PVG 2023 5
1C_510/2024 vom 16.09.2025
19. Juli 2024Deutsch3 min
4.3.2. Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (KS CE [Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz], Ziff. 1041.2b, Stand 17. Februar 2022). Dem Vorwort zu Version 25 der KS CE (Stand 17. Februar 2022) ist zu entnehmen, dass alle Massnahmen ab dem 17. Februar 2022, abgesehen von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben wurden. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, hatten weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung habe als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich blieb der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum 30. Juni 2022 bestehen (KS CE, Stand 17. Februar 2022, S. 32).
Source gr.ch
3/5 Sozialversicherung PVG 2023
Sozialversicherung 3
Assicuranza sociala
Assistenza pubblica
5 Corona Erwerbsersatzentschädigung.
Ab dem 17. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2022 hatten Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig waren, weiterhin Anspruch auf Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen (E.4.3.2).
Auffassung des BSV und des Verwaltungsgerichts: Der Unterricht an einer höheren Fachschule gilt nicht als Veranstaltung, welche vom Veranstaltungsverbot betroffen gewesen ist; die Personenbeschränkungen für Präsenzunterricht in der höheren Berufsbildung sowie an Fachhochschulen und Universitäten sind bereits per 26. Juni 2021 aufgehoben worden und es hat somit kein Verbot für Präsenzunterricht mehr bestanden (E.4.3.3).
Corona: Indennità di perdita di guadagno
Dal 17 febbraio 2022 al 30 giugno 2022, le persone che hanno lavorato nel settore degli eventi hanno continuato ad avere diritto all'indennizzo in seguito a una significativa limitazione dell'attività lavorativa dovuta alle precedenti restrizioni (consid. 4.3.2).
Parere dell'UFAS e del Tribunale amministrativo: l'insegnamento in una scuola specializzata superiore non è considerato un evento che è stato colpito dal divieto di eventi; le restrizioni all'insegnamento in presenza nella formazione professionale superiore, nelle scuole universitarie professionali e nelle università sono già state abolite a partire dal 26 giugno 2021 e quindi non esisteva più un divieto di insegnamento in presenza (consid. 4.3.3).
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
4.3.2. Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (KS CE [Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz], Ziff. 1041.2b, Stand 17. Februar 2022). Dem Vorwort zu Version 25 der KS CE (Stand 17. Februar 2022) ist zu entnehmen, dass alle Massnahmen ab dem 17. Februar 2022, abgesehen von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben wurden. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, hatten weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung habe als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich blieb der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum 30. Juni 2022 bestehen (KS CE, Stand 17. Februar 2022, S. 32).
Erwägungen
4.3.3
Entsprechend führt auch das BSV auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 21. Juli 2022 aus, Hintergrund der längeren Ausrichtung für die Veranstaltungsbranche sei gewesen, dass insbesondere grössere Events bereits frühzeitig – als das Veranstaltungsverbot noch galt – abgesagt worden seien. Nach Ansicht des BSV gelte der Unterricht an einer höheren Fachschule nicht als Veranstaltung, welche vom Veranstaltungsverbot betroffen gewesen sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer die Zertifikatspflicht als Ursprungsgrund für die Einschränkung der Erwerbstätigkeit genannt hätten und nicht das Veranstaltungsverbot (Bg-act. 128). Die Personenbeschränkungen für Präsenzunterricht in der höheren Berufsbildung sowie an Fachhochschulen und Universitäten seien bereits per 26. Juni 2021 aufgehoben worden und es habe somit kein Verbot für Präsenzunterricht mehr bestanden. Diese Rechtsauffassung des BSV, welcher die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid folgt, ist schlüssig und nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden.
S 22 76 Urteil vom 26. September 2023