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Entscheid

R 2012 81

einfache Körperverletzung

13. Dezember 2011Deutsch22 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekte im vorliegenden Verfahren bilden der kommunale Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 24. Juli 2012, mitgeteilt am 31. Juli 2012, mit welchem die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers gegen das von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Baugesuch 2012/12, Neubau Mehrfamilienhaus, Parzelle 549 in …, abgewiesen worden ist sowie die in separatem Entscheid am 31. Juli 2012 erteilte Baubwilligung Nr. 2012/12 für den Neubau Mehrfamilienhaus, Parzelle 549, Via Dual sut 13 in … Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Einsprache zu Recht abgewiesen worden und die Baubewilligung folglich zu Recht erteilt worden ist.

b) Im Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer unter anderem die Gutheissung seiner Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Ferner sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. In diesem Antrag auf Gutheissung ist

- wenn auch nicht explizit gestellt - der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide (Einspracheentscheid und Baubewilligung) sinngemäss enthalten. Somit ist auf die Beschwerde in dieser Hinsicht grundsätzlich einzutreten.

Erwägungen

2.

a) Vorab ist die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers zu klären. Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lautet wie folgt:

Art. 33 Kantonales Recht

(…)

(…)

Es (das kantonale Recht) gewährleistet

die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht,

die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.

(…)

Der Verweis im eben zitierten Artikel (lit. a) auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. Aemisegger/Haag, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen.

Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010 1C_236/2010, E. 1.3 und 1.4): „Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen).

Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E. 2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 57 ff.).

Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; Beusch/Moser/Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Heinz Aemisegger, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 14. Juli 2010).“

b) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Richtig ist hingegen, dass neben den Eigentümern benachbarter Liegenschaften auch Stockwerkeigentümer, Baurechtsinhaber, Mieter und Pächter die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG erfüllen können (Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 N. 60). Diesbezüglich erfüllt folglich der Beschwerdeführer die Legitimationsvoraussetzungen. Ebenso hat er vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Fraglich ist indessen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt, in anderen Worten, ob die bei Bauprojekten vorausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. Dies wird im Folgenden zu prüfen sein.

c) Wie dargelegt stellt sich somit die Frage, ob das Kriterium der räumlichen Nähe der Beschwerdeführer zum Bauprojekt vorliegend erfüllt ist. Unbestritten wohnt der Beschwerdeführer ca. 300 Meter entfernt vom in Frage stehenden Bauvorhaben. Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz der Liegenschaft des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation bereits bei einer räumlichen Nähe von 130 bis 200 Metern bei fehlender Immissionszunahme (vgl. den Katalog in Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 N. 58 ff.). Folglich muss eine Entfernung von 300 Metern zum in Frage stehenden Bauobjekt bei fehlenden Immissionen die Legitimation ausschliessen.

Das Kriterium der fehlenden räumlichen Nähe kann auch nicht durch das behauptete besondere subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Verhinderung der Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Gemeinde durch den uferlosen Bau von Zweitwohnungen und der Lebensqualität im verkehrsfreien Ort etc. kompensiert werden. Ein solches Interesse kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil damit aufgrund des konkreten Sachverhalts die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses ausgehebelt würden und jedem, der eine unzutreffende Behauptung aufstellen würde, die Beschwerdeberechtigung zukäme, was zur verpönten Popularbeschwerde führte. Ein vorgebrachtes Interesse muss nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen, eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. Zürich 1999, § 21 N. 21 mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden kann.

3.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass vorliegende Beschwerde auch im Falle des Eintretens darauf aus folgenden Gründen abzuweisen wäre:

a) Was die Rüge der Verletzung des neuen Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) anbelangt, so kann festgehalten werden, dass es gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 77), die vom Volk und Ständen am 11. März 2012 angenommene und am gleichen Tag in Kraft getretene intertemporale Bestimmung zu Art. 75b BV vorliegend vom Verwaltungsgericht, aber auch von allen rechtsanwendenden Behörden, welche insbesondere Baubewilligungen zum Bau entsprechender Zweitwohnungen erteilen, zu beachten gilt. Die intertemporale Regelung ist mit anderen Worten für die Erteilung von Baubewilligungen im noch laufenden Jahr relevant, erst danach tritt auf den 1. Januar 2013 die vom Bundesrat am 22. August 2012 verabschiedete „Verordnung über Zweitwohnungen“ als das in Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV angesprochene Ausführungsrecht in Kraft und löst − als Folge der intertemporalrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV − das bisherige Recht ab. Aufgrund der Übergangsbestimmung zu Art. 75b BV (und aufgrund der Tatsache, dass nicht vor dem 1. Januar 2013 ein Art. 197 Ziff. 9 BV ersetzendes Ausführungsrecht in Kraft tritt), ergibt sich für das Verwaltungsgericht eindeutig, dass auch in jenen Gemeinden wie …, welche die kritische Grenze von 20 % Zweitwohnungen überschritten haben, im Jahr 2012 noch immer Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilt werden dürfen; dies, da bis zum 31. Dezember 2012 schweizweit noch das bestehende Recht gilt. Die Beschwerde wäre folglich diesbezüglich abzuweisen.

b) Zur Rüge des Beschwerdeführers, ein Interessenkonflikt sei aufgrund der Tatsache, dass zwei Mitglieder des fünfköpfigen Gemeindevorstands beim lokalen Baugeschäft auf Lohnbasis angestellt seien, vorprogrammiert, ist anzumerken, dass für die Ausstandspflicht von Mitgliedern der Gemeindebehörden das VRG massgebend ist (Art. 6a - 6c VRG i.V.m. Art. 23 GG). In Art. 6a VRG werden die Ausstandsgründe aufgezählt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es seien seitens von Mitgliedern des Gemeindevorstandes Ausstandsregeln konkret verletzt worden, vielmehr macht er geltend, zwei Mitglieder seien beim lokalen Baugeschäft auf Lohnbasis angestellt, weswegen ein Interessenskonflikt „vorprogrammiert“ - folglich erst in Zukunft möglich - sei. Zudem ist ein unmittelbares Interesse von Mitgliedern des Vorstandes am Ausgang des Verfahrens weder behauptet noch nachgewiesen. Insbesondere ist weder behauptet noch nachgewiesen, dass das „lokale Baugeschäft“ in die Angelegenheit involviert ist. Auch das Vorliegen der übrigen Ausstandsgründe von Art. 6a VRG ist weder behauptet noch bewiesen.

c) Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung der Bauausführungsfristen gemäss Art. 91 des Baugesetzes der Gemeinde … (BG). Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) dürfen Bauvorhaben begonnen werden, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Baubewilligungen erlöschen gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn begonnen worden ist. Art. 91 KRG gehört zum formellen Baurecht im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG. Es löste per 1. November 2005 deshalb das bestehende diesbezügliche kommunale Recht, hier konkret Art. 91 BG, ab (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 KRG). Weder für die Vollstreckbarkeit der Baubewilligung noch für den Beginn der Bauausführungsfrist ist deshalb die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides erforderlich. Hier liegt zudem der Spezialfall der Kontingentierung vor. Das Bauvorhaben darf deshalb nicht schon begonnen werden, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt, sondern erst bei Baufreigabe. Die Beschwerde wäre somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

d) Der Beschwerdeführer verlangt, der Gemeindevorstand sei vom Verwaltungsgericht betreffend Amtsmissbrauch und versuchter Nötigung zu verwarnen und solle sich zukünftig an die geltenden Gesetze halten. Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde der Gemeinden und deshalb für das Aussprechen von Verwarnungen und die Erteilung von Anweisungen betreffend das Verhalten der Gemeindebehörden (disziplinarische Massnahmen) nicht zuständig. Auf diesen Antrag des Beschwerdeführers wäre folglich nicht einzutreten.

e) Ebenfalls nicht einzutreten wäre sodann auf den rein vorsorglichen Antrag des Beschwerdeführers, es sei dafür zu sorgen, dass der öffentliche Raum nicht durch Baugeräte permanent belegt werde. Sollte die Bauherrschaft bei der Ausführung der Bauarbeiten tatsächlich öffentlichen Grund permanent mit Baugeräten belegen, ist es Sache der Gemeinde im Baupolizeiverfahren, für Abhilfe zu sorgen. Im vorliegenden Verfahren geht es lediglich darum geht zu prüfen, ob das Bauvorhaben der Bauherrschaft den einschlägigen Normen des Bau- und des Planungsrechtes entspricht respektive diese nicht verletzt. Zudem wurde der Antrag im Baueinspracheverfahren nicht gestellt, wäre folglich im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG verspätet und darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

f) Auch hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, Art. 94 BG sei verletzt, kann festgehalten werden, dass diese Bestimmung zu den Verfahrenskosten 2005 durch eine Bestimmung des kantonalen Rechts (Art. 96 KRG, wie Art. 91 KRG zum formellen Baurecht im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG gehörend) abgelöst worden ist. Art. 96 Abs. 2 KRG sieht vor, dass die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten den Einsprechenden zu überbinden sind, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Dies war hier der Fall. Es wird vom Beschwerdeführer nicht begründet, weswegen die Höhe der verfügten Verfahrenskosten von Fr. 750.-- nicht gerechtfertigt sein soll. Gemäss Ansicht des Gerichts verstösst diese nicht gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip. Diesbezüglich wäre die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.

4.

a) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten ist.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG).

c) Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittel- oder Klageverfahren in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 am 24. September 2012 eingereichte Kostennote in der Höhe von Fr. 1‘968.95 (inkl. MwSt.) erscheint dem Gericht angemessen. Der Beschwerdeführer hat somit die Beschwerdegegnerin 2 aussergerichtlich mit Fr. 1‘968.95 zu entschädigen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-recht­lichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass und der Beschwerdegegnerin 1 wird folglich keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

409.--

zusammen

Fr.

2‘409.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. … hat die Baugesellschaft … aussergerichtlich mit Fr. 1‘968.95 (inkl. MWST) zu entschädigen.