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Entscheid

R 2012 99

Berufung ZGB Kindesrecht

22. August 2012Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt sind die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 23. Juli/14. August 2012, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) die Genehmigung für den Umbau samt Umnutzung eines dort bereits seit 20 Jahren bestehenden Stallgebäudes in eine Wohnbaute auf Parzelle 1105 in der Dorfzone – unter Bedingungen und Auflagen – erteilte und damit die dagegen erhobene Einsprache des Nachbarn auf Parzellen 916, 498 und 499 (Beschwerdeführer) abwies. Beschwerdegegenstand bilden dabei die Fragen, ob dieses Umbauprojekt zonen- und baurechtskonform ist und insbesondere mit den ästhetischen Vorgaben in der betreffenden Wohnzone vereinbar ist.

2. a) Art. 81 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) regelt den „Besitzstand“ wie folgt: Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, dürfen erhalten und erneuert werden (Abs. 1). Solche Anlagen und Bauten dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Die Gemeinden können im Baugesetz auch den Wiederaufbau nach Zerstörung oder Abbruch ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise für zulässig erklären (Hofstattrecht). Sie regeln die Einzelheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen (Abs. 3).

In gestalterischer Hinsicht (Ästhetik) bestimmt Art. 73 KRG: Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Wo dieses Gesetz oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorsehen, haben sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen (Abs. 2). Unter den kommunalen Zonenvorschriften wird in Art. 17 des Baugesetzes (BG) zur Dorfzone festgehalten:

Die Dorfzone ist für Wohnzwecke sowie Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe (Gast- und Kleingewerbe) bestimmt. Neue Landwirtschaftsbetriebe und Erweiterungen sind nicht zulässig (Abs. 1). In der Dorfzone dürfen Bauten in Anlehnung an die traditionellen Strukturen neu erstellt, vergrössert, umgebaut oder erneuert werden. Bei Neubauten und Volumenvergrösserungen werden die zulässigen Gebäudedimensionen aufgrund der Siedlungsstruktur von den bestehenden, traditionellen Gebäuden abgeleitet. Wesentliche Bauvorhaben auf unüberbauten Parzellen und Parzellenteilen sind der gesetzlichen Gestaltungsberatung unterstellt (Abs. 2). Alle Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung der Projekte der Baubehörde mitzuteilen. Diese entscheidet über den Beizug der Gestaltungsberatung (Abs. 3).

Im Lichte dieser Vorgaben ist über die Rechtsmässigkeit und Haltbarkeit der von der Gemeinde erteilten Baubewilligung für den Stallumbau auf Parz. 1105 bzw. die Abweisung der gegen dieses Baugesuch erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu entscheiden.

Erwägungen

b) Zunächst gilt es klarzustellen, dass es vorliegend – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdegegnerin 1 – nicht um das „Hofstattrecht“ geht. Das Hofstattrecht (Art. 81 Abs. 3 KRG) stellt lediglich eine „Spielart der Besitzstands- bzw. Bestandesgarantie“ (Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG) dar, die es dem Grundeigentümer gestattet, sein zerstörtes oder baufällig gewordenes Haus ungeachtet abgeänderter Baugesetze bezüglich Gebäude- und Grenzabstände sowie Höhenvorschriften in der bisherigen Ausdehnung wieder zu erstellen. Die Gemeinden können nach dem Hofstattrecht also den Wiederaufbau nach Zerstörung oder Abbruch ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise für zulässig erklären, was die Vorinstanz in Art. 34 BG (Hofstattrecht mit vollständiger Zweckentfremdung) auch ausdrücklich vorgesehen hat. Im konkreten Fall wird aber gar kein Wiederaufbau beabsichtigt und danach vorgenommen, sondern das bestehende (Stall-) Gebäude auf Parz. 1105 insbesondere innen zu Wohnzwecken um- und ausgebaut. Das angeführte Hofstattrecht gemäss Art. 34 BG bzw. Art. 81 Abs. 3 KRG kommt hier deshalb gar nicht zur Anwendung. Anwendbar auf das vorliegende Umbau- und Umnutzungsprojekt auf Parz. 1105 ist vielmehr allein Art. 81 Abs. 2 KRG, der vorsieht, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen – auch ohne vorherigen Abriss oder vorherige Zerstörung - umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden dürfen, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Zu präzisieren gilt es in diesem Sachzusammenhang indessen noch, dass sich die vom Bauberater der Gemeinde (Herr …) gestützt auf Art. 73 Abs. 2 KRG und Art. 17 Abs. 3 BG verlangten Änderungen gemäss den Bauplänen lediglich auf die Materialisierung beziehen. Wie aus den Fassadenplänen „ungültig“ und „bewilligt“ ersichtlich, ist nach der erwähnten Bauberatung praktisch nur die Fassadenschalung sowie die Dacheindeckung gegenüber den zunächst eingereichten Plänen „ungültig“ von der Bauherrschaft laut Fassadenplan „bewilligt“ konkretisiert worden.

c) Die bestehende (Stall-) Baute auf Parz. 1105 liegt in der Dorfzone. Diese sieht laut Art. 17 Abs. 1 BG die Nutzung zu Wohnzwecken, Dienstleistungen und zur Produktion (Gast- und Kleingewerbe) vor. Neue Landwirtschaftsbetriebe und Erweiterungen sind danach nicht zulässig und damit offensichtlich unerwünscht. Damit gibt die Gemeinde klar zu verstehen, dass sie in der Dorfzone keine landwirtschaftlichen Bauten mehr will. Die vorliegende Umnutzung des Stalles in eine Wohnbaute ist deshalb im öffentlichen Interesse. Das allenfalls entgegenstehende öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Regelbauweise, das bei der Wahrung des Besitzstandes regelmässig den Kürzeren zieht, ist sicherlich nicht überwiegend. Angesichts der Tatsache, dass das Volumen der umzunutzenden Baute und deren Entfernung von der Grenze der Nachbarparz. 499 im Süden unverändert bleibt und die Immissionen weniger werden (jetzt Landwirtschaft, später Wohnen), ist auch kein überwiegendes, dem Bauvorhaben entgegenstehendes privates nachbarliches Interesse (ab überbauter Parz. 916 bzw. noch unüberbauter Parz. 498 [beide Dorfzone] sowie Landwirtschaftsparz. 499) auszumachen. Die Umnutzung eines nicht (mehr) zonenkonformen landwirtschaftlichen Gebäudes in ein Wohngebäude bedeutet zudem nicht nur keine Verstärkung der Abweichung von den geltenden Vorschriften, sondern stellt im Gegenteil eine Annäherung an dieselben dar. Das geplante Umbau- und Umnutzungsvorhaben erweist sich damit ohne Zweifel als zonenkonform und mit der privilegierten Bauweise innerhalb der Schranken der Besitzstands- bzw. Bestandesgarantie durchaus vereinbar.

d) Es bleibt damit noch die weitere Frage nach der Bauästhetik im Sinne von Art. 73 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 BG zu klären. Laut diesen gestalterischen Gesetzesvorgaben müssen sich bestehende Bauten und Anlagen in der Dorfzone bei Vergrösserung, Umbau oder Erneuerung an die traditionellen Siedlungsstrukturen anlehnen. Die vorliegende (Stall-) Baute wird zwar innen umgebaut, äusserlich wird das dort bereits vor 20 Jahren gebaute alte Gebäude auf Parz. 1105 jedoch im Wesentlichen belassen (unveränderte Gebäudekubatur; gleichbleibende Gebäudedimensionen). An die verlangte Anlehnung an die traditionelle und charakteristische Bau- und Siedlungsstruktur vor Ort dürfen – so wie es auch die Gemeinde im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens gemacht hat – wohl nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Indessen muss das Bauvorhaben den eingangs erwähnten Gestaltungsvorschriften genügen. Im konkreten Fall dürfen allerdings nicht allzu hohe Massstäbe aus ästhetischer Sicht gesetzt werden, nachdem die bestehende Stallbaute doch schon seit zwei Jahrzehnten dort existiert und in seinen Dimensionen und in seinem Aussehen ja nicht wesentlich geändert wird.

e) Wie der Augenschein vom 12. Oktober 2012 nunmehr klar gezeigt hat, zeichnet sich die Dorfzone durch eine sehr homogene Bauweise aus, was die bereits bestehenden Wohn-, Ökonomie- und Gewerbebauten angeht. So befinden sich unmittelbar im Osten zur Parz. 1105 zwei Wohnhäuser aus Stein-/Mauerwerk (Parz. 916 und Parz. 886) und im Norden ein kleiner Holzschuppen (Parz. 882) sowie dahinter das zugehörige Wohnhaus (Parz. 881; mit typischer Bauart: Oben Holz/Unten Mauerwerk). Direkt im Westen zur Parz. 1105 werden derzeit zwei neue Wohnhäuser aus Beton und Ziegelsteinen (Parz. 915; Überbauung …) hochgezogen. Südlich von Parz. 1105 befinden sich keine weiteren Gebäude (Parz. 499 liegt in der Landwirtschaftszone). Von einer einheitlichen oder typischen Bauweise entlang der Via … (Strassenparz. 930) kann demnach keine Rede sein. Weiter fällt ins Gewicht, dass die äusserlich fast unverändert bleibende Baute auf Parz. 1105 bei weitem nirgends die Dach- oder Giebelfirsthöhe der umliegenden Wohnhäuser erreicht und somit namentlich die Aussicht des Beschwerdeführers (Parz. 916/498/499) überhaupt nicht zusätzlich beeinträchtigt wird. Von einer negativen Beeinflussung der „guten Gesamtwirkung“ durch den Umbau auf Parz. 1105 auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild, so wie es Art. 73 As. 1 KRG vorschreibt, ist folglich nicht auszugehen. Durch die veränderte Nutzung der Parz. 1105 (als künftige Wohnbaute) dürfte sich im Gegenteil eine Verbesserung der Gesamtsituation vor Ort einstellen, weil die lästigen Immissionen (Geruch/ Geräusche/Lärm) aus der bislang rein landwirtschaftlich genutzten Stallbaute allesamt wegfallen dürften und damit die Zielvorstellung in Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz (explizit keine neuen LW-Betriebe in Dorfzone erlaubt; Aussiedelung der LW-Betriebe an Dorfrand bzw. ausserhalb der Bauzone aus verkehrs- und immissionsrechtlichen Gründen angestrebt) optimal erfüllt werden könnte. Das damit offensichtlich entfallende Störpotential zu Gunsten der umliegenden Anwohner – und somit auch für den Beschwerdeführer – erscheint dem Gericht vorliegend doch ein erheblicher Faktor zum Wohle und im öffentlichen Interesse aller Dorfbewohner zu sein. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerde denn auch ziemlich unverständlich, da die veränderte Nutzung doch insbesondere auch für den benachbarten Beschwerdeführer beträchtliche Vorteile mit sich bringen wird.

f) Im Übrigen ist – mangels gegenteiliger Indizien und Beweise seitens des Beschwerdeführers – im Einzelfall davon auszugehen, dass der Stall auf Parz. 1105 seinerzeit absolut rechtmässig erstellt wurde. Für das streitberufene Gericht gibt es jedenfalls keinen triftigen Grund zur Annahme, dass dem vor 20 Jahren nicht so gewesen sein sollte und infolgedessen Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG zum vorneherein keine Anwendung verdient hätten.

3.

a) Die angefochtene Baubewilligung (samt Einspracheentscheid vom 23. Juli/14. August 2012) ist folglich rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 24. September 2012 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrin) nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Aufwand für den Augenschein und 8% Mehrwertsteuer) für gerechtfertigt. Der Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde/Vorinstanz) steht demgegenüber laut Art. 78 Abs. 2 VRG keine solche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

352.--

zusammen

Fr.

3‘852.--

gehen zulasten von Dr. iur. … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Dr. iur. … hat die Baugesellschaft … aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2‘500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. April 2013 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (1C_612/2012).