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Entscheid

R 2013 108

Arzt/Ärztin (FU)

1. Februar 2016Deutsch34 min

Source gr.ch

Sachverhalt

Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1. Anfechtungsobjekt ist hier der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstands O.1._____ vom 11./28. Dezember 2017, betreffend die von den Beschwerdegegnern beantragte Projektänderung, bestehend aus der Nutzungsänderung der geplanten Häuser A1-A4 in Erst- anstelle von Zweitwohnungen ohne bauliche Veränderungen. Die von der Baukommission O.1._____ zunächst ohne die betreffende Auflage erteilte Baubewilligung vom 24. Februar 2016 – welche den Beschwerdegegnern erst am 19. Mai 2017 zur Kenntnis gelangte – wurde vom Gemeindevorstand durch Hinzufügen der betreffenden Auflage (zur Vermeidung von Rechtsmissbrauch) materiell somit weitgehend bestätigt. Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin die Stammbewilligungen für die hier alleine noch interessierenden vier Wohnungen (Baugruppe A) auf Parzelle Z.2._____ schon mit Baubewilligungs-/Einspracheentscheid vom 27./28. Dezember 2012 erteilt, wobei die Baubewilligungen für die Einfamilienhäuser A1-A4 zufolge Anfechtung durch die Beschwerdeführer bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen sind und daher immer noch einer gerichtlichen Überprüfung durch das hiesige Verwaltungsgericht zugänglich sind.

Vorab zu beurteilen ist damit die Frage, ob die beabsichtigte Nutzungsänderung der Baugruppe A gemäss angefochtenem Baubewilligungs- und Einspracheentscheid (der Beschwerdegegnerin) vom 11./28. Dezember 2017 mit dem Zweitwohnungsgesetz des Bundes (ZWG; SR 702) und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar ist oder ob dies – trotz zusätzlicher Auflage – vorliegend nicht der Fall ist.

1.2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Berührt sind beschwerdeführende Personen dann, wenn sie stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (BGE 139 II 279 E.2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, falls die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2 und 139 II 279 E.2.2). Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde zudem schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer als Miteigentümer /Eigentümer der Parzelle Z.3._____ (neu Z.4._____) unmittelbare Nachbarn der Bauparzelle Z.1._____ (neu Z.2._____) sind. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu den geplanten vier EFH (Baugruppe A) bezüglich der vorgesehenen Nutzniessung, Erschliessung, Wasserkapazitäten, Aussichtveränderungen oder künftigen Baugestaltung im Quartier nachteilig davon berührt sein könnten, weswegen sie ohne Zweifel ein schutzwürdiges Interesse haben, die angefochtenen Entscheide sowie Bewilligungen auf ihre Rechtmässigkeit durch das Gericht überprüfen zu lassen. Überdies ist die Beschwerde vom 26. Januar 2018 auch frist- und formgerecht innerhalb der 30-tägigen Rechts-mittelfrist seit Mitteilung des angefochtenen Projektänderungsentscheids vom 11./28. Dezember 2017 beim sachlich, örtlich wie auch funktionell zuständigen Verwaltungsgericht erhoben worden, womit die formellen Voraussetzungen laut Art. 38 VRG (Mindestinhalt/Aufbau der Rechtsschrift), Art. 50 (Anfechtungsbefugnis) sowie Art. 52 Abs. 1 VRG (Fristwahrung) vorliegend allesamt erfüllt sind und deshalb auf die Beschwerde eingetreten wird.

1.3. Zur Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Gerichts ist festzuhalten, dass sich die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts aus Art. 51 Abs. 1 VRG herleitet, wonach mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden können. Das streitberufene Gericht überprüft demzufolge die Feststellung des Sachverhalts und die Rechtsfragen frei.

2.1. In materieller Hinsicht gilt es, wie bereits erwähnt, vorab die Kernfrage zu beantworten, wie es sich mit der von der Beschwerdegegnerin bewilligten Projektzweckänderung (Nutzniessung an der Baugruppe A [EFH A1-A4] auf Parzelle Z.2._____ neu als Erst- anstatt als Zweitwohnungen) verhält, wobei die Beschwerdegegner (Bauherrschaft) im August 2013 noch selbst einräumten, dass die nachgesuchte Baubewilligung – soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 75b BV geltend machten – noch mit einer Auflage zu verbinden sei, wonach die geplanten Häuser A1-A4 nur als Erstwohnungen oder als bewirtschaftete Zweitwohnungen genutzt werden dürften. In der Folge erliess die Baukommission die nachgesuchte Baubewilligung am 24. Februar 2016 mit Auflagen. Es folgten danach die wegweisenden Bundesgerichtsurteile vom 3. Mai 2016 (1C_158/2015, 159/2015 und 160/2015; alle den Kanton Wallis betreffend; mit Übersetzung in Pra 106 [2017] Nr. 17). Gestützt auf diese höchstrichterlichen Erkenntnisse kam es zum angefochtenen Entscheid vom 11./28. Dezember 2017, worin die Bewilligung zur Zweckänderung der Baugruppe A an die zusätzlich aufgestellte Auflage "der vorherigen Abgabe eines unwiderruflichen Kaufversprechens oder Nachweises langfristiger unkündbarer Mietverträge" geknüpft werden sollte, um so allfällige Gesetzesumgehungen im Zusammenhang mit der Zweitwohnungsgesetzgebung verhindern zu können. Für das Gericht stellt sich hier somit die Frage, ob diese Vorkehrungen (mittels nachträglich aufgestellter Auflage) genügend sind, um vor Art. 75b BV und der diese Verfassungsbestimmung im Detail präzisierenden Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes standzuhalten.

Erwägungen

2.2

Am 1. Januar 2016 sind das Bundesgesetz über die Zweitwohnungen und die Zweitwohnungsverordnung (ZWV; SR 702.1) in Kraft getreten. Das Department für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) hat diesbezüglich eine Vollzugshilfe für die Baubewilligungsbehörden zwecks einheitlichen Vollzugs des ZWG/ZWV erlassen. Zur Problematik der Erstwohnungen wird in dieser Vollzugshilfe in Art. 7 'Erlaubte Wohnungen mit Nutzungsauflage' unter Abs. 1/2 'Neue Erstwohnungen bzw. den Erstwohnungen gleichgestellte Wohnungen und touristisch bewirtschaftete Wohnungen' wegleitend was folgt festgehalten:

Erstwohnungen: Neue Erstwohnungen und Erstwohnungen gleichgestellte Wohnungen können ohne weiteres bewilligt werden, sofern die Baubewilligung mit einer entsprechenden Nutzungsbeschränkung bzw. -auflage versehen wird. Zu den Definitionen dieser Wohnungen siehe Art. 2 ZWG. Hinweis: Um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen (wie z.B. im Fall, dass eine Person oder eine Unternehmung ein Baugesuch für eine Vielzahl von Erstwohnungen stellt, die den üblichen Bedarf an Erstwohnungen in der Gemeinde bzw. der Region offensichtlich übersteigen würden, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Gesuchen um Sistierung der Erstwohnungsauflage und entsprechend mit der Nutzung der Wohnungen als Zweitwohnungen zu rechnen wäre), hat die Baubehörde die Sache näher bezüglich Umgehung des ZWG zu prüfen (so BGE 142 II 206 = Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2015 vom 3. Mai 2016; 1C_158 und 160/2015).

2.3

Gemäss Pra 106 (2017) Nr. 17 (betreffend "Leytron im Kanton Wallis" mit Bundesgerichtsurteil 1C_159/2015 vom 3. Mai 2016 [frz. Originaltext]) ist die Baubewilligung dann zu verweigern, falls ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn der Bauherr angibt, die Liegenschaft, für die er um eine Bewilligung ersucht, als Erstwohnung zu nutzen, während diese Nutzung aufgrund der ungenügenden Nachfrage nach Erstwohnungen ausgeschlossen ist. Die Nachfrage nach Erstwohnungen ist also eines der Kriterien bei der Prüfung, ob die Nutzung als Erstwohnung überhaupt möglich ist. Diesbezüglich ist auch die Anzahl der Wohnungen zu berücksichtigen, die am betreffenden Ort gleichzeitig auf den Markt gelangen sollen. Art. 14 ZWG regelt sodann die Sistierung bei Nutzungsbeschränkungen wie folgt (Abs. 1): Die Baubewilligungsbehörde sistiert auf Gesuch der Eigentümerin/des Eigentümers eine Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 7 Abs. 1 während einer bestimmten Dauer, wenn (lit. a) die Nutzungsbeschränkung infolge besonderer Umstände – wie Todesfall, Wohnungswechsel oder Zivilstandsänderung – vorübergehend nicht eingehalten werden kann; oder (lit. b) die Eigentümerin/der Eigentümer nachweist, die Wohnung öffentlich ausgeschrieben und erfolglos nach Personen gesucht zu haben, die die Wohnung gegen angemessenes Entgelt rechtmässig nutzen. Der Formulierung von Art. 14 Abs. 1 lit. b ZWG birgt aber die Gefahr in sich, dass von vornherein auf die Sistierung der angegebenen Nutzung spekuliert wird und im Ergebnis eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung herbeigeführt werden könnte.

2.4

Vor diesem Hintergrund des allgemeinen Verbots, die Grenze von 20 % des Zweitwohnungsanteils in einer Gemeinde zu überschreiten (vgl. Art. 6 Abs.1, Art. 7 ZWG und Art. 2 Abs. 4 ZWV), kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Bauherren versucht sind, die Sistierung nach Art. 14 ZWG zu umgehen, indem sie fälschlicherweise (bzw. wider besseres Wissen) angeben, ihre Bauten als Erstwohnungen oder sonst als der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Touristenwohnungen zu nutzen. Um einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch handelt es sich aber nur, wenn von Anfang an klar ist, dass die geplanten Neubauprojekte nicht wie angegeben genutzt werden können, namentlich wegen des ungenügenden Bedarfs an Erstwohnungen in der fraglichen Gemeinde für die Art von betroffenen Wohnobjekten und/oder bei anderen konkreten Indizien (Urteil des Bundesgerichts 1C_874/2013 vom 4. April 2014 E.4.5 und insbesondere Pra 106 [2017] Nr. 17 E.2.2). Eine Rechtsumgehung – als besondere Art von Rechtsmissbrauch – liegt dann vor, wenn eine Person die Anwendung einer Bestimmung, die ein gewisses Ergebnis auferlegt oder untersagt, umgeht und dieses Ergebnis mit einer anderen Norm auf anscheinend rechtmässigem Weg erzielt (BGE 132 III 212 E.4.1 = Pra 96 [2007] Nr. 9). Die umgangene Bestimmung muss aber ungeachtet des rechtlichen Umgehungskonstrukts angewendet werden (vgl. BGE 134 I 65 E.5.1 = Pra 97 [2008] Nr. 86; BGE 131 I 166 E.6.1). Im Zusammenhang mit Art. 75b BV und seinen Anwendungsbestimmungen geht es darum zu prüfen, ob der Bauwillige, der vorgibt, eine Erstwohnung – angesichts der Verfassungsnorm eigentlich zulässig – laut der Definition von Art. 2 und 3 ZWG bauen zu wollen, nicht auf die Umgehung des aus Art. 75b BV und Art. 6 ZWG hervorgehenden Verbots abzielt und letztlich eine Zweitwohnung erstellt. Genauso verhält es sich, wenn er gezielt von Art. 14 ZWG Gebrauch machen will, welcher es erlaubt, diese Nutzungsart zu sistieren, wenn überhaupt keine Nachfrage nach solchen Wohnungen zu einem angemessenen Preis besteht, obwohl die Bauherrschaft immer (oder neuerdings) vorgibt, nur noch Erstwohnungen (anstelle der ursprünglich geplanten Zweitwohnungen) bauen zu wollen. Bei solchen Konstellationen handelt es sich – nach Auffassung des Bundesgerichts laut Pra 106 [2017] Nr. 17 E.2.4 in fine – um eine Rechtsumgehung im klassischen Sinne. Vertiefte Abklärungen durch die Baubehörden sind zur effektiven Bekämpfung der Missbrauchsgefahr infolgedessen unerlässlich (Kompetenzzentrum Zweitwohnungen, Themenblatt 03.1 [ZWG] Bewilligung von Erstwohnungen in Ziff. 3.3 Version 01 / Dezember 2017; sowie Urs Hofstetter-Arnet, Öffentliches Baurecht: Rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 75b BV nur in offensichtlichen Fällen (www.bau-immobilienrecht. ch/de/oeffentliches-baurecht/news/detail/News/rechtsmissbrauch).

2.5

Vorliegend gilt es demnach zu berücksichtigen, dass praktisch gleichzeitig mit den vier Einfamilienhäusern (EFH A1-A4) der Baugruppe A ebenfalls die bereits rechtskräftig bewilligten fünf Einfamilienhäuser (EFH B1-B3) der Baugruppe B und (EFH C1-C2) der Baugruppe C im selben Quartier auf den Markt kommen würden. Der Bedarf bzw. die Kaufaussichten nach dem Erwerb oder der Vermietung entsprechender Wohneinheiten bei diesem Wohntypus (EFH) erscheint dem Gericht damit jedoch offensichtlich gering zu sein, weil sich andernfalls die berechtigte Frage stellt, wieso die Bauherrschaft (Beschwerdegegner) die fünf schon 2016 rechtskräftig bewilligten Wohnhäuser (EFH B1-B3 und C1-C2) in demselben Wohngebiet nicht schon längst erstellt und verkauft oder zumindest vermietet hat. Die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde O.3._____ lag am 31. Dezember 2016 bei 458 Personen, 204 Gebäuden und 339 Wohnungen, mit Leerbestand 12 Wohnungen per 1. Juni 2017 (Quelle: Statistik der Graubündner Kantonalbank [GKB] – "Durchblick 2017 - Graubünden in Zahlen", S. 34/35). Diese Angaben wurden durch die vertieften Abklärungen sowie eigenen Nachforschungen der Baubehörde für das Jahr 2016 noch bestätigt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 22), worin ebenfalls von einem für die besagte Gemeinde O.3._____ sicherlich hohen Leerwohnungsbestand von über 10 Wohnungen die Rede ist. Im Zeitraum von 2006 bis 2016 sank die Gesamtbevölkerungszahl in dieser Gemeinde zudem noch um -6.0 %, was einer Abnahme von rund 28 Personen entspricht. Für das Gericht ist es deshalb für die Gesamtbetrachtung der erteilten Baubewilligungen und deren Missbrauchspotential von entscheidender Bedeutung, ob durch die zusätzlich eingeflochtene Auflage im Entscheid vom 11./28. Dezember 2017 zwecks Ergänzung/Anpassung der Baubewilligung vom 24. Februar 2016 die latente Gefahr eines Rechtsmissbrauchs tatsächlich erfolgswirksam als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdegegner erachten eine solche Gefahr anhand des Inhalts und der Formulierung der nachgeschobenen Auflage als gebannt.

2.6

Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts handelt es bei der fraglichen, ergänzenden Auflage zur Baubewilligung vom 24. Februar 2016 indessen um einen untauglichen Versuch, einen möglichen 'objektivierten' Rechtsmissbrauch zu verhindern. Wie die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (vgl. deren Bg-act. 23) lediglich dartun konnten, seien im Jahre 2016 zwei Wohnhäuser an zwei Familien verkauft worden, welche diese als Erstwohnungen nutzten. Ausserdem seien in der Überbauung der L._____ AG mehrere Wohnungen als Erstwohnungen vermietet worden und die Familie M._____ habe ihren festen Wohnsitz ebenfalls ins betreffende Wohnquartier verlegt. Im Weiteren sei der Landpreis im besagten Quartier aktuell tief, womit er sowohl für junge als auch ältere Kaufinteressenten erschwinglich sei. Dieser Argumentation der Beschwerdegegner vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdegegner bzw. Bauherrschaft sehr rudimentär und wenig detailliert ausgefallen sind. Die Projektänderung ist mittels Briefes anstatt neuer Pläne nur schlecht unterlegt worden. Weiter ist für das Gericht nicht ersichtlich und unklar geblieben, ob die verkauften zwei Wohnhäuser Einfamilienhäuser (EFH) oder Mehrfamilienhäuser (MFH) sind, was für die Frage, ob es wirklich gleichartige Häuser und damit überhaupt miteinander vergleichbare Wohntypen sind oder nicht, von ausschlaggebender Bedeutung wäre. Immerhin lässt sich festhalten, dass die ins Feld geführten Wohneinheiten in der Überbauung der L._____ AG auf jeden Fall alles Wohnungen waren und folglich nicht als "gleichartig/-wertig" im Direktvergleich zu den vier EFH A1-A4 der Beschwerdegegner bezeichnet werden können. Ein Bedarf an vier zusätzlichen Einfamilienhäusern auf Parzelle Z.2._____ (Baugruppe A) erscheint dem streitberufenen Gericht umso unwahrscheinlicher, als diesem die Verhältnisse vor Ort aufgrund eines Parallelfalles mit Augenschein (VGU R 2016 60 + 87 vom 27. September 2017; mit Verzicht auf den Bau zweier EFH auf Nachbarparzellen direkt östlich davon) selbst bestens bekannt sind. Die Auflage (mit Kaufversprechen) muss daher in der Realität als zahnlose Auflage bzw. nicht griffige Sicherungsmassnahme gewertet werden, um eine Umgehungsgefahr tatsächlich ausschliessen zu können. Dasselbe gilt bezüglich der verfügten Mietverpflichtung über fünf Jahre für Niedergelassene und/oder Familien auf der Suche nach kostengünstigem Lebens-/Wohnraum im besagten Aussenquartier der Gemeinde, da eine solche Zeitspanne als viel zu kurz taxiert werden muss, um effektiv erfolgswirksam die Gefahr einer Gesetzesumgehung auf Dauer und nachhaltig ausschliessen zu können.

2.7

Daraus ergibt sich für das Gericht, dass aufgrund der erteilten Baubewilligung vom 24. Februar 2016 der Baukommission bzw. des darauf basierenden Bestätigungsentscheids der Beschwerdegegnerin betreffend Projektänderung vom 11./28. Dezember 2017 mit Erstwohnungsauflage für die Baugruppe A eine überproportionale Anzahl von Erstwohneinheiten erstellt würde, die den üblichen Bedarf an Erstwohnungen in der besagten Gemeinde bzw. Region offensichtlich massiv übersteigen würde, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit vorhersehbaren Gesuchen um Sistierung der Erstwohnungsauflage – mit dem Ziel der Nutzung der zusätzlichen EFH A1-A4 als unzulässige Zweitwohnungen und neue Ferienhäuser – zu rechnen wäre. Der Tatbestand einer realistischen Gesetzesumgehung und demzufolge eines keinesfalls schützenswerten Rechtsmissbrauchs ist für das streitberufene Gericht damit hinreichend erstellt. Eine Überprüfung der übrigen Vorbringen und Einwände – wie ungenügende Erschliessung, mangelhafte Wasserversorgung, Bedenken hinsichtlich Ästhetik sowie Baugestaltung, Fragen zur Schutzraumpflicht, Ausnutzungsproblematik usw. – erübrigt sich damit, da die erteilten Baubewilligungs- und Entscheide für die Baugruppe A bereits an den klaren Vorgaben im ZWG/ZWV und der Praxis des Bundesgerichts scheitern.

3.1

Zusammengefasst ergibt sich, dass der Entscheid vom 27./28. Dezember 2012 (Stammbewilligung) und der Entscheid vom 11./28. Dezember 2017 (Projektänderung) betreffend die Baugruppe A mit ergänzender Erstwohnungsauflage rechtlich nicht haltbar sind, sondern in einer Gesamtschau als offenkundig rechtsmissbräuchlich taxiert werden müssen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde vom 26. Januar 2018 und folglich zur Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen und Entscheide betreffend die Baugruppe A (Häuser A1-A4). Die bereits rechtskräftig bewilligten Baugruppen B und C waren vorliegend nicht Beschwerdethema.

3.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je hälftig der Beschwerdegegnerin (½) sowie den Beschwerdegegnern (½) – diese beiden unter sich solidarisch haftend - aufzuerlegen. Dabei wird ermessensweise die Staatsgebühr auf insgesamt Fr. 5'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) – entsprechend der Komplexität des Falles und der langen Dauer des Verfahrens (2012-2018) – festgelegt.

3.3

Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner – nach demselben Verteil- und Haftungsschlüssel wie für die Gerichtskosten - die Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem für die 'notwendig verursachten Kosten' angemessen zu entschädigen. Es kann dabei auf die Honorarnoten des Anwalts der Beschwerdeführer vom 31. Mai 2013 über Fr. 7'493.05 (bestehend aus: Zeit- und Arbeitsaufwand 27.5 Std. à Fr. 240.--/Std. [Fr. 6'600.--] zzgl. Kleinspesen [Fr. 338.--] sowie Mehrwertsteuer 8 % [Fr. 555.05]) und vom 2. Juli 2018 über Fr. 7'072.-- (bestehend aus: Zeit- und Arbeitsaufwand 25.5 Std. à Fr. 240.--/Std. [Fr. 6'120.--] zzgl. Kleinspesen [Fr. 446.40] sowie Mehrwertsteuer 7,7 % [Fr. 505.60]), insgesamt Fr. 14'565.05 (inkl. MWST), abgestellt und diese Gesamtkostennote unverändert übernommen werden. In diesem Umfange haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner also noch je hälftig (= Fr. 7'282.525) eine Parteientschädigung an die anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Baubewilligungs-/Einsprache-entscheid vom 27./28. Dezember 2012 (Stammbaubewiligungen für Baugruppe A) sowie der Baubewilligungs-/Einspracheentscheid vom 11./28. Dezember 2017 (Projektänderung für Baugruppe A) werden aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

5'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

604.--

zusammen

Fr.

5‘604.--

gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde O.1._____ (½) sowie C._____ und D._____ (½), letztere untereinander solidarisch haftend, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich haben die Gemeinde O.1._____ (½) und C._____ und D._____ (½), letztere solidarisch haftend, A._____ und B._____ mit total Fr. 14'565.05 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]