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Entscheid

R 2012 70

Baueinsprache

2. Oktober 2012Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde … vom 19./21. Juni 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdegegner die Bewilligung für den Bau einer Doppelgarage bei der Wohnhausliegenschaft auf der Parzelle Nr. 1826 zu Recht erteilt wurde.

2. a) Das Baubewilligungsverfahren hat den Zweck, festzustellen, ob ein geplantes Bauvorhaben oder eine Nutzung mit den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts übereinstimmt. Die Baubewilligung gilt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als Polizeibewilligung, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, sofern die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Die Baubewilligung stellt fest, dass dem ihr zugrunde liegenden Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen. Dies bedeutet einerseits, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung besteht, wenn alle öffentlichrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits dürfen die Baubewilligungsbehörden grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen beurteilen, sondern sich nur auf öffentlich-rechtliche Vorschriften berufen (vgl. zum Ganzen: Baumann, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, S. 115 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes sind die Gemeinden nur dann nicht verpflichtet, Baugesuche von Gesuchstellern zu behandeln, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung offensichtlich fehlt (PVG 1990 Nr. 25 und 1987 Nr. 20). Bei unterschiedlichen Auslegungen der zivilrechtlichen Berechtigung ist es nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Sache des Zivilrichters, über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte zu richten und damit auch zu entscheiden, ob dem Bauherrn die Realisierung seines Bauvorhabens aus zivilrechtlicher Optik zu verbieten ist oder nicht (vgl. VGU R 09 73, R 07 22, R 06 4).

b) Im Sinne dieser verwaltungsgerichtlichen Praxis ist zu prüfen, ob die Gemeinde verpflichtet war, das Baugesuch des Beschwerdegegners zu behandeln. Dem Protokoll der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 21. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass alle Eigentümer mit Ausnahme von … (Ehemann von A.) - welcher gegen dieses Bauvorhaben bei der Gemeinde und beim zuständigen Bezirksgericht Einsprache erhoben hat - grundsätzlich mit einer Garagenerstellung gemäss Baugesuch vom 6. Januar 2012 einverstanden sind. Die vom Zivilrichter im Streitfall zu klärende Frage wird sein, ob es sich bei der zu erstellenden Garage um eine notwendige (Art. 647c ZGB), eine nützliche (Art. 647d ZGB) oder eine luxuriöse (Art. 647e ZGB) Baute handelt. Zur Diskussion steht in casu zumindest die Frage der Erstellung einer nützlichen Baute. Gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB bedürfen Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt. Allenfalls könnte die vorgesehene Garage vom Zivilrichter auch als eine notwendige Baute im Sinne von Art. 647c ZGB, wonach Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden können, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen, qualifiziert werden. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Bau der vorgesehenen Garage vom Zivilrichter als nützliche oder notwendige Baute qualifiziert wird, welche mit Zustimmung der Mehrheit der Stockwerkeigentümer ausgeführt werden darf, denn es ist unbestritten, dass eine solche Zustimmung der Mehrheit der Stockwerkeigentümer vorliegt. Es ist somit gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis korrekt, dass die Gemeinde das Baugesuch behandelt hat, weil es nicht offensichtlich ist, dass eine zivilrechtliche Bauberechtigung fehlt.

Erwägungen

3.

In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 73 KRG und Art. 3 BG. Anlässlich des Augenscheins vom 26. November 2012 zog sie diese Rüge jedoch ausdrücklich zurück, womit sich Ausführungen zur Frage der Ästhetik erübrigen.

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das bewilligte Projekt gefährde die Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 53 BG. Es lägen keine besonderen Verhältnisse gemäss Art. 54 Abs. 3 BG vor, welche eine Verkürzung des Gargenvorplatzes von 6 m (Art. 54 Abs. 1 BG) auf 5 m rechtfertigen würden. Anlässlich des Augenscheins wurde unter anderem festgestellt, dass auf der Strasse, in welche die Garagenausfahrt mündet - wie von der Beschwerdeführerin korrekt beschrieben - eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist. Es wurde aber auch festgestellt, dass es sich bei dieser Strasse um eine verwinkelte Stichstrasse handelt, welche nicht besonders breit ist und teileweise ein Gefälle aufweist. Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihren Ausführungen, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) die Geschwindigkeit stets den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen ist. Faktisch ist aufgrund der Gegebenheiten dieser Strasse eine Geschwindigkeit von 50 km/h aber nicht angemessen. Anlässlich des Augenscheins wurde festgestellt, dass die Strasse ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist. Die Aussage der Gemeinde, wonach die Strasse wenig befahren sei und hauptsächlich nur wenige Anwohner diese Quartierstrasse befahren würden, erscheint somit plausibel. Die Verkürzung des im Gesetz vorgeschriebenen Abstandes der Garagenausfahrt bis zur Strasse von 6 m auf 5 m beeinträchtigt somit die Verkehrssicherheit nicht und erscheint aufgrund der besonderen Verhältnisse der Strasse angemessen. Zudem wurde von der Gemeinde die Auflage gemacht, dass das Garagentor elektrisch zu betreiben sei. Die Sichtweite von 10 bis 15 m wird durch die Verkürzung des Vorplatzes nicht beeinträchtigt, womit die Baubewilligung aus Sicht der Verkehrssicherheit insgesamt zu Recht von der Gemeinde erteilt wurde.

5.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Gemeinde das Baugesuch des Beschwerdegegners zu Recht behandelt und unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit - der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich Ästhetik wurde zurückgezogen - bewilligt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten von A. (Beschwerdeführerin). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. A. hat daher den B. aussergerichtlich zu entschädigen. Das Gericht erachtet die eingereichte Honorarnote von Fr. 6‘330.40 (22.25 x Fr. 250.-- pro Stunde zzgl. 4 % Spesen sowie 8 % MWST und interne Auslagen von Fr. 100.40) als angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

257.--

zusammen

Fr.

2‘757.--

gehen zulasten von A. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. A. hat B. aussergerichtlich mit Fr. 6‘330.40 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Dagegen Beschwerde an Bundesgericht noch hängig.