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Entscheid

R 2012 64

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

6. November 2012Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend wird der erforderliche Streitwert bei weitem noch nicht erreicht (Busse Fr. 100.--) und es ist auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelsfrei zu bejahen ist.

b) Anfechtungsobjekt ist die Bussenverfügung vom 8. Juni 2012, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin/Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von Fr. 100.-- wegen unerlaubten Betretens/Befahrens der Wildruhezone (WRZ) Alp … am 9. Januar 2012 belegte. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Wildruhezone auf seiner damaligen Abfahrtsroute befahren und damit verletzt hat. Während der (verzeigende) Wildhüter aufgrund der von ihm selbst gemachten Feststellungen (Personenkontrolle im Gebiet … am 9. Januar 2012) der Überzeugung ist, dass der Beschwerdeführer – gleich wie ein anderer die Busse sofort akzeptierender „Freerider“ – die fragliche Wildschutzzone unerlaubt befahren habe, bestreitet der Betroffene diesen Sachverhalt unter Verweis auf seine guten Ortskenntnisse, seine Ausbildung (Bündner Skilehrerpatent und SSBS Snowboardlehrer), sein Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Natur und den Wildtieren sowie insbesondere seinen zu den Akten gegebenen Abfahrtsroutenplan (Google earth) mit den drei Vermerken: [1. Untere Grenze WRZ; 2. Meine Abfahrtsroute; 3. Treffpunkt Wildhüter] samt skizzierter Abfahrtsroute und eingezeichneter WRZ oberhalb der Alp … Seitens der Gemeinde wurden im Verlaufe des Verfahrens ebenfalls noch drei Geländeausschnittskarten (zwei Satellitenaufnahmen mit den Vermerken: Gelb eingezeichnete obere Abfahrtsroute [meist verwendete Abfahrtsroute von …; blaue untere Route [angeblich vom Beschwerdeführer gewählte Abfahrtsroute durch dichten Wald]; rot eingerahmter Raum WRZ Alp …; rosarot markierte Fläche: Steigungsgefälle über 30%; sowie eine topographische Karte mit den Höhenkurven samt rot ausgeschiedener WRZ und rot eingezeichneter Abfahrtsroute gemäss Angaben des Beschwerdeführers) zu den Akten gegeben.

c) Am 31. Oktober 2012 führte der Einzelrichter noch einen Augenschein vor Ort durch, um die vorgebrachten (gegenteiligen) Argumente und Sachdarstellungen der Parteien (samt ihren beigezogenen Auskunftspersonen) im Gelände nachzuvollziehen und zur Beweiserhebung und Beweiswürdigung alle Parteien nochmals selbst mündlich anzuhören.

Erwägungen

2.

a) Nach Art. 34ter des – zum Zeitpunkt der angeblichen Tatbegehung am 9. Januar 2012 - noch gültigen Baugesetzes (BG) der Beschwerdegegnerin bezweckt die Wildruhezone den Schutz der Waldungen vor übermässigen Wildschädigungen (Abs. 1). In der Wildruhezone gilt vom 20. Dezember bis am 30. April ein generelles Fahr- und Betretungsverbot. In der übrigen Zeit ist der motorisierte Verkehr nur für notwendige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen zulässig (Abs. 2). Intensivnutzungen im Rahmen von touristischen Veranstaltungen und Sportanlässen sind nicht zulässig (Abs. 3). Die Kennzeichnung der Wildruhezonen wird unter Aufsicht der Baubehörde durch die Bergbahnunternehmung und die BKPJV-Hegeorganisation durchgeführt und finanziert (Abs. 4).

In Art. 100 BG wird bestimmt: Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Baugesetzes sowie gegen die auf Grund desselben erlassenen Verfügungen und Anweisungen werden mit Busse bis zu Fr. 20‘000.-- bestraft (Abs. 1). Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist die Baubehörde nicht an den Höchstbetrag der Busse gebunden (Abs. 2). Mit dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) am 1. November 2005 ist die kommunale Strafbestimmung in Art. 100 BG durch Art. 95 KRG ersetzt worden, wonach neu bei Verstössen gegen Erlasse oder Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden eine Busse bis zu Fr. 40‘000.-- möglich ist. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist im Übrigen auf das Schreiben der Gemeinde vom 13. Januar 2012 hinzuweisen, worin der Beschwerdeführer (unter Bekanntgabe des Rahmens einer allfälligen Busse bis Fr. 20‘000.-- wegen Betretens der Wildruhezone Alp … am 9. Januar 2012 zwischen 15.00 und 15.50 Uhr) bereits eine entsprechende Sanktion angedroht wurde und dieser sich mit Antwortschreiben vom 18. Januar 2012 auch erstmals klarerweise zur Wehr setzte.

b) Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch bei Anwendung des neuen – von der Bündner Regierung am 8. Mai 2012 genehmigten Baugesetzes – eine hinreichende Gesetzesgrundlage für die Vorgehensweise der Gemeinde beständen hätte, lautet die massgebliche Gesetzesbestimmung in Art. 30 BG doch wie folgt:

Die Wildruhezone umfasst Lebensräume von Tieren, insbesondere die Wintereinstandsgebiete (Abs. 1). Der Gemeindevorstand erlässt temporäre Betretungs- und Fahrverbote nach Absprache mit der Wildhut und dem Forstdienst. Generell wird das Betretungs- und Fahrverbot zwischen dem 20. Dezember und dem 30. April festgelegt. Vorbehalten sind Pflege- und Hegemassnahmen in Absprache mit dem Forstdienst oder der Wildhut. In der übrigen Zeit ist der motorisierte Verkehr nur für notwendige land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulässig (Abs. 2). Intensivierungen im Rahmen von touristischen Veranstaltungen und Sportanlässen sind nicht zulässig (Abs. 3). In der Wildruhezone besteht Leinenpflicht (Abs. 4). Die Wildruhezonen sind nach den Richtlinien des Amtes für Jagd und Fischerei und der kantonalen Hegekommission zu kennzeichnen. Übertretungen werden auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. e des eidgenössischen Jagdgesetzes (JSG) geahndet. Diese Bestimmung sieht unter dem Titel „Übertretungen“ was folgt vor: Mit Busse bis zu Fr. 20‘000.-- wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung „Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet“. Nichts Anderes bezweckt Art. 30 BG, wonach die Wildruhezonen in einer bestimmten Zeit (20.12.-30.04.) nicht von Unbefugten (z.B. Variantenskifahrer/Freerider) „betreten“ werden dürfen.

c) Vorliegend sind weder die gesetzliche Grundlage der geltend gemachten Rechtsverletzung (Art. 34ter Abs. 2 BG; Missachtung Wildruhezone durch „Freerider“) noch die Höhe der ausgesprochenen Busse (Fr. 100.-- laut alt Art. 100 Abs. 1 BG bzw. neu gestützt auf Art. 95 Abs. 1 KRG; mit Minimalbusse von sogar Fr. 200.--) strittig. Umstritten ist aber bis zuletzt geblieben, ob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2012 tatsächlich bei seiner Abfahrtsroute vom … (Bergstation auf 2228 müM) nach „…“ (1226 müM) auf bzw. entlang der rechten (östlichen) Talflanke des Val … unterhalb der Wildruhezone Alp … (1522 müM) traversierte (Standort 3 des Augenscheins – Waldaustritt auf Höhe östlichste Kurve der Meliorationsstrasse) oder ob er vielmehr viel weiter oben im Gebiet … da … (1859 müM) ins Gebiet … (1645 müM) einfuhr – beide Gebiete in der Wildruhezone liegend – und von dort via Alp … entlang der Meliorationsstrasse bis zur Waldschneise (Standort 2 des Augenscheins) und von dort dann hinunter auf die waldfreie Fläche bei … (Standort 1 des Augenscheines - Kontrollpunkt Wildhüter) gelangte. Das Gericht hat sich für die Beurteilung des hier allein strittig gebliebenen Sachverhalts auf die Aussagen aller Beteiligten sowie auf die Wahrscheinlichkeit der effektiv korrekten Sachdarstellung anhand der räumlichen und topographischen Verhältnisse (im Hochwinter) im fraglichen Gelände zu stützen. Insbesondere hat es dabei zu prüfen, ob die geltend gemachte Abfahrtsroute des Beschwerdeführers realistisch und glaubwürdig erscheint, oder ob derart grosse Zweifel an der Richtigkeit der von ihm geschilderten Abfahrtsvariante bestehen, dass die Darstellung der Beschwerdegegnerin die einzig vernünftige und nachvollziehbare Erklärung für das hier interessierende Vorkommnis vom 9. Januar 2012 (Befahren WRZ ja oder nein durch Beschwerdeführer) sein kann und somit auch konsequent im Sinne von Art. 34ter in Verbindung mit 100 BG (neu Art. 95 KRG) behördlich geahndet werden musste.

d) Zunächst gilt es die Feststellungen und Eindrücke des Gerichts anlässlich des Augenscheins zu würdigen, wonach insbesondere die Besichtigung des Standortes 3 sehr aufschlussreich war. Wie dem dazu erstellten Foto 1 entnommen werden kann, hätte die vom Beschwerdeführer angeführte Abfahrtsroute 2 an dieser Stelle eine längere Traversierung eines äusserst dicht besiedelten Waldstücks (mit hohen Fichten) bedeutet, was insbesondere im Hochwinter (9. Januar 2012) kaum machbar und mit äusserst viel Zeitverlust verbunden gewesen wäre. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die fragliche Abfahrtsroute über zwei längere Abschnitte auch noch durch Steilhänge (rosarote Markierung: Über 30% Gefälle) geführt hätte, die bei grösseren Schneemassen sicherlich auch ein erhebliches Gefahrenpotential dargestellt haben dürften. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am Standort 3 erstmals angab, von zwei Frauen begleitet worden zu sein, was bedeutet, dass sich sogar drei erwachsene Personen durch das besagte Walddickicht gekämpft hätten, weshalb ein zügiges Fortkommen mitten durch das steile Waldareal über die von ihm beschriebene Abfahrtsroute 2 kaum glaubwürdig erscheint. An der Sachdarstellung des Beschwerdeführers – wonach er und seine zwei Begleiterinnen unterhalb der Alp … am östlichsten Punkt der (mit ca. 2 Metern) zugeschneiten Meliorationsstrasse aus dem unterhalb der WRZ gelegenen Waldareal gekommen seien – sind umso grössere Zweifel berechtigt, als nicht erklärt werden konnte, wohin diese beiden Begleiterinnen in der Folge „verschwunden“ sein sollten. Tatsache ist vielmehr, dass der Wildhüter total 5 Personen auf „…“ kontrollierte, davon aber 4 Männer (1 Amerikaner; 1 Engländer; der Gebüsste U.G. und der Beschwerdeführer) und 1 junges Mädchen (vor Kontrolle „geflüchtet“ bzw. „abgehauen) waren, womit der Verbleib bzw. die Existenz der zwei zusätzlichen Frauen bis zuletzt im Dunkeln geblieben ist. Der Beschwerdeführer hat sich mit seinen Beteuerungen daher im Laufe des Verfahrens offensichtlich in unlösbare Widersprüche und unerklärbare Ungereimtheiten verstrickt, die an seiner Glaubwürdigkeit betreffend der tatsächlich gewählten Abfahrtsroute 2 am 9. Januar 2012 beträchtliche Zweifel aufkommen lassen. Was gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers und für die Darstellung des vor Ort (unten in „…“) persönlich kontrollierenden Wildhüters spricht, ist zudem die vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebene Tatsache, dass er als verantwortungsbewusster Variantenskisportler am besagten Wintertag eine „gelb-schwarze“ Skijacke trug; genau diese Kleiderbeschreibung wurde dem Wildhüter aber anlässlich des zweiten Telefonats betreffend „Freerider in der WRZ Alp …“ übermittelt und sodann beim Beschwerdeführer im Zuge der behördlichen Ausweiskontrolle auf … als getragenes Ski-Kleidungsstück festgestellt. Eine allfällige Verwechslung mit einer Drittperson kann daher ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer niemals bestritt, eine „gelb-schwarze“ Jacke zu besitzen und eine solche am 9. Januar 2012 auch getragen zu haben. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin (befahren der meist verwendeten Abfahrtsroute [vgl. Satellitenbild mit gelb eingezeichneter Route ab … von viel weiter oben [… da … und … di … - beide in der WRZ]) bedeutend wahrscheinlicher und nachvollziehbarer ist, als diejenige des Beschwerdeführers auf der blau eingezeichneten Route ab … Diese Schlussfolgerung drängt sich auch unter Berücksichtigung der kartographisch präzise eingezeichneten Höhenkurven auf, da die gelbe obere Abfahrtsroute überall ein vernünftiges Gefälle (nirgends mehr als 30%) aufweist (… 2218 müM – … da … 1850/1784 müM – … di … 1645 müM – Waldfreie Abfahrtsfläche bis Alp … 1522 müM – auf schneebedeckter Meliorationsstrasse bis … 1395 müM bzw. bis zur Kurve/Schanze bei Waldschneise (Standort 2) und von dort hinunter nach … 1226 müM (Standort 1). Im Gegensatz dazu hätten die Niveauunterschiede bei der Abfahrtsroute 2 des Beschwerdeführers wie folgt ausgesehen: … 2218 müM – … 2030 müM – Waldeinfahrt bei 1840 müM – Erster Steilhang [+ 30%] bei 1700 müM – Zweiter Steilhang [+ 30%] bei 1600 müM – Waldaustritt unterhalb Alp … ca. 1480 müM (Standort 3) – auf schneebedeckter Meliorationsstrasse bis … 1395 müM bzw. bis zur Kurve/Schanze bei Waldschneise (Standort 2) und von dort ebenso hinunter nach … 1226 müM (Standort 1 – Kontrolle durch Wildhüter).

e) Unter Berücksichtigung und Würdigung der soeben aufgezählten Fakten und Beweismittel ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers (Verwendung der Abfahrtsroute 2 unterhalb der WRZ) weder vollständig nachvollziehbar noch als glaubwürdig erscheint, womit nur die einzig plausible Darstellung (befahren gelb markierter Abfahrtsroute von oben quer durch WRZ) der Beschwerdegegnerin übrig bleibt. In einer umfassenden Abwägung der gegenteiligen Argumente ist deshalb im konkreten Fall zumindest davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine konkrete Verletzung der für ihn somit nicht umfahrbaren WRZ Alp … begangen hat und demnach sein Verhalten als Freerider am 9. Januar 2012 (Betreten/Befahren der fraglichen WRZ) zu Recht laut Art. 34ter i.V.m. Art. 100BG bzw. Art. 95 KRG sanktioniert wurde.

3.

a) Die angefochtene Bussenverfügung vom 8. Juni 2012 ist damit rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 2. Juli 2012 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) allein dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

284.--

zusammen

Fr.

784.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. Februar 2013 nicht eingetreten (6B_13/2013).