PVG 2023 1
Ausstandsgesuch (im Hauptverfahren R 24 51)
18. Juni 2024Deutsch3 min
2.4.4. Nach gängiger Lehre und Praxis gilt dazu im Grundsatz was folgt: Schäden, die durch rechtmässige staatliche Handlungen verursacht werden, haben im Allgemeinen die Geschädigten zu tragen. Dies kann zu stossenden Ergebnissen führen, wenn der Schaden durch eine Handlung entstanden ist, welche die Geschädigten nicht veranlasst haben und von der sie auch nicht profitiert haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2166). Die Vertrauenshaftung des Staates ist dann gegeben, wenn der Staat grundsätzlich rechtmässig handelt. Weiter ist vorausgesetzt, dass die betroffene Person überhaupt zu Recht auf diese vom Staat geschaffene Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nun nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 2C_960/2013, E.3.4.2, Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 484). Das Bundesgericht hat die Gelegenheit genutzt, im vorgenannten Entscheid einige allgemeine Überlegungen zum Wesen der Vertrauenshaftung und deren Abgrenzung zur allgemeinen Staatshaftung angestellt. Christoph Auer hat das Urteil in ZBl 116. Jahrgang (2015) S. 390 f. analysiert und dabei zunächst die wesentlichen vom Bundesgericht angesprochenen Grundsätze zusammengefasst und losgelöst vom konkreten Fall dargestellt: Das allgemeine Staatshaftungsrecht regelt die Ersatzpflicht des Gemeinwesens für Schäden, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. So wird der Staat etwa haftbar, wenn Mitarbeiter eines öffentlichen Spitals die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten verletzen und Patienten dadurch zu Schaden kommen. Die spezialgesetzliche Staatshaftung (vom Bundesgericht als Vertrauenshaftung bezeichnet) setzt – anders als die allgemeine Staatshaftung – kein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen voraus. Vielmehr wird sie primär durch den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung ausgelöst. Freilich steht am Ursprung der Schädigung auch hier ein unsorgfältiges staatliches Handeln, nämlich der Erlass einer rechtsfehlerhaften Verfügung. Allerdings begründet diese Sorgfaltswidrigkeit bei der Rechtsanwendung keine Widerrechtlichkeit im haftungsrechtlichen Sinne. Dementsprechend löst eine materiell noch so falsche Verfügung allein durch den Umstand ihrer Fehlerhaftigkeit – und trotz einer allfälligen durch sie bedingten Schädigung – noch keine Haftpflicht des verfügenden Gemeinwesens aus (Christoph Auer, a.a.O., m.H.a. Reto Feller, Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2006, Zürich/St. Gallen 2007, S. 73 ff.).
Source gr.ch
1/1 Staatsorganisation PVG 2023
Staatsorganisation 1
Organisaziun statala
Organizzazione dello Stato
1 Staatshaftung. Abgrenzung allgemeine und spezialgesetzliche Haftung.
Zur Abgrenzung zwischen Vertrauenshaftung und Staatshaftung.
Während die allgemeine Staatshaftung auf dem Staatshaftungsgesetz (SHG) basiert, gründet die Vertrauenshaftung als spezialgesetzliche Haftung auf dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (Art. 25 Abs. 2 VRG) (E.2.4.4).
Responsabilità dello Stato. Differenziazione tra responsabilità legale generale e speciale.
Sulla distinzione tra responsabilità fondata sulla fiducia e responsabilità dello Stato.
Mentre la responsabilità generale dello Stato si basa sulla Legge sulla responsabilità dello Stato (LRS), la responsabilità fondata sulla fiducia, in quanto responsabilità legale speciale, si basa sulla Legge sulla giustizia amministrativa (art. 25 cpv. 2 LGA) (consid. 2.4.4).
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
2.4.4. Nach gängiger Lehre und Praxis gilt dazu im Grundsatz was folgt: Schäden, die durch rechtmässige staatliche Handlungen verursacht werden, haben im Allgemeinen die Geschädigten zu tragen. Dies kann zu stossenden Ergebnissen führen, wenn der Schaden durch eine Handlung entstanden ist, welche die Geschädigten nicht veranlasst haben und von der sie auch nicht profitiert haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2166). Die Vertrauenshaftung des Staates ist dann gegeben, wenn der Staat grundsätzlich rechtmässig handelt. Weiter ist vorausgesetzt, dass die betroffene Person überhaupt zu Recht auf diese vom Staat geschaffene Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nun nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 2C_960/2013, E.3.4.2, Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 484). Das Bundesgericht hat die Gelegenheit genutzt, im vorgenannten Entscheid einige allgemeine Überlegungen zum Wesen der Vertrauenshaftung und deren Abgrenzung zur allgemeinen Staatshaftung angestellt. Christoph Auer hat das Urteil in ZBl 116. Jahrgang (2015) S. 390 f. analysiert und dabei zunächst die wesentlichen vom Bundesgericht angesprochenen Grundsätze zusammengefasst und losgelöst vom konkreten Fall dargestellt: Das allgemeine Staatshaftungsrecht regelt die Ersatzpflicht des Gemeinwesens für Schäden, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. So wird der Staat etwa haftbar, wenn Mitarbeiter eines öffentlichen Spitals die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten verletzen und Patienten dadurch zu Schaden kommen. Die spezialgesetzliche Staatshaftung (vom Bundesgericht als Vertrauenshaftung bezeichnet) setzt – anders als die allgemeine Staatshaftung – kein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen voraus. Vielmehr wird sie primär durch den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung ausgelöst. Freilich steht am Ursprung der Schädigung auch hier ein unsorgfältiges staatliches Handeln, nämlich der Erlass einer rechtsfehlerhaften Verfügung. Allerdings begründet diese Sorgfaltswidrigkeit bei der Rechtsanwendung keine Widerrechtlichkeit im haftungsrechtlichen Sinne. Dementsprechend löst eine materiell noch so falsche Verfügung allein durch den Umstand ihrer Fehlerhaftigkeit – und trotz einer allfälligen durch sie bedingten Schädigung – noch keine Haftpflicht des verfügenden Gemeinwesens aus (Christoph Auer, a.a.O., m.H.a. Reto Feller, Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2006, Zürich/St. Gallen 2007, S. 73 ff.).
U 18 73 Urteil vom 13. Dezember 2022
Erwägungen
1.
Art. 25 VRGart. 25 VRGart. 25 LGA
2C_960/2013