; so auch Fetz, Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 191). Aus Sicht der fusionierten Gemeinde können so deren Aufgaben auf verschiedene Verbände aufgeteilt sein (vgl. Fetz, Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 191).

3.4. Vorliegend ist bezüglich der Fusion der ehemaligen Gemeinden D._____ und K._____ festzuhalten, dass der Rechtsübergang im Rahmen der Universalsukzession erfolgt ist, zumal sich aus dem entsprechenden Fusionsvertrag vom 22. August 2008 nichts Abweichendes ergibt (vgl. Bg-act. 4). Vielmehr wird im besagten Fusionsvertrag der Grundsatz der Universalsukzession wiederholt (vgl. Bg-act. 4 S. 2). In Bezug auf die Mitgliedschaft in der C._____ bedeutet dies, dass das ursprüngliche geographische Tätigkeitsgebiet der C._____ unverändert auf die Fusionsgemeinde T._____ übergegangen ist, sich der Wirkungsbereich der C._____ also nicht auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinde D._____ erstreckt hat. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen verfängt somit nicht, auch in Bezug auf die Stimmrechtsverhältnisse nicht. Diese sind hier auch nicht Streitgegenstand. Hingewiesen sei doch immerhin darauf, dass solche Veränderungen wohl gestützt auf die Clausula rebus sic stantibus auf dem Weg einer Statutenanpassung nachgezeichnet werden könnten (vgl. Zahner, a.a.O., S. S. 331 ff.).

U 19 124 Urteil vom 18. Oktober 2022

Art. 69 GGart. 69 GGart. 69 LCom

Art. 69 GGart. 69 GGart. 69 LCom