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Entscheid

R 2012 72

Mietstreitigkeit (Kündigung)

15. Februar 2013Deutsch35 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt sind im vorliegenden Verfahren die angefochtenen Verfügungen (Einspracheentscheide) und die Baubewilligung vom 5. April 2012 (Verfahren R 12 42 – Standortwahl für Unterflurcontainer [UC 5/6]) sowie die angefochtenen Verfügungen (Einspracheentscheide) und die Baubewilligung vom 15. Juni 2012 (Verfahren R 12 72 – Sanierung und Neugestaltung zweier Strassenzüge in der Stadtgemeinde). Beschwerdegegenstand bilden die Zulässigkeit der auserkorenen Molokstandorte UC 5 und UC 6 (jeweils in der Nähe der Häuser/Terrassen der Beschwerdeführer geplant) aus umweltschutzrechtlicher Sicht und die Neugestaltung dieses Strassenzuges mittels „Inselstandorten“ (Kombination Sitzbank mit Baum und Molok/Unterflurcontainer als zusammenhängende Einheit) aus verkehrssicherheitsrechtlicher Sicht. In formeller Hinsicht gilt es zunächst aber noch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer in den gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom Instruktionsrichter vereinigten Verfahren R 12 42 und R 12 72 zu prüfen. Weiter wird der Einwand der fehlenden Transparenz bei der Standortauswahl und den dazu aufgelegten Plänen zu klären sein. Da die erwähnten Verfahren – mangels sachlich oder rechtlich entgegenstehender Gründe – bereits zusammengelegt wurden, rechtfertigt es sich vorliegend, sie auch gemeinsam in einem Urteil zu behandeln und zu entscheiden.

2. a) Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Dabei stellt das Erfordernis des Betroffenseins keine selbständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Voraussetzung für die Legitimation, sondern eine Präzisierung derselben dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1771). Als persönlich betroffen gelten in erster Linie die Adressaten einer Verfügung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1774). In der vorliegenden Angelegenheit hat die Ehefrau des Beschwerdeführers der Parzelle 529 vorgängig nachweislich keine Einsprache gegen die angefochtenen Verfügungen und Baubewilligungen erhoben, weshalb auf ihre Beschwerde mangels Teilnahme am erstinstanzlichen Einspracheverfahren zum Voraus nicht eingetreten werden kann. Wegen Nichteinhaltens des ordentlichen Instanzenzuges sowie Fehlens des Erfordernisses der formellen Beschwer ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (vgl. auch PVG 2010 Nr. 29, 2003 Nr. 34, 1997 Nr. 56, 1989 Nr. 50; Urteil Verwaltungsgericht [VGU] R 11 29 E. 2a vom 16. August 2011).

b) Nach Art. 51 Abs. 2 VRG können die Parteien ihre Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. In seiner Einsprache hatte der Beschwerdeführer der Parzelle 529 lediglich beantragt, der Standort des Unterflurcontainers/Moloks Nr. 5 (UC 5) sei aufzuheben und zu verschieben. Auf die darüber hinausgehenden Anträge in der Beschwerde (nämlich der Aufhebung aller Containerstandorte in der Via … [Ziff. 1], im Eventualantrag [Ziff. 2] und Subeventualantrag [Ziff. 3]) kann somit nicht eingetreten werden. Im Beschwerdeverfahren können nur jene Sachbegehren beurteilt werden, die bereits im Einspracheverfahren gestellt wurden (PVG 1990 Nr. 83). Die zusätzlich gestellten Anträge in der Beschwerde müssen infolgedessen als unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens gegenüber dem vorinstanzlichen Einspracheverfahren im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG gewertet werden. Auf die Beschwerde kann in diesen Punkten daher klarerweise nicht eingetreten werden (so auch: VGU R 07 23 E. 4a vom 20. November 2007, R 07 33 E. 1b vom 26. Juni 2007 und a.a.O. bereits R 11 29 E. 2b).

c) Aus dem genau gleichen Grund kann auch nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführer der Parzelle 695 eingetreten werden, sofern diese ihr ursprüngliches Rechtsbegehren in der Einsprache (Verlegung des Standortes UC 6) im Beschwerdeverfahren nachweislich erheblich erweiterten, indem sie nun neuerdings die Aufhebung aller Containerstandorte in der Via … verlangten und darüberhinaus auch noch einen Eventualantrag (Neuausschreibung) sowie einen Subeventualantrag (Vornahme weiterer Abklärungen und Rückweisung der Sache an Vorinstanz zur Neubeurteilung) stellten. Hierzu verbietet sich ein Eintreten auf die Beschwerde.

d) Demgegenüber haben die Beschwerdeführer auf Parzelle 1392 bereits in ihrer Einsprache Antrag auf Verlegung sämtlicher Containerstandorte an der Via … erhoben. Auf ihre Beschwerde ist deshalb vollumfänglich einzutreten.

3. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verankert und formeller Natur. Er dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere auch das Recht der Betroffenen, sich vor der Eröffnung einer solchen Verfügung zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, die Verfügung zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil BGer 4A_479/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.2.3; BGE 135 II 293 E. 5.1; BGE 132 V 370 f. E. 3.1 mit Hinweisen). Die Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 190 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil BGer 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.1). Verfügungen, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind auch nach der strengen Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107; 1987 Nr. 85; VGU R 08 76, R 10 80 E. 1b, R 10 55 E. 2a, R 10 20 E. 2, R 11 34 E. 3b). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör findet seine Schranke jedoch in einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Art. 29 Abs. 2 BV. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Institut gar nicht schützen will (BGE 131 II 267 E. 4.2; 121 I 375 E. 3b).

Erwägungen

b) Die Beschwerdeführer machen vorliegend zunächst geltend, die aufgelegten Unterlagen und Baupläne seien nicht transparent gewesen, weshalb sie sich nur ein unzureichendes Bild über die beabsichtigten Bauarbeiten hätten machen können. Dieser Vorwurf der fehlenden Transparenz und der damit einhergehenden Verletzung von Mitwirkungs- und Äusserungsrechten im Verfahren ist nach Auffassung des Gerichts nicht zutreffend. Den aufgelegten und bewilligten Auflageprojekt- und Ausführungsplänen lassen sich die geplanten „Inselstandorte“ (mit Molok/Container, Sitzbank samt Baum als Schattenspender) ohne weiteres entnehmen (vgl. dazu im Besonderen Plan 4575.001, Sanierung Via … und Via …, Auflageprojekt, Situation im Massstab 1:500 vom 29. Februar 2011, bewilligt vom Stadtbauamt am 24. April 2012; sowie Plan-Nr. 665-27-1 … Ingenieure vom 16. September 2011[mit Änderungen 10. Februar 2012], genehmigt durch Stadtbauamt am 24. April 2012, sowie Studie … vom April 2009). Aus dem erstgenannten Sanierungsplan sind die kombinierten Insellösungen und aus dem Ingenieurplan … die einzelnen Standorte (inkl. UC 15 und 13) auf der Via … gut ersichtlich. Die gerügte Versetzung der Standorte Nrn. 15 und 13 kommt im Ergebnis einer Nichtgenehmigung des Standorts Nr. 15 gleich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es aber nichts Ungewöhnliches, wenn ein Bauvorhaben nur teilweise bewilligt wird. Allein deshalb muss keine Neuauflage des gesamten Sanierungsprojektes erfolgen. In der Baubewilligung vom 5. April 2012 ist dazu klar festgehalten worden, dass der Standort Nr. 15 nicht erstellt werde (Verzicht auf UC 15). Zudem wurde in der Baubewilligung vom 24. April 2012 (Ziff. 2) festgehalten, dass die Standorte der Container entsprechend den eingereichten Plänen auszuführen seien. Auf eventuelle Abweichungen bei den auf der Strasse markierten Standorten von den Plänen kommt es folglich nicht an. Solche Markierungen haben – gleich wie Bauprofile – nicht den Zweck bereits absolut genau und in jedem Detail korrekt zu sein (wie z.B. massstabgetreue Baupläne), sondern bezwecken lediglich die Bevölkerung und Nachbarn auf geplante Veränderungen aufmerksam zu machen. Weiter wurde gerügt, dass auf den Einwand des Beschwerdeführers der Parzelle 529 betreffend Beeinträchtigung der Garagenausfahrt nicht eingegangen worden sei. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist jedoch zu entnehmen, dass sie nach Abklärungen durch den Fachplaner und die Polizei den Standort Nr. 5 als geeignet und die befürchteten Beeinträchtigungen als nicht relevant befunden hat. Damit hat die Vorinstanz bereits selbstredend erklärt, dass die Verkehrssicherheit aus ihrer Sicht gegeben sei und die übrigen zu erwartenden Beeinträchtigungen (Lärm-/Geruchsimmissionen) nicht wesentlich bzw. letztlich von den Anwohnern hinzunehmen seien. Ebenso ist die Vorinstanz bezüglich der Rüge des zu grossen Einzugsgebietes für den Abfallcontainer Nr. 5 vorgegangen. Aus dem Nichteintreten auf dieses Argument lässt sich ableiten, dass es die Vorinstanz – in Anbetracht der bereits vorhandenen Berechnungen in der Studie … vom April 2009 – als nicht zutreffend qualifiziert hat. Dieses Verhalten der Vorinstanz hinderte die Beschwerdeführer aktenkundig auch nicht daran, die betreffenden Verfügungen und Baubewilligungen beim Verwaltungsgericht sach- und fristgerecht anzufechten, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Intransparenz des Verfahrens; Vorenthalten wichtiger Fakten/Pläne) bzw. eine negative Beeinflussung des Mitwirkungs- und Äusserungsrechtes der Beschwerdeführer hier im Resultat klarerweise zu verneinen ist.

4.

a) Nach Art. 31b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 35 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.100) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen (vgl. Art. 31b Abs. 1 und 2 USG). Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Gemeinden konkret vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 UG). Aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung sind diese Vorgaben für die Auswahl der Containerstandorte massgebend und verbindlich.

b) Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der von der Vorinstanz erteilten Baubewilligungen hängt nicht zuletzt von der Wahl der konkreten Standorte ab. Dabei ist den Gemeinden bei der Festlegung der genauen Abfall- und Entsorgungsstandorte ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend bloss dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26 = VGU R 06 76).

c) Die Beschwerdeführer stören sich im konkreten Fall insbesondere an der Auswahl der Standorte für die Container Nrn. 5 und 6. Diese sollten nicht vor den jeweiligen Liegenschaften der Beschwerdeführer (vor den Parzellen 529, 1392 und 695) auf der Via … platziert werden. Dazu fehlen jedoch sachliche Argumente. Die Beschwerdeführer operieren denn auch mit reinen Mutmassungen. Es wird zum Beispiel geltend gemacht, es sei mit erheblichen Immissionen zu rechnen, da die Einzugsgebiete zu gross seien oder die Entleerung in zu langen Intervallen stattfinde. Die Einzugsgebiete sind aber aktenkundig (so Studie … vom April 2009) nicht zu gross. Zu der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eingereichten, aufschlussreichen und aussagekräftigen Standort- und Entsorgungsstudie der genannten … äusserten sich die Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr. Sollte sich in der Praxis jedoch dereinst tatsächlich erweisen, dass die Leerungs- und Entsorgungsintervalle der Abfallcontainer zu lang wären, können diese durch die Beschwerdegegnerin immer noch jederzeit organisatorisch respektive administrativ angepasst werden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Verschiebung dieser Standorte beispielsweise an die Standorte, welche in der Einsprache der Beschwerdeführer auf Parzelle 1392 vorgeschlagen werden, zu einer vergleichsweise bedeutenden Verbesserung der allgemeinen Entsorgungssituation vor Ort führen würden und im Vergleich zu den vorgesehenen Standorten wirklich als viel geeigneter taxiert werden könnten. In dieser Beziehung hat auch der Augenschein vom 23. August 2012 nichts Gegenteiliges ergeben (vgl. Protokoll samt Fotos der aktuellen Orts- und Erschliessungsverhältnisse). Genau gleich hat das Gerichtsgutachten vom 7. Dezember 2012 (Bericht Schleppkurven-Analyse; Garageneinfahrt Parzelle 529) klar gezeigt, dass die Ein- und Ausfahrt zur Parzelle 529 nach den einschlägigen Richtwerten des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (sog. VSS-Normen) möglich ist und durch das angefochtene Bauvorhaben (Erstellung Molok am Standort Nr. 5 [UC]) nicht markant gestört oder anderweitig nachhaltig beeinträchtigt wird. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass jenes Gutachten die Richtigkeit der Berechnungen der zuvor damit befassten … AG nicht bestätigen konnte, kommen am Ende doch beide Fachpersonen zum gleichen Schluss (Standort UC 5 sei geeignet und für die Anwohner zumutbar). Aus der Sicht der Umweltschutzgesetzgebung und infolge Fehlens einer nennenswerten Beeinträchtigung der Ein- und Ausfahrt zur Parzelle 529 ist die Wahl der Standorte Nrn. 5 und 6 für die Container folglich nicht zu beanstanden und damit zu schützen.

5.

a) Zu prüfen bleibt damit noch der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Verkehrssicherheit durch die rund 10 Meter langen „Inselstandorte“ (inkl. Container) auf dem betreffenden Quartierstrassenabschnitt (Via …) nicht mehr gewährleistet sei. Für die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Verlangsamung des Verkehrs in dieser Wohnzone mit Tempo 30 müssten die Abfallcontainerstandorte anders angeordnet werden. Zum Beispiel müssten sie räumlich näher beieinander und seitenversetzt (abwechslungsweise einmal links und einmal rechts am Strassenrand) angeordnet werden, um eine wirksame und nachhaltige Temporeduktion auf der besagten Strasse bewirken zu können. Zudem müsse an unübersichtlichen Stellen auch noch auf gefährliche Seh- und Sichtbehinderungen Rücksicht genommen werden, um so Verkehrsunfälle mit Kindern oder älteren Menschen vermeiden zu können.

b) Wie der gerichtliche Augenschein vom 23. August 2012 gezeigt hat, sind raumgestalterische Verbesserungen in der Signalisation der Strasse, aber insbesondere auch bezüglich des Strassenbelages (Ein-/Umbau von genügend Schwellen), der wechselseitlichen Anordnung der Abfallcontainer, der Trennung und Aufteilung der kompakten „Inselstandorte“ in ihre Einzelbestandteile (Container; Sitzbänke, hochstämmige Bäume) durchaus möglich und prüfenswert. In verkehrstechnischer Hinsicht sind denn auch die Forderungen der Beschwerdeführer nach griffigeren Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Senkung der Fahrgeschwindigkeit ohne weiteres nachvollziehbar und gerechtfertigt. Der eigens konsultierte Verkehrsexperte hält für die Verkehrsberuhigung die geplante Insellösung allein für nicht genügend und empfiehlt daher weitere Verkehrsberuhigungsmassnahmen. Er ist der Ansicht, dass die Standorte Nrn. 5 und 6 wenig verkehrsberuhigende Wirkung hätten, weil sie zu weit auseinander lägen und nicht seitlich versetzt angeordnet seien. Er bezweifelt, dass die beiden geplanten Inseln Nrn. 5 und 6 die gleiche temporeduzierende Wirkung wie beispielsweise Strassenschwellen entfalten könnten. Aufgrund der dadurch offenen Linienführung über 200 m könne es erfahrungsgemäss durchaus zu erhöhten Fahrgeschwindigkeiten auf der Via … kommen, weshalb eine versetzte Anordnung der betreffenden Standorte sicherheitstechnisch bestimmt besser wäre. Der Verkehrsexperte ist auch der Ansicht, dass eine Auftrennung der derzeit noch als kompakte Inseln geplanten Verkehrsberuhigungsmassnahmen denkbar wäre, indem die Moloks, die Bäume und die Sitzbänke jeweils getrennt voneinander und strassenseitlich versetzt (links-rechts) angeordnet würden. Diesen sachkundigen Feststellungen und Empfehlungen vermag sich das Gericht vorbehaltslos anzuschliessen. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als Art. 28 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) noch explizit vorschreibt, dass bauliche Anlagen - wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze - die Benützer/Innen der Verkehrsanlagen nicht gefährden dürften. Die geplanten Inselstreifen in einer Gesamtlänge von jeweils rund 10 m, welche ohne Zweifel bauliche Anlagen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BG darstellen, belassen im Inselbereich nur eine einzige, verengte Fahrspur. Wird dort mit den zu erwartenden erhöhten Fahrgeschwindigkeiten verkehrt (Kreuzen/Zirkulieren beträchtlich erschwert), ist letztlich mit einer massiven Verschlechterung der gesamten Verkehrssituation auf und entlang des fraglichen Strassenabschnitts zu rechnen. Aufgrund dieser realistischen Einschätzung der künftig vor Ort zu erwartenden Sicherheitsprobleme für sämtliche Verkehrsteilnehmer und Anwohner (inkl. Beschwerdeführer) drängt sich eine angepasste Neugestaltung jener Strasse aus verkehrsrechtlichen Gründen daher geradezu auf.

6.

a) Die angefochtenen Verfügungen (Einspracheentscheide) samt Baubewilligung vom 5. April 2012 (R 12 42) bzw. vom 15. Juni 2012 (R 12 72) sind demnach rechtens, soweit es um die Festlegung der Standorte Nrn. 5 und 6 für die Abfallentsorgung durch Unterflurcontainer geht. Aus Verkehrssicherheitsgründen kann die geplante „Insellösung“ in der bewilligten Form (kompakte Einheit) und Ausgestaltung (alle Massnahmen nur auf einer Strassenseite und in zu grossen Abständen) aber nicht geschützt werden. Im zuletzt genannten Punkt ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie erneut im Sinne der Erwägungen darüber entscheide.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte den Beschwerdeführern – diesen unter solidarischer Haftung für ihren Anteil - und der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen. Den anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführern steht gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG noch eine angemessene [reduzierte] Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zu. Der Vorinstanz steht hingegen nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich – sofern überhaupt – in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtenen Verfügungen und Baubewilligungen werden aufgehoben und die Angelegenheit an die Stadt zur Überprüfung der Standorte auf ihre Verkehrssicherheit und zur Überprüfung der Auftrennung der Standorte in Container-, Bank- und Baumstandorte sowie zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3‘000.--

- aus Kosten des Gutachtens der HMQ AG vom 07.12 2012

Fr.

1‘944.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

554.--

zusammen

Fr.

5‘498.--

gehen zur Hälfte zulasten der Stadt sowie unter solidarischer Haftung für ihre Hälfte zulasten von … (1/6), … (1/6), … und … (1/6) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die Stadt die Beschwerdeführer reduziert mit insgesamt Fr. 4‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.