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Entscheid

R 2012 68

Steuererlass

12. Dezember 2012Deutsch20 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Baubewilligungsentscheid vom 7. Juni 2012 (samt Einspracheentscheid vom 14. Mai, mitgeteilt am 7. Juni 2012), worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1/Vorinstanz) das Gesuch der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) betreffend Erstellung eines Dreifamilienhauses auf Parzelle 517 mit Auflagen und Bedingungen bewilligte und zugleich die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren abwies. Beschwerdegegenstand bilden dabei die Fragen, ob die Vorinstanz das betreffende Bauvorhaben im Einklang mit den bestehenden Bauvorschriften – unter hinreichender Berücksichtigung des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes - und in Kenntnis der erforderlichen Bau- und Projektrealisationspläne genehmigte.

2. a) Zunächst gilt es formell festzuhalten, dass dem Antrag der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich Nichteintretens auf die Beschwerde nicht gefolgt werden kann, da die Absicht des Beschwerdeführers auf Anfechtung sowohl des für ihn negativen Einspracheentscheides als auch der sachlich damit untrennbar verbundenen Baubewilligungserteilung offensichtlich ist, nämlich sich gegen das geplante Bauvorhaben auf der Nachbarparzelle 517 in der genehmigten Form und Ausgestaltung zur Wehr zu setzen. Der Baubewilligungs- und der Einspracheentscheid sind daher als „einheitliches Anfechtungsobjekt“ zu betrachten, weshalb auf die Beschwerde umfassend einzutreten ist. Jede gegenteilige Auffassung würde einen überspitzten Formalismus darstellen und keinen Rechtsschutz verdienen.

b) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Grundeigentümerin von Parzelle 517 habe möglicherweise gar keine Kenntnis von den Aktivitäten der Beschwerdegegnerin 2, weil das Baugesuch und die dazu eingereichten Dokumente nicht die Unterschrift der Grundeigentümerin enthielten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 unwiderlegt von der Grundeigentümerin zur Planung und zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens ermächtigt wurde. Dass die Eigentümerin der Parzelle 517 im Baugesuch selbst nicht namentlich erwähnt wurde, ist mit Sicherheit noch kein Grund für die Nichtigkeit der erteilten Baubewilligung, sondern macht diese aller höchstens anfechtbar. Die Tatsache an sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 anstelle der Grundeigentümerin im Baugesuch aufgeführt wird, hat indessen keinen erkennbar negativen Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Er konnte nämlich die Baubewilligung und den Einspracheentscheid – wie seine Beschwerde vom 9. Juli 2012 klar gezeigt hat – trotzdem sachgerecht anfechten. Die von ihm angeführten theoretischen Auswirkungen des Nicht-Bekanntseins der Grundeigentümerin sowie deren nicht gänzlich auszuschliessende Unwissenheit über die Verwendung ihrer Bauparzelle 517 vermögen nicht zu überzeugen. Im Übrigen handelt es sich dabei um Gründe, die bloss und einzig die Grundeigentümerin selbst betreffen bzw. belasten könnten und folglich auch nur von dieser persönlich geltend gemacht werden dürften. Ganz abgesehen davon hätte bereits ein kurzer Telefonanruf des Beschwerdeführers an das Grundbuchamt gereicht, um die Grundeigentümerin zu identifizieren bzw. diese in Erfahrung zu bringen und sie allenfalls über das gestellte Baugesuch zu informieren.

c) Unbestritten lagen bei den eingereichten und beim Bauamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Bauakten sowohl der Energienachweis als auch die Berechnung der Bruttogeschossflächen (BGF) nicht vor. Diese für ein modernes und umweltgerechtes Bauvorhaben wichtigen Ökologie- und Nutzungsangaben wurden von der Bauherrschaft jedoch nachgereicht und der Beschwerdeführer konnte dazu auch noch Stellung nehmen, weshalb selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre. Im Übrigen verfügt das Gericht nach Art. 51 Abs. 1 lit. b) des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) über eine uneingeschränkte Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis (volle Kognition), falls mit der Beschwerde auch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (wie z.B. vorliegend das Fehlen konkreter, aussagekräftiger Bauakten) geltend gemacht wird. Die Unvollständigkeit eines eingereichten Baugesuches darf indessen bei der Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt werden, sofern dieses Versäumnis – sei es seitens der Bauwilligen (Beschwerdegegnerin 2) oder seitens der kontroll- und prüfungspflichtigen Baubehörde (Beschwerdegegnerin 1) – das Beschwerdeverfahren überhaupt erst verursacht oder zumindest im Wesentlichen mit „verschuldet“ hat.

Erwägungen

d) Der Beschwerdeführer rügte explizit die Unvollständigkeit der eingereichten Baupläne und Bewilligungsunterlagen. Im Detail lägen keine Projektpläne für die Umgebung (siehe dazu unten Erw. 2e in fine und Erw. 2f, Absatz 2) und den Höhenbezugspunkt vor. Letzteres trifft aktenkundig nicht zu, zumal im Plan „Fassaden Süd“ der massgebliche Höhenbezugspunkt (Niveaupunkt) deutlich mit 1‘201.70 m.ü.M. vermerkt ist. Der weiter erhobene Einwand, die Höhenkoten seien an den Gebäudeecken nicht eingetragen, trifft demgegenüber zu. Diese Höhenkoten können aber vom Bezugspunkt (Niveaupunkt) aus gemessen werden. Die Darstellung, die Pläne gäben nicht das gewachsene Terrain wieder, ist lediglich eine Vermutung, welche durch keine Beweise oder Fakten untermauert wird. Der Vorwurf, die Anschlüsse für Wasser, Kanalisation und Elektrizität fehlten auf den Plänen, stimmt zwar, doch gehen die geplanten Anschlusspunkte aus dem Baugesuch hervor (Kanalisation: Anschluss an Gemeindekanalisation; Wasser: Anschluss ans Wassernetz Gemeinde; Elektrizität: Werkanschluss). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Baupläne beschränkten sich auf die Traufhöhe und die Firsthöhe sei nicht eingetragen sowie nicht profiliert gewesen. Dass die Firsthöhe nicht profiliert gewesen sei, ist bloss eine Behauptung, die durch nichts belegt wird. Überdies hätte die Firsthöhe im Gelände selbst dann eruiert werden können, wenn lediglich die vier Gebäudeecken profiliert gewesen wären (vgl. dazu die Vorschrift über das Baugespann in Art. 43 Abs. 1 KRVO, welche die vor dem 1. November 2005 gültige kommunale Bauvorschrift [Art. 90 Abs. 1 BG] abgelöst bzw. ersetzt hat). Das Baugespann muss danach Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Die Differenz zwischen Firsthöhe und Gebäudeeckenhöhen ist nämlich im Plan „Fassaden Süd“ festgehalten (2.06 m), ebenfalls die Dachneigung (18.11°). Die zulässige Firsthöhe beträgt zudem in der Dorferweiterungszone 2 gemäss Zonenschema (Art. 44 BG) 12.5 m, wobei die Messweise in Art. 48 Abs. 4 BG definiert ist. Egal, ob man vom neuen Terrain, vom gewachsenen Boden oder vom Bezugspunkt aus bis Oberkant First misst, die zulässige Firsthöhe wird vorliegend in jedem Fall bei weitem eingehalten.

e) Der Beschwerdeführer bemängelte weiter, es sei aufgrund der Pläne unklar geblieben, wo sich der Hauseingang befinde und wo der Zugang zum Haus zu liegen käme. Logischerweise muss der Hauseingang beim Treppenhaus in der Nordfassade liegen. Warum der Hauseingang im Fassadenplan nicht entsprechend eingezeichnet ist, ist nicht klar, spielt für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit jedoch auch keine entscheidende Rolle. Die Beschwerdegegnerinnen haben diesen Nebenpunkt jedoch vor Baubeginn noch zu bereinigen, indem sie einen entsprechend korrigierten Plan „Fassaden Nord“ noch erstellen und baupolizeilich auf seine Zulässigkeit prüfen. Der Zugang zum Haus ist eine Anlage der Gartengestaltung laut Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO. Eine solche Anlage müsste nur dann profiliert und dem Baubewilligungsverfahren unterstellt werden, wenn sie Terrainveränderungen über 0.8 m Höhe oder Tiefe oder allenfalls eine veränderte Kubatur von 100 m3 zur Folge hätte (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 17 KRVO). Solange dies – wie die Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft darlegt – nicht der Fall ist, braucht in der Hausumgebung diesbezüglich auch nichts bewilligt zu werden.

f) Hauptsächlich stört sich der Beschwerdeführer an der Bereitstellung von vier oberirdischen Parkplätzen, weil sie bewilligungspflichtige Terrainveränderungen nach sich zögen und deshalb zu profilieren gewesen wären. Dieser Einwand in der Beschwerdeschrift hat im Ergebnis zu Tage gefördert, dass der Einzeichnung von vier Parkplätzen auf dem bewilligten Situationsplan keine Bedeutung zukommt. Die Standortmarkierung für die geplanten Parkplätze auf Parzelle 517 ist denn auch – entgegen der Vorgabe in Art. 42 Abs. 4 KRVO – nicht rot gefärbt, sondern schwarz belassen worden. Die Beilage 7 der Bauherrschaft zeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der Lage der Parkplätze noch überhaupt nicht festgelegt hat. Allenfalls kann dafür auch der Bodenstreifen auf Parzelle 471 (Parkfelder: P7 und P8), welcher im Eigentum der Beschwerdegegenerin 2 steht, verwendet werden. Bei dieser denkbaren Erstellungsvariante müssten aber sicherlich keine bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen vorgenommen werden, weil Parzelle 471 unmittelbar und fast ebenerdig an die schon bestehende Erschliessungsstrasse angrenzt. In Bezug auf die Rüge der fehlenden oder unklaren Umgebungspläne verhält es sich nach Auffassung des Gerichts darum folgendermassen:

Es muss davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die Umgebung gar nicht bewilligt hat, weil dort offenbar keine baubewilligungspflichtigen Änderungen vorgenommen werden sollten bzw. geplant waren. Ein Baubewilligungsverfahren könnte/müsste die Vorinstanz aufgrund von Art. 40 Abs. 3 KRVO bezüglich der Umgebung aber nur dann noch durchführen, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass durch ein bewilligungsfreies Bauvorhaben (hier: Gartengestaltung/Aufschüttungen/Parkplatzanlagen) Bauvorschriften verletzt sein könnten. Bei solchen Gestaltungsabsichten wäre noch zu prüfen, ob diesbezüglich Ästhetikvorschriften verletzt würden.

g) Hinsichtlich der optischen/visuellen Gestaltung des Bauvorhabens (Ästhetik) kritisierte der Beschwerdeführer, dass sich der geplante Neubau auf Parzelle 517 nicht in die Umgebung einfüge. Dazu gilt es vorweg festzuhalten, dass sich das geplante Gebäude (3-Familienhaus) im Umfang des Grundrisses nicht wesentlich oder signifikant von den umliegenden Bauten – insbesondere auch nicht vom rechteckigen Grundriss des Gebäudes des Beschwerdeführers auf Parzelle 422 - unterscheidet (vgl. Situationsplan). Der geplante Neubau auf Parzelle 517 ist eindeutig von schlichter Architektur und verzichtet auf irgendwelche Extravaganzen. Die Fassadengestaltung ist ruhig und unauffällig. Die beiliegenden Fotos zeigen, dass sich das Gebäude ausreichend gut im Sinne von Art. 73 Abs. 1 KRG in die heterogene, es umgebende Nachbarschaft einfügt. Was die Grundeigentümerin angeblich davon hält, ist deren subjektive Auffassung und hier aus rechtlicher Sicht ohne jede fallrelevante Bedeutung.

3.

a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde vom 9. Juli 2012 im Resultat abzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin 1 hat vor Baubeginn von der Beschwerdegegnerin 2 aber noch einen revidierten Plan „Fassaden Nord“ einzufordern, woraus der Hauseingang und die allenfalls zugehörige Treppenkonstruktion planmässig hervorgehen. Sollten zudem noch bewilligungspflichtige Terrainveränderungen für die Verwirklichung der erforderlichen Pflichtparkplätze oder der übrigen Gartengestaltung (z.B. mittels Stützmauern) vorgenommen werden, müsste dafür selbstverständlich wiederum eine entsprechende Baubewilligung eingeholt werden.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu ¼ der Beschwerdegegnerin 1 und zu ¾ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich noch mit total Fr. 1‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen, da sie durch die Entgegennahme unvollständiger Baupläne bzw. deren Nichtrückweisung an die Beschwerdegegnerin 2 zur Planvervollständigung wesentlich zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigetragen bzw. dieses mit verursacht hat. Überdies hat die Beschwerdegegnerin 1 die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls noch nach Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen, wobei das Gericht hier eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MWST; ¼ von Fr. 3‘000.--) für angemessen erachtet. Der Beschwerdeführer hat die anwaltlich vertretene (obsiegende) Beschwerdegegnerin 2 seinerseits noch reduziert mit insgesamt Fr. 2‘250.-- (inkl. MWST; ¾ von Fr. 3‘000.--) zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG indessen keine solche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

390.--

zusammen

Fr.

2‘890.--

gehen zu ¾ zulasten von … sowie zu ¼ zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) Aussergerichtlich hat die Gemeinde … reduziert mit insgesamt Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) und die … GmbH mit total Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

b) … hat die … GmbH aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2‘250.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.