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Entscheid

R 2013 106

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

10. Juli 2013Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Gemeinde O.1._____ vom 13. Dezember 2012, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, als Schlusszahlung Fr. 68‘439.80 an die vorfinanzierende erstbauende Eigentümerin B._____ zu bezahlen. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Gemeinde den Beschwerdeführer zu Recht als Nächstbauenden im Sinne der Quartierplanvorschriften (QPV) und dementsprechend als Schuldner der Erschliessungskosten qualifiziert hat.

2. Zunächst gilt es bezüglich des anwendbaren Rechts was folgt festzuhalten: In vorliegendem Beschwerdeverfahren geht es um die öffentlich-rechtliche Quartierplanung O._____, welche am 9. Mai 1996 vom Vorstand der früheren Gemeinde O.1._____ (seit dem Jahr 2009 fusioniert mit den früheren Gemeinden O.2._____ und O.3._____) nach kommunalem Recht mitsamt den entsprechenden Quartierplanvorschriften verabschiedet wurde. Auf den 1. November 2005 ist sodann das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) mitsamt der dazugehörigen Vollziehungsverordnung (KRVO; BR 801.110) in Kraft getreten, deren Bestimmungen über Quartierpläne inklusive teilweise jene über die Erschliessung und die Landumlegung (Art. 51 - 54 KRG und Art. 16 - 21 KRVO sowie weitere vereinzelte Bestimmungen über die Erschliessung bzw. die Landumlegung) dem kommunalen Recht vorgehen. Über die in vorliegendem Beschwerdeverfahren zur Diskussion stehenden detaillierten Kostentragungsaspekte schweigen sich die kantonalen Quartierplanbestimmungen des KRG und der KRVO jedoch aus, weshalb die kommunalen Quartierplanvorschriften hierfür massgebend bleiben. Dies erscheint im konkreten Fall auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt, da in Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 der kommunalen Quartierplanvorschriften abweichend von der ansonsten geltenden Regelung die Vorfinanzierungspflicht der Kosten für die Erstellung der Privatstrasse sowie jenen für die Erstellung der privaten Kanalisation durch den Erstbauenden ohne Anspruch auf Vergütung eines Zinses vorgesehen ist. Entsprechend ist in den soeben erwähnten Quartierplanvorschriften auch die Rückzahlungspflicht der Nächstbauenden (Art. 27 Abs. 2 QPV) bzw. der berechtigten Grundeigentümer (Art. 28 Abs. 2 QPV) geregelt worden.

3. a) Vorliegend stehen zwei verschiedene private Vorfinanzierungen durch die erstbauende Eigentümerin der Parzelle 21229, B._____, welche sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren trotz Beiladung nicht direkt beteiligt hat, zur Diskussion:

Einerseits geht es um die erste Bauetappe im Jahr 2008 mit Gesamtkosten von Fr. 179‘520.25, bestehend aus den Kosten für die Privatstrasse von Fr. 89‘611.70, Fr. 68‘553.15 für die Werkleitungen Kanalisation Teilstück V, Fr. 2‘147.15 für die Werkleitungen Kanalisation Teilstück IV, Fr. 6‘799.10 für die Werkleitungen Kanalisation Teilstück III sowie Fr. 12‘409.15 für die Werkleitungen Trinkwasser.

Andererseits geht es um die zweite Bauetappe im Jahre 2011 mit gesamthaften Kosten von Fr. 35‘372.05, bestehend aus den Kosten von Fr. 23‘977.35 für die Fertigstellung der Privatstrasse und aus den Kosten von Fr. 11‘394.70 für die Fertigstellung der Werkleitungen Kanalisation Teilstück V.

Erwägungen

Daneben fielen noch Quartierplanungskosten für den Kostenverteiler von Fr. 2‘870.-- an, deren Aufteilung auf die Privatstrasse und die Werkleitungen proportional zur Bausumme der Baumeisterarbeiten erfolgt ist (Privatstrasse Fr. 1‘517.05, Werkleitung Kanalisation Teilstück V Fr. 1‘067.70, Werkleitung Kanalisation Teilstück IV Fr. 28.70, Werkleitung Kanalisation Teilstück III Fr. 90.80, Werkleitung Trinkwasser Fr. 165.75).

Gemäss Kostenverteiler Kanalisation Teilstücke III - V und Trinkwasser wurden dem Beschwerdeführer Kostenanteile von gesamthaft Fr. 33‘021.60 (Fr. 26‘654.10 + Fr. 2‘175.85 + Fr. 4‘191.65) auferlegt. Bezüglich Privatstrasse wurden ihm gesamthaft Fr. 70‘790.25 belastet, welche sich im Verhältnis von rund 80 % auf die erste Etappe (Fr. 89‘611.70) bzw. von rund 20 % auf die zweite Etappe (Fr. 23‘977.35) beziehen. Diese Unterscheidung zwischen dem Kostenverteiler Kanalisation Teilstücke III - V und Trinkwasser und dem Kostenverteiler Privatstrasse ist rechtlich von Bedeutung, weil die in den Quartierplanvorschriften enthaltenen Regelungen für die Kostenerstattung an die Erstbauende für die Privatstrasse und jene für die Werkleitungen Kanalisation und Trinkwasser nicht deckungsgleich sind (vgl. Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 QPV).

Den auf die Parzelle 21228 entfallenden Erschliessungskostenanteil für die zweite Bauetappe in der Höhe von gesamthaft Fr. 35‘372.05 wurde von der Stockwerkeigentümergemeinschaft O._____ im Jahre 2011 übernommen und an B._____ bezahlt, sodass nach Abzug des für den Beschwerdeführer berechneten Kostenanteils für die Werkleitungen von Fr. 33‘021.60, welcher somit vollumfänglich beglichen wurde, noch ein Betrag für die zweite Bauetappe der Privatstrasse von Fr. 2‘350.45 (Fr. 35‘372.05 - Fr. 33‘021.60) in Abzug zu bringen ist. Dies ergibt schliesslich auf die Parzelle 21228 entfallende offene vorfinanzierte Beträge für die Privatstrasse von Fr. 68‘439.80, bestehend aus Fr. 56‘632.20 für die erste Bauetappe und Fr. 11‘807.60 (Fr. 14‘158.05 - Fr. 2‘350.45) für die zweite Bauetappe.

b) Nachdem somit nur noch die Rückerstattung an die vorfinanzierende Erstbauende B._____ bezüglich der Privatstrasse, nicht aber bezüglich der Werkleitungen zur Diskussion steht, gelangt einzig noch Art. 27 QPV zur Anwendung. Dieser schreibt in Abs. 1 explizit vor, dass die Kosten für die Erstellung der Privatstrasse gemäss Kostenverteiler 2 zulasten der Eigentümer der NZ-Parzellen 1230, 1229 und 1228 gehen. Abs. 2 selbiger Norm bestimmt überdies, dass die Kosten für die Erstellung der Privatstrasse vom Erstbauenden ohne Anspruch auf Vergütung eines Zinsens vorzufinanzieren sind. Der Kostenanteil der Nächstbauenden wird sodann mit Erteilung einer Baubewilligung innert 30 Tagen zur Bezahlung fällig. Weitere Handlungen bezüglich des Eintritts der Fälligkeit werden in den Quartierplanvorschriften nicht genannt, sodass die Fälligkeit automatisch 30 Tage nach Erteilung der Baubewilligung eintritt. Damit setzen die Quartierplanvorschriften den Nächstbauenden entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers mit demjenigen Eigentümer gleich, welcher zur Zeit der Erteilung der Baubewilligung bzw. 30 Tage nach Erteilung der Baubewilligung im Grundbuch eingetragen ist. Dadurch wird klargestellt, dass die Kostenpflicht den zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragenen Eigentümer trifft und dieser als Nächstbauender im Sinne der Quartierplanvorschriften zu betrachten ist. Grundlagen, wonach Dritte, welche im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nicht Eigentümer sind und welche mit dem Eigentümer allenfalls in einem vertraglichen Verhältnis stehen, zu Zahlung der noch offenen Erschliessungskosten angehalten werden können, sind demgegenüber den Quartierplanvorschriften nicht zu entnehmen. An diesem Ergebnis vermag Art. 4 QPV, wonach der Quartierplan unbesehen allfälliger Handänderungen für die Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke gilt, nichts zu ändern. Damit wird - wie die Gemeinde zu Recht ausführte - einzig zum Ausdruck gebracht, dass für die Verbindlichkeiten des Quartierplans nicht die anlässlich dessen rechtskräftigen Auflage bestehende Eigentümerschaft massgebend ist, sondern die Rechte und Pflichten aus dem Quartierplan mit einer Handänderung auf einen neuen Eigentümer übertragen werden können. Art. 4 vermag jedoch denjenigen, welcher zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bzw. 30 Tage nach Erteilung der Baubewilligung als Nächstbauender gilt, nicht von der in Art. 27 Abs. 2 QPV festgesetzten Kostentragungspflicht für die Erschliessung der Privatstrasse zu befreien.

c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist aber sowohl der Hauptanteil für die erste Bauetappe von Fr. 56‘632.20 als auch der verbleibende Nebenanteil für die zweite Bauetappe von Fr. 11‘807.60, gesamthaft somit Fr. 68‘439.80, 30 Tage nach der Erteilung der Baubewilligung vom 15. März 2010 für das vorliegend zur Diskussion stehende Mehrfamilienhaus im Stockwerkeigentum, das heisst am 15. April 2010, fällig geworden. Am 15. April 2010 war nach wie vor der Beschwerdeführer als Eigentümer des in der Zwischenzeit von Parzelle 1228 zu Parzelle 21228 mutierten Grundstücks bzw. der neu gebildeten Stockwerkeinheiten im Grundbuch eingetragen. Denn die Kaufverträge der einzelnen Stockwerkeinheiten wurden erwiesenermassen erst zwischen dem 21. Mai 2010 und dem 15. November 2010 abgeschlossen. Dementsprechend konnten die ersten Handänderungen im Grundbuch frühestens Ende Mai 2010 erfolgt sein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer noch bis mindestens Ende Mai 2010 und damit auch noch 30 Tage nach der Erteilung der Baubewilligung vom 15. März 2010, d.h. am 15. April 2010, als Alleineigentümer aller Stockwerkeinheiten im Grundbuch eingetragen war. Somit ist er zur Zahlung der Kosten der Erschliessung der Parzelle 21228 verpflichtet. Dass er dies nicht gewusst haben soll, trifft offensichtlich nicht zu, da er in Art. 27 Abs. 1 QPV als Eigentümer der Parzelle 1228 namentlich aufgeführt ist.

Nach dem Gesagten hat die Gemeinde den Beschwerdeführer zu Recht als Schuldner der Erschliessungskosten qualifiziert und ihm die noch offenen, durch die Erstbauende B._____ vorfinanzierten Beträge für die Privatstrasse in Rechnung gestellt.

d) An diesem Ergebnis vermögen die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach er zwar früherer Eigentümer der Parzelle 1228 gewesen sei, diese jedoch nicht selber überbaut, sondern vor der Überbauung an die neuen Stockwerkeigentümer verkauft habe, nichts zu ändern. Denn wie gesehen ist für die Kostentragungspflicht weder entscheidend, wer im Zeitpunkt des Baubeginns Eigentümer der jeweiligen Stockwerkeinheiten des Mehrfamilienhauses war, noch, wer die Parzelle schliesslich überbaut hat. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung sowie auch noch 30 Tage nach deren Erteilung am 15. April 2010 als Eigentümer des entsprechenden Grundstücks bzw. der Stockwerkeinheiten im Grundbuch eingetragen war. Die erwiesenermassen erst nach dem 15. April 2010 erfolgten Handänderungen der Stockwerkeigenheiten sind somit nicht geeignet, dieses Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde O.1._____ vom 13. Dezember 2012 erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Gemeinde nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Hingegen steht den anwaltlich vertretenen privaten Beigeladenen eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 5‘647.55 (inkl. MWST) erscheint dabei als ausgewiesen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

344.--

zusammen

Fr.

3‘344.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. A._____ entschädigt die beigeladenen C._____, D._____ und Mitbeteiligte aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 5‘647.55 (inkl. MWST).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Juni 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.