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Entscheid

R 2012 79

Abänderung des Scheidungsurteils (Mündigenunterhalt)

23. Oktober 2012Deutsch12 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 25./27. Juni 2012, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin/Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdeführer um sofortige Einleitung des Quartierplanverfahrens „…“ ablehnte. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob es die Vorinstanz bei der Erarbeitung des behördenverbindlichen Erschliessungsprogramms 2011-2021 für eine möglichst rasche Erschliessung des betreffenden Plangebietes (zwecks Überbauung von Parz. 711) vorerst belassen durfte oder ob sie verpflichtet gewesen wäre, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Einleitung des fraglichen Quartierplanverfahrens an die Hand zu nehmen bzw. einen entsprechenden Einleitungsbeschluss zu erlassen.

2. a) Gemäss Art. 53 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) ist der Gemeindevorstand zuständig für die Einleitung und Durchführung der Quartierplanung sowie für den Erlass und Änderungen des Quartierplans. Die Gemeinden können für den Erlass und Änderungen den Gemeinderat für zuständig erklären (Abs. 1). Der Gemeindevorstand beschliesst von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung. Lehnt er private Anträge ab, teilt er dies den Antragsstellern in einer anfechtbaren Verfügung mit (Abs. 2). Das Einleitungsverfahren entfällt bei Quartierplanungen, die von Privaten selbst erarbeitet werden (private Quartierplanung; Abs. 3). Einzelheiten über das Verfahren regelt die Regierung durch Verordnung (Abs. 4).

Nach Art. 16 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) gibt der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Gleichzeitig legt er den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Quartierplangebietes während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf. Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen (Abs. 1). Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Plangebietes Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (Abs. 2). Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn das vorgesehene Planungsgebiet aufgrund von Einsprachen geändert wird. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Beteiligte, so ist diesen anstelle einer nochmaligen öffentlichen Auflage Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 20 Tagen zu geben (Abs. 3). Nach Abschluss des Auflageverfahrens erlässt der Gemeindevorstand den Einleitungsbeschluss und eröffnet diesen den Beteiligten und allfälligen Einsprechenden (Abs. 4).

Erwägungen

Gemäss Art. 17 KRVO lässt der Gemeindevorstand – nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses – den Quartierplan durch Fachleute erarbeiten. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Mitwirkung (Abs. 1). Der Gemeindevorstand legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der einzelnen Bestandteile des Quartierplans fest und sorgt dafür, dass die öffentlichen Interessen bei der Planung berücksichtigt werden. Er unterbreitet Entwürfe für Quartierpläne vor der öffentlichen Auflage dem Grundbuchamt zur formellen Prüfung (Abs. 2).

b) Vorliegend sieht das nachträglich edierte Erschliessungsprogramm 2011-2021 der Gemeinde für das Baugebiet „…“ einen Zeitraum für die Erschliessung von 2014 bis 2017 vor. Dies wird zu Recht von niemandem in Frage gestellt. Wie die Beschwerdeführer aber mit plausibler Begründung festhielten, muss der tatsächlichen Erschliessung auch eine entsprechende Planung vorausgehen. Eine Quartierplanung braucht gerichtsnotorisch einige Zeit (Grund: Abwarten der Anfechtungsfristen; materielle Ausarbeitung des Quartierplanes an sich [Gestaltungspläne/Erschliessungspläne]; Zeithorizont dafür ca. 1 Jahr; anschliessend noch Durchführung und Umsetzung des erarbeiteten Quartierplanes). Im konkreten Fall dauert es nun noch ein Jahr und zwei Monate bis 2014, weshalb nicht einzusehen ist, dass der Einleitungsbeschluss für die – ohnehin erforderliche - Quartierplanung nicht schon zum jetzigen Zeitpunkt gefasst werden kann. Ist dem aber so, besteht nach Ansicht des Gerichts sehr wohl ein Anspruch der von der Quartierplanungspflicht betroffenen Grundeigentümer auf zeitgerechte Abwicklung dieser Planung, welche ja ihrerseits Voraussetzung für die zeitgerechte Erschliessung des betreffenden Wohnquartiers ist. Dem Einleitungsverfahren nach Art. 16 KRVO hat bekanntlich noch das eigentliche Quartierplanverfahren zu folgen (Art. 17 ff. KRVO). Mit der anbegehrten Einleitung des Quartierplanverfahrens wird denn auch nicht die sofortige Erschliessung des Gebietes „…“ durch die Gemeinde angestrebt, sondern sichergestellt, dass ab 2014 die Erschliessung auch tatsächlich realisiert werden kann. Das Erschliessungsprogramm der Vorinstanz wird durch die derart „vorgezogene“ Quartierplanung in keiner Art und Weise in Frage gestellt.

c) Sollten die Beschwerdeführer vor dem Abschluss der öffentlichen Quartierplanung einen privaten Quartierplan einreichen, wozu sie laut Art. 53 Abs. 2 KRG berechtigt sind, kann die Gemeinde, falls sie den privaten Quartierplan als genehmigungsfähig erachtet, denn allenfalls schon gefassten Einleitungsbeschluss wiederum aufheben und auf die Erarbeitung eines öffentlichen Quartierplans verzichten (vgl. Art. 53 Abs. 3 KRG). Will die Gemeinde das von den Beschwerdeführern selbst in Aussicht gestellte private Quartierplanverfahren zuerst noch abwarten, hat sie den betreffenden Interessenten und Anspruchsberechtigten eine entsprechend vernünftige Realisationsfrist (von 1 bis 2 Monaten) anzusetzen, um ihr (der Gemeinde) dann den fristgerecht erstellten privaten Quartierplan zur Prüfung und Genehmigung zuzustellen; andernfalls die Einleitung des öffentlichen Quartierplanverfahrens durch die Gemeinde sofort an die Hand zu nehmen ist und, sobald die erforderlichen Vorabklärungen durchgeführt und abgeschlossen sind, ohne weitere Zeitverzögerungen zu erlassen ist.

3.

a) Der angefochtene Entscheid vom 25./27. Juni 2012 ist demzufolge nicht rechtens, weshalb er aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. August 2012 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) der Beschwerdegegnerin (Gemeinde/Vorinstanz) aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den obsiegenden, aber nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern praxisgemäss nicht zu (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

246.--

zusammen

Fr.

1‘746.--

gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.