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Entscheid

PVG 2023 2

Ortsplanungsrevision/Rodungsbewilligung

19. August 2024Deutsch5 min

6.3.3. Die Argumentation des DJSG vermag nicht zu überzeugen. Weshalb in casu das Kriterium der beruflichen Integration – wie es gesetzlich statuiert ist (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 2 VZAE) – nicht als vollständig erfüllt zu qualifizieren wäre, ist nicht ersichtlich. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts, welcher den Erwerb von Bildung der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichstellt, erfüllt der Beschwerdeführer offensichtlich das Kriterium der beruflichen Integration i.S. vom Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 2 VZAE), da er die Ausbildung als Informatiker EFZ absolviert. Dass er dabei auf Sozialhilfe angewiesen ist und finanziell noch unselbstständig ist, ist auf den niedrigen Lehrlingslohn zurückzuführen und damit zu rechtfertigen. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Abschluss der Lehre von der Sozialhilfeabhängigkeit befreien wird. Ungeachtet der angepassten Richtlinien und der bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit bzw. nur gestützt auf die gesetzliche Regelung wäre die berufliche Integration des Beschwerdeführers somit zu bejahen gewesen.

Source gr.ch

2/2 Migrationsrecht PVG 2023

Migrationsrecht 2

Dretg da migraziun

Diritto della migrazione

2 Kriterium der beruflichen Integration und der finanziellen Selbständigkeit gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 2 VZAE angesichts der Aufnahme einer Ausbildung als Informatiker EFZ mit Ausbildungsabschluss im Alter von 27 Jahren bei vorgängiger Berufstätigkeit als ungelernter Kellner.

Gleichstellung von Erwerb von Bildung mit der Teilnahme am Wirtschaftsleben; Kriterium der beruflichen Integration i.S. vom Erwerb von Bildung deshalb erfüllt; Angewiesenheit auf Sozialhilfe und temporäre finanzielle Unselbstständigkeit, ist auf niedrigen Lehrlingslohn zurückzuführen und damit zu rechtfertigen (E.6.3.3).

Angepasste Richtlinien der Härtefallkommission des AFM (Punkt. 4.3.b) legen den Schluss nahe, dass i.c. die berufliche Integration bzw. die vollständige Erfüllung dieses Kriteriums zu bejahen ist (E.6.3.4).

Mit dem Beharren der Vorinstanz sowohl auf der beruflichen Integration i.S. der Teilnahme am Wirtschaftsleben als auch auf der Unabhängigkeit von Sozialhilfe i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 2 VZAE sowie der späteren Nichtberücksichtigung der neuen Richtlinien begeht sie eine Ermessensunterschreitung (E.6.3.5).

Criterio dell'integrazione professionale e dell'indipendenza finanziaria ai sensi dell'art. 58a cpv. 1 lett. d LStrI in combinato disposto con l'art. 77e cpv. 2 OASA in considerazione dell'inizio di una formazione come informatico AFC con completamento della formazione all'età di 27 anni e precedente impiego come cameriere non qualificato.

Equiparazione dell'acquisizione di una formazione alla partecipazione alla vita economica; il criterio dell'integrazione professionale nel senso dell'acquisizione di una formazione è quindi soddisfatto; la dipendenza dall'assistenza sociale e la temporanea indipendenza finanziaria sono dovute al basso salario dell'apprendistato e possono quindi essere giustificate (consid. 6.3.3).

Le nuove direttive della Commissione per casi di rigore dell'UMDC (punto 4.3.b) suggeriscono che in casu l'integrazione professionale risp. il completo adempimento di questo criterio deve essere affermato (consid. 6.3.4).

Insistendo sull'integrazione professionale nel senso della partecipazione alla vita economica nonché sull'indipendenza dall'assistenza sociale ai sensi dell'art. 58a cpv. 1 lett. d LStrI in combinato disposto con l'art. 77e cpv. 2 OASA e con la successiva mancata considerazione delle nuove direttive, l'istanza inferiore ha esercitato in maniera insufficiente il suo potere di apprezzamento (consid. 6.3.5).

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

6.3.3. Die Argumentation des DJSG vermag nicht zu überzeugen. Weshalb in casu das Kriterium der beruflichen Integration – wie es gesetzlich statuiert ist (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 2 VZAE) – nicht als vollständig erfüllt zu qualifizieren wäre, ist nicht ersichtlich. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts, welcher den Erwerb von Bildung der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichstellt, erfüllt der Beschwerdeführer offensichtlich das Kriterium der beruflichen Integration i.S. vom Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 2 VZAE), da er die Ausbildung als Informatiker EFZ absolviert. Dass er dabei auf Sozialhilfe angewiesen ist und finanziell noch unselbstständig ist, ist auf den niedrigen Lehrlingslohn zurückzuführen und damit zu rechtfertigen. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Abschluss der Lehre von der Sozialhilfeabhängigkeit befreien wird. Ungeachtet der angepassten Richtlinien und der bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit bzw. nur gestützt auf die gesetzliche Regelung wäre die berufliche Integration des Beschwerdeführers somit zu bejahen gewesen.

Was die Ausrichtung der Prämie wegen der ausgezeichneten Integration betrifft, ist lediglich anzumerken, dass es tatsächlich widersprüchlich erscheint, den Beschwerdeführer für die geleisteten Integrationsbemühungen zu belohnen und zugleich im Rahmen der Beurteilung seines Härtefallgesuchs das Integrationskriterium als nicht vollständig erfüllt zu qualifizieren. Es könnte zwar stimmen, dass die Ausrichtung von Prämien für eine gute Integration nicht zwangsläufig zur Gutheissung eines Härtefallgesuchs führen muss – im Fall vom Beschwerdeführer stosst diese Vorgehensweise aber an seine Grenzen und kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht als vertretbar betrachtet werden.

6.3.4. Die nun angepassten Richtlinien der Härtefallkommission des AFM (Punkt. 4.3.b) legen umso mehr den Schluss nahe, dass die berufliche Integration des Beschwerdeführers bzw. die vollständige Erfüllung dieses Kriteriums zu bejahen ist. Angesichts der Absolvierung der Lehre und des Praktikums sowie der früheren Tätigkeit als Kellner gibt die zeitliche Komponente, welche von den Richtlinien vorgeschrieben ist (vgl. Punkt 4.3.b), zu keinen Bemerkungen Anlass. Die neuen Richtlinien bestätigen zudem, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers in der Gesamtwürdigung bzw. bei der Prüfung der Härtefallkriterien als unbeachtlich gilt, da er als Lehrling vom Grundsatz der Sozialhilfeunabhängigkeit ausgenommen ist.

6.3.5. Das Beharren des DJSG sowohl auf der beruflichen Integration i.S. der Teilnahme am Wirtschaftsleben als auch auf der Sozialhilfeunabhängigkeit, ist vorliegend nicht nachvollziehbar und findet keine Rechtfertigung. Im Absehen von den gesetzlichen Bestimmungen, welche den Erwerb von Bildung der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichstellen (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 2 VZAE), sowie in der späteren Nichtberücksichtigung der neuen Richtlinien ist somit eine Ermessensunterschreitung seitens des DJSG zu erblicken.

U 22 27 Urteil vom 6. Juni 2023

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Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI

Art. 77e VZAEart. 77e OASAart. 77e OASA

Erwägungen

Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI

Art. 77e VZAEart. 77e OASAart. 77e OASA

Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI

Art. 77e VZAEart. 77e OASAart. 77e OASA

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Art. 77e VZAEart. 77e OASAart. 77e OASA