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Entscheid

R 2012 7

Bezirksgericht Maloja

11. April 2013Deutsch34 min

Source gr.ch

Sachverhalt

8. Am 11. Juli 2012 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu weiteren, von der Stadt auf Verlangen des Instruktionsrichters eingereichten Unterlagen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 20./21. Dezember 2011, worin die … (Beschwerdegegnerin 1) den Einspracheentscheid der Stadt (Beschwerdegegnerin 2) vom 25. Januar 2010 bestätigte und so den vom …; Beschwerdeführer) angefochtenen Schutzzonenplan samt Schutzzonenreglement Grundwasserfassungen für die Grundwasserfassungen … und den zugehörigen Schutzzonenplan vom 18. Dezember 2008 (Eingabepläne vom 16. Februar 2009) genehmigte. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die … die nachgesuchte Genehmigung betreffend Anpassung Grundwasserschutzareal … zu Recht erteilt hat oder ob sie diese aus höherrangigen Interessen der Landesverteidigung (militärisch genutzte Übungs- und Schiessanlagen) hätte verweigern und damit die Beschwerde des … vom 23. Januar 2012 hätte gutheissen müssen.

Erwägungen

2.

a) Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) bezweckt dieses Gesetz, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere (Abs.1):

a) der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;

b) der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers; [sowie u.a.]

h) der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.

Der planerische Schutz der Gewässer wird auf Bundesebene in Art. 19 ff. GSchG und in Art. 29f. Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) wie folgt geregelt:

Art. 19 GSchG - Gewässerschutzbereiche

1Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.

2In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können.

Art. 20 GSchG - Grundwasserschutzzonen

1Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und –anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.

2Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen:

a) die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen;

b) die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben;

c) für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen.

Art. 21 GSchG - Grundwasserschutzareale

1Die Kantone scheiden Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigten könnten.

2Die Kantone können Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen auf die späteren Inhaber von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen überwälzen.

Art. 29 GSchV – Bezeichnung/Ausscheidung Gewässerschutzbereiche

1Die Kantone bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG) die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Die in Anhang 4 Ziff. 11 beschriebenen besonders gefährdeten Bereiche umfassen: [Aufzählung lit. a-d)].

2Sie (Kantone) scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und –anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziff. 12 umschriebenen Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) aus. Sie können Grundwasserschutzzonen auch für geplante, im öffentlichen Interesse liegende Fassungen und Anreicherungsanlagen ausscheiden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen.

3Sie scheiden zum Schutz von zur Nutzung vorgesehenen unterirdischen Gewässern die in Anhang 4 Ziff. 13 umschriebenen Grundwasserschutzareale (Art. 21 GSchG) aus.

4Sie stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und –arealen auf die vorhandenen hydrologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen.

Art. 30 GSchV – Gewässerschutzkarten

1Die Kantone erstellen Gewässerschutzkarten und passen diese nach Bedarf an. Die Gewässerschutzkarten enthalten mindestens:

a) die Gewässerschutzbereiche;

b) die Grundwasserschutzzonen;

c) die Grundwasserschutzareale;

d) die Grundwasseraustritte, -fassungen und –anreicherungsanlagen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind.

2Die Gewässerschutzkarten sind öffentlich zugänglich. Die Kantone stellen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den betroffenen Nachbarkantonen je ein Exemplar der Gewässerschutzkarten (einschliesslich der Änderungen) zu.

Art. 31 GSchV – Schutzmassnahmen

1Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und –arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere muss er: [Aufzählung lit. a-b].

2Die Behörde sorgt dafür, dass: [Aufzählung lit. a-b].

Im Anhang 4 (Art. 29/Art. 31 GSchV) wird noch ergänzend festgehalten:

Anhang 4 Ziffer 13 – Grundwasserschutzareale

Die Grundwasserschutzareale werden so ausgeschieden, dass die Stand-orte der Grundwasserfassungen und –anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und die Grundwasserschutzzonen entsprechend ausgeschieden werden können.

Anhang 4 Ziffer 22 – Grundwasserschutzzonen

Anhang 4 Ziffer 221 – Weitere Schutzzone (Zone S3)

1In der Zone S3 sind nicht zulässig:

a) industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht;

b) Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern;

c) Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht;

d) wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht;

e) Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen;

f) Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben;

g) erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten;

h) Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 l Nutzvolumen je Schutzbauwerk, ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;

i) Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 l Nutzvolumen.

2Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1,2.5 und 2.6 ChemRRV.

Anhang 4 Ziffer 222 – Engere Schutzzone (Zone S2)

1In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziffer 221; überdies sind unter Vorbehalt des Absatzes 2 nicht zulässig:

a) das Erstellen von Anlagen; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann;

b) Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern;

c) Versickerung von Abwasser;

d) andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können.

2Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und

Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.

Anhang 4 Ziffer 223 – Fassungsbereich (Zone S1)

In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen; ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

Anhang 4 Ziffer 23 – Grundwasserschutzareale

1Für bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten in Grundwasserschutzarealen gelten die Anforderungen nach Ziffer 222 Abs. 1.

2Sind Lage und Ausdehnung der künftigen Weiteren Zone (Zone S3) bekannt, so gelten für die entsprechenden Flächen die Anforderungen nach Ziffer 221 Abs. 1.

b) Auf kantonaler Ebene ist das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz; KGSchG; BR 815.100) zu beachten. Nach Art. 1 KGSchG bezweckt dieses Gesetz, den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässerschutz zu gewährleisten. Es regelt insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton. Der Planschutz ist in Art. 23 ff. KGSchG geregelt:

Art. 23 KGSchG – Gewässerschutzbereiche/Grundwasserschutzareale

Die Regierung nimmt nach Anhören der Gemeinden die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche vor und scheidet Grundwasserschutzareale aus.

Art. 24 KGSchG – Grundwasserschutzzonen

1Die Gemeindevorstände scheiden nach Anhören der Inhaberinnen und Inhaber sowie auf Antrag der Fachstelle die Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassungen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.

2Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.

Art. 25 KGSchG – Verfahren

1Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente werden in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit persönlicher Anzeige von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt.

2Wer durch die Schutzzonenausscheidung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung zu haben glaubt, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Über die Einsprache entscheidet der Gemeindevorstand.

3Gegen Einspracheentscheide des Gemeindevorstands kann innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.

4Über Beschwerden entscheidet die Regierung gleichzeitig mit der Genehmigung der Schutzzonenpläne und der dazugehörigen Reglemente.

c) Das - nebst den Schutzzonenplänen – weiter angefochtene Schutzzonenreglement (SchZR) für die Grundwasserfassungen vom 18. Dezember 2008 enthält zudem noch spezielle Bestimmungen für die Zone S3 (Art. 9 – Art. 20 SchZR), für die Zone S2 (Art. 21- Art. 23 SchZR) und für die Zone S1 (Art. 24-Art. 25 SchZR). Vorliegend sind dazu erwähnenswert:

Art. 9 SchZR - Allgemeine Beschränkungen (S3)

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 20 SchZR – Schiessanlagen und militärische Nutzungen

Die militärische Nutzung sowie der zivile Schiessbetrieb dürfen zu keiner Schadstoffbelastung des Bodens bzw. zu keiner Gefährdung des Grundwassers führen.

Feste Zielgebiete (Scheibenstände) sind mit emissionsfreien Kugelfangsystemen auszurüsten.

Bei variablen Zielgebieten / Zielorten muss der Kugelfangwall über eine Abdichtung mit Sickerwasserfassung gebaut werden, die langfristig verhindert, dass Abwasser versickern kann. Die Abdichtung muss dieselbe Qualität aufweisen wie Deponieabdichtungen.

Zielgebiete für Sprengmunition, Brand- oder Nebelmunition dürfen nicht in der Schutzzone liegen.

Brandübungen / Häuserkampfübungen sind nicht zulässig.

Die Betankung und Wartung von Fahrzeugen und Geräten ist nicht zulässig. Es dürfen nur einwandfrei unterhaltene und gewartete Fahrzeuge, Maschinen und Geräte verwendet werden.

Vor der Wiederaufnahme des Schiessbetriebs nach der Sanierung ist durch die Betreiber der Anlagen ein Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositiv zum Schutz des Grundwassers zu erarbeiten.

Art. 21 SchZR – Allgemeine Beschränkungen (S2)

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft bzw. konkretisiert werden.

In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser.

Über Ausnahmen bestimmt die kantonale Behörde (Amt für Natur und Umwelt) gestützt auf das Bundesrecht.

Art. 24 SchZR – Allgemeine Beschränkungen (S1)

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht.

Art. 25 SchZR – Zutritt

Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke).

Weidegang ist nicht zulässig.

d) Im Lichte dieser gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie des Schutzzonen-/Eingabeplanes vom 16. Februar 2009 (Plan Nr. GR398/B1) gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die formelle Vorgehensweise und materielle Beurteilung des zur Genehmigung vorgelegten Schutzzonenplanes einschliesslich Schutzzonenreglement durch die Beschwerdegegnerinnen korrekt erfolgt sind, oder ob vielmehr der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden hätte durchdringen müssen, wonach das Überlagern eines Schiessplatzes mit einem Gewässerschutzareal – ohne künftige, neu lokalisierte Nutzung – rechtswidrig wäre und die vorgenommene Ausscheidung bzw. Anpassung des betreffenden Grundwasserschutzareals keinen Rechtsschutz verdienen würde.

3.

a) Zuerst gilt es verfahrensrechtlich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 zwar am 20. Februar 2009 die Schutzzonenausscheidung Grundwasserfassungen … öffentlich ausgeschrieben und zur Einsichtnahme aufgelegt hat, allerdings fälschlicherweise nur für 20 Tage und damit um 10 Tage zu kurz. Nach Art. 25 Abs. 1 KGSchG ist nämlich eine Auflagefrist von 30 Tagen vorgeschrieben. Dem Beschwerdeführer gereicht es deshalb auch nicht zum Nachteil, dass er seine Einsprache erst – unter Beanspruchung einer Fristerstreckung – am 13. März 2009 eingereicht hat. Die übrigen Voraussetzungen zur Beschwerdelegitimation nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) – wie die unmittelbare Berührtheit bzw. Betroffenheit durch den angefochtenen Regierungsentscheid sowie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung – sind indessen gegeben, wie die beiden Beschwerdegegnerinnen selbst richtig festgestellt und anerkannt haben. Auf die Beschwerde ist deshalb unter diesem Aspekt einzutreten.

b) In Bezug auf die Aufgaben- und Kompetenzverteilung hat die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung auf Seite 3 korrekt und einleuchtend dargestellt, wie es sich damit konkret bezüglich der Planung des Schutzes des unterirdischen Gewässers im Hinblick auf eine künftige Grundwasserbewirtschaftung (Nutzung oder Anreicherung) verhält. Die Grundwasserschutzareale werden danach gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchG vom Kanton – mittels Gewässerschutzkarten nach Art. 30 Abs. 1 GSchV - festgesetzt und durch die Regierung genehmigt. In diesen Arealen dürfen keine Bauten oder Anlagen erstellt werden, welche die künftige Bewirtschaftung beeinträchtigen könnten. Sie stellen somit in ihrer Wirkung eine Art „Planungszone“ dar. Sie werden in der Praxis so bemessen, dass im Bedarfsfall künftige Grundwasserfassungen oder –anreicherungsanlagen zweckmässig platziert und die Grundwasserschutzzonen ordnungsgemäss ausgeschieden werden können (vgl. Art. 29 Abs. 3 GSchV in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 13 GSchV).

Die Ausscheidung der Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und –anreicherungsanlagen werden hingegen von den Gemeinden bzw. dem Gemeindevorstand ausgeschieden (Art. 24 Abs. 1 KGSchG). Die Regierung genehmigt oder verweigert in der Folge diese Schutzzonenpläne und Reglemente (Art. 25 Abs. 3 KGSchG).

Die Ausscheidung der Gewässerschutzareale stellt somit quasi die Vorarbeit durch die Regierung, die Ausscheidung und Zuweisung der graduell abgestuften Schutzzonen (S1-3) die Feinarbeit durch die Gemeinden dar. Die Koordination dieser Aufgabenteilung wird dadurch sichergestellt, dass die individuelle und präzise Schutzzonenausscheidung der Gemeinden sodann noch durch die Regierung genehmigt werden muss. So ist institutionell gewährleistet, dass am Schluss die gleiche Instanz überprüft, ob die Abstimmung der Schutzareale und der Schutzzonen korrekt erfolgt ist.

c) Insofern der Beschwerdeführer in Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens in der Beschwerde vom 23. Januar 2012 beantragte, dass „die Genehmigung zu verweigern sei, soweit das Grundwasserschutzareal gemäss Schutzzonenplan Nr. GR395 / B1 betroffen“ sei, kann das Gericht darauf zum vorneherein nicht eintreten. Wie die Regierung diesbezüglich zu Recht festhielt, ist das betreffende Gewässerschutzareal gar nicht im vorliegenden Genehmigungsverfahren festgelegt worden. Vielmehr erfolgte eine erste Ausscheidung dieses Gewässerschutzareals nachweislich bereits Ende der 70er und anfangs der 80er Jahre – also vor über 30 Jahren – und die erste Gewässerschutzkarte wurde ebenfalls schon zwischen 1974 sowie 1978 erlassen (vgl. Beilage 4 der Regierung; Sitzungs- und Beschlussprotokoll vom 30. November 1987; Protokoll Nr. 3113 sowie Beilage 2 Gewässerschutzkarte laut RB-Beschluss vom 31. Oktober 1983). Eine erneute Genehmigung der Gewässerschutzkarte datiert vom 19. September 2000 und die letztmalige Genehmigung derselben Karte durch die Regierung erfolgte am 3. Februar 2009 (Beilage 3; Sitzungs- und Beschlussprotokoll Nr. 93). Das Gewässerschutzareal (SA) konnte folglich im Rahmen der vorliegend angefochtenen Schutzzonenplanung gar nicht neu ausgeschieden oder substanziell geändert werden, da der Grundsatzentscheid darüber längst schon gefällt worden war und in Rechtskraft erwachsen ist. Dasselbe gilt für die einschlägigen Vorschriften im bisherigen Schutzzonenreglement aus dem Jahre 1987 (vgl. Vorakten Regierung Beilage 5.2). Mangels Regelungsgegenstands im hier angefochtenen Schutzzonenplan samt Schutzzonenreglement von 2008/2009 kann auf die Rüge der nicht zulässigen Ausscheidung des Gewässerschutzareals (SA) – auch infolge offensichtlicher Verspätung – daher zum voraus nicht eingetreten werden.

d) Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist für das Gericht auch dessen Argumentation auf Seite 5 Ziff. 3 und 4 sowie auf Seite 6 Ziff. 1 in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, wieso bei erneuter Genehmigung der angefochtenen Schutzzonenplanung im längst definierten Gewässerschutzareal wiederum die schärferen Vorschriften der Schutzzone 2 (S2) gelten sollten. Zur Begründung machte er geltend, dass eine solche Verschärfung (S2) deshalb eintrete, weil die Lage und Ausdehnung der weniger strengen Schutzzone (S3) betreffend künftiger Grundwasserfassungen bis heute nicht bekannt bzw. noch nicht genügend abgeklärt worden seien. Dies trifft aktenkundig so nicht zu. Es herrscht nämlich zumindest Einigkeit darüber, dass im Gewässerschutzareal keine neue Trinkwasserfassung erstellt und betrieben werden kann, solange dieses Gelände - vor allem Parzelle 1844 des Bundes – als Truppenübungs- und Schiessplatz genutzt wird. Wenn jedoch, was dereinst nicht ausgeschlossen werden kann, der besagte Waffenplatz aufgehoben wird, ist die Erstellung und der Betrieb zusätzlicher Trinkwasserfassungen bzw. die Erhöhung der Entnahmemengen aus den bestehenden Fassungen gut möglich und daraus denkbar (vgl. Seite 6 Ziff. 2 unten der Beschwerde und die Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers sowie Seite 3 Ziff. 1 der Duplik der Regierung). Bei dieser Betrachtungsweise ergibt sich, dass die Lage und Ausdehnung der Schutzzone 3 (S3) der solcherart bedingten „künftigen Grundwasserfassungen“ aber schon seit längerem genauso bekannt sind wie vor der angefochtenen Schutzzonenplanung (vgl. Vorakten Regierung Beilage 3.5 – Hydrogeologische Fachstudie samt Legende Grundwasser/ Schutzzonen [Stand 2007] und Beilage 5.3 – Studie [Stand Juni 2008]; umstrittener Schutzzonenplan [Nr. GR398 / B1] vom 18. Dezember 2008).

e) Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Schutzzonenplanung für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht nur nachteilig, sondern sogar vorteilhaft ist. Seine Grundstücke Parzellen 4446 und 5383 lagen schon vor der neuen Planung gänzlich im Gewässerschutzareal, Parzelle 1844 zum grössten Teil im Schutzareal (SA) und zu einem kleineren Teil in der Schutzzone S3 (vgl. Vorakten Regierung Beilage 5.2), allenfalls dort im Gewässerschutzareal (vgl. Vorakten Regierung Beilage 5.1). Im Schutzareal gelten nach den vorstehenden Ausführungen („künftige Grundwasserfassungen hier bekannt“) jedoch ausnahmsweise die weniger strengen Vorschriften der Schutzzone S3 (vgl. Anhang 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV). Für Parzellen 4446 und 5183 des Beschwerdeführers ändert sich somit nichts, denn sie liegen nach wie vor gänzlich im Schutzareal. In der angefochtenen Planung wurde das Schutzareal (SA) zu Gunsten der Schutzzone (S3) verkleinert und die strengere Schutzzone (S2) zu Lasten der geringeren Schutzzone (S3) etwas erweitert. Genauer gesagt handelt es sich dabei um eine neue Grenzziehung im Bereich der bestehenden Anlagen des Schiessplatzes …, die einerseits anstatt wie bisher vom Schutzareal (SA) neu mit einer Schutzzone (S3) überlagert wurden und anderseits anstelle der bisherigen S3 neu geringfügig (schmaler Bodenstreifen) der S2 zugewiesen wurden (vgl. Pläne Vorakten Regierung Beilagen 5.1 [Gewässerkarte mit Schutzareal] und 5.2 [Schutzzonen 1987 Chur] in Relation zum minim angepassten Schutzzonenplan 2008/2009). In Anbetracht der Tatsache, dass im konkreten Fall aber das verkleinerte Schutzareal (SA) nach wie vor den Vorschriften der Schutzzone (S3) untersteht, bleibt sich die Belastung der fraglichen Grundstücke bzw. deren Nutzungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer gleich. Anders wäre dies nur dann, wenn das Schutzareal (SA) neu mit der strengeren Schutzzone (S2) überlagert worden wäre, da die Belastung bzw. Verwendbarkeit des seit Jahrzehnten (beinahe unverändert) als militärischer Truppenübungs- und Schiessplatz genutzten … in diesem Fall effektiv spürbar abgenommen hätte. Die weiter im Nordosten gelegene Parzelle 4077 des Beschwerdeführers lag bereits bisher in der Schutzzone S2 respektive in der erweiterten Schutzzonenabgrenzung für die Wasserquell-Fassungen F1, F2, F3 sowie F4 (vgl. Vorakten Regierung a.a.O. Beilage 5.2 [Schutzzonen 1987 Chur]). Neuerdings liegt diese Parzelle vollumfänglich in der Schutzzone S2, so dass sich auch hier für den Beschwerdeführer keine Änderung ergibt. Im Übrigen wurde die (Neu-)Festsetzung dieser quellnahen Schutzzone S2 durch den Beschwerdeführer gar nicht explizit angefochten. Selbst die Tatsache, dass ein kleiner Spickel von Parzelle 1844 in der Nordwestecke dieser flächenmässig sehr grossen Parzelle neu von der strengeren Schutzzone S2 überlagert wird, statt wie bisher in der weniger strengen Schutzzone S3 verblieben ist, vermag an der Zulässigkeit der vorgenommenen Schutzzonenplanung nichts zu ändern, weil diese minimale „Umzonung“ (schmaler Bodenstreifen) für die militärische Nutzung der Parzelle 1844 objektiv völlig bedeutungslos ist und diese räumliche Grenzbereinigung daher ebenfalls nicht einmal vom Beschwerdeführer ausdrücklich bemängelt bzw. förmlich angefochten wurde.

f) Der Beschwerdeführer kann zudem auch nichts aus dem Hinweis auf das Schreiben vom 22. Oktober 2008 des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) herleiten (vgl. Bemerkung auf Seite 6 Ziff. 2 der Beschwerde), da sich die dort gemachten Beurteilungen und gestellten Anträge betreffend Gewässerschutz einzig und alleine auf die Schwermetallsanierungen beim besagten Waffenplatz … bezogen, also gerade nicht auf die jetzt erfolgte Vorsorgeplanung gemäss Eingabeplänen vom 16. Februar 2009. Die Gegenstand dieses umweltrechtlich motivierten Schreibens bildenden Sanierungsarbeiten 2008/2009 (Entfernung der durch Munitionsrückstände kontaminierten Erde beim Kugelfang bzw. Einbau von Auffangbecken um das Versickern von Schadstoffen ins Erdreich zu verhindern) wurden in der Zwischenzeit einwandfrei durchgeführt und somit korrekt erledigt, weshalb den diesbezüglichen Erwägungen und Vorschlägen des BAFU im heutigen Beschwerdeverfahren direkt keine selbständige Bedeutung mehr zukommt. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als den auf die Beseitigung der umweltschutzrechtlichen Probleme zielenden Anträge 3-7 des fachkundigen BAFU bei der Waffenplatzsanierung offensichtlich bereits gebührend Rechnung getragen wurde und daher der militärische Truppenübungs- und Schiessbetrieb vor Ort bis heute unverändert fortgesetzt und somit im bisherigen Umfang weitergeführt werden konnte.

g) In einer Gesamtschau ist das Gericht demnach zur Überzeugung gelangt, dass die angefochtene Schutzzonenplanung samt modifiziertem Schutzzonenreglement objektiv keine nennenswerten Änderungen bringt, zumal die für das flächenmässig dominierende Schutzareal (SA) geltenden Vorschriften nicht geändert wurden. Zutreffend ist lediglich, dass die strittige Planung eine Verkleinerung des Schutzareals zugunsten der Schutzzone S3 mit sich bringt, dem Beschwerdeführer daraus jedoch keine Nachteile erwachsen, sondern sie ihm gegenteilig sogar eine Erleichterung bringt, indem sich die Anlagen des Schiessplatzes neuerdings in der Schutzzone S3 und nicht mehr im Schutzareal (SA) befinden. Aus demselben Grunde fehlt es dem Beschwerdeführer aber offensichtlich auch bereits an einer legitimationsrelevanten Beschwernis (nach Art. 50 VRG; direkte Berührtheit/Betroffenheit) bzw. an einem schützenswerten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Regierungsentscheids vom 20./21. Dezember 2011 bzw. der diesem zugrunde liegenden Schutzzonenplanung samt Schutzzonenreglement vom 18. Dezember 2008 (Eingabepläne vom 16. Februar 2009). Auf die Beschwerde ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht weiter einzutreten. Dies trifft umso mehr zu, als der Beschwerdeführer ja gerade nicht durch besondere Vorschriften zur Beschwerdeerhebung befugt ist, sondern unbestritten - wie er selbst sagte - als betroffener Grundeigentümer aktiv geworden ist.

4.

a) Die Beschwerdegegnerin 1 hat die angefochtene Schutzzonenplanung der Beschwerdegegnerin 2 demzufolge zu Recht genehmigt, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde vom 23. Januar 2012 führt, soweit das Gericht darauf überhaupt eintreten kann.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den Beschwerdegegnerinnen nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

4‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

684.--

zusammen

Fr.

4‘684.--

gehen zulasten des … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 4 April 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_455/2013).