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Entscheid

R 2013 128

Submissionen

2. September 2014Deutsch23 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 11. Januar 2013 der Gemeinde B._____ betreffend Heckenpflege der Parzellen 3254 und 3258. Zunächst ist davon Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ihre Rechtsbegehren teilweise zurückgezogen hat, indem sie lediglich noch die auf Parzelle 3254 verfügten Massnahmen beanstandet, ausdrücklich aber nicht (mehr) die auf Parzelle 3258 beabsichtigten Massnahmen. Die Beschwerde ist deshalb bezüglich der auf Parzelle 3258 beabsichtigten Massnahmen durch Rückzug gegenstandslos geworden.

2. Bezüglich der auf Parzelle 3254 verfügten Massnahmen macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht zunächst geltend, ihr sei das rechtliche Gehör seitens der Gemeinde nicht gewährt worden. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass das Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) im vorliegenden Fall namens und auftrags der Gemeinde tätig war. Dies geht beispielsweise aus dem der Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung zugestellten Beschlussprotokoll des ANU vom 12. September 2012 (Bg-act. 4.; ANU-act. 8) hervor, wo festgehalten wird, dass das ANU den Lösungsvorschlag „auf Anfrage der Gemeinde vom 12. Dezember 2011" entworfen hat; welcher überdies inhaltlich mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmt, sowie auch aus dem der Beschwerdeführerin eingeschrieben zugestellten Schreiben des ANU vom 17. Oktober 2012 (Bg-act. 6; ANU-act. 10), welchem entnommen werden kann, dass das ANU auf Anfrage der Gemeinde zwecks Vermittlung eingeschaltet worden sei. Da die Beschwerdeführerin die diversen Kontaktaufnahmen des für die Gemeinde agierenden ANU sodann nicht bestreitet, trifft es demnach nicht zu, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde. Selbst wenn es aber zuträfe, dass die

Beschwerdeführerin mündlich vom ANU nicht auf eine bevorstehende Verfügung aufmerksam gemacht worden wäre, geht aus dem Umstand, dass sie in ihrem Schreiben vom 28. September 2012 an das ANU (Bg-act. 5; ANU-act. 9) selber um den Erlass einer Verfügung gebeten hat, klar hervor, dass sie bei Scheitern einer gütlichen Lösung mit dem Erlass einer Verfügung gerechnet hat. Das Schreiben zeigt zudem, dass die Beschwerdeführerin über die Angelegenheit schon lange vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestens im Bilde war und somit hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu den verfügten Massnahmen zu äussern. Demnach wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör seitens des ANU, welches hier für die Gemeinde tätig war, ausreichend gewährt, womit die angefochtene Verfügung in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

3. a) Bezüglich der auf Parzelle 3254 verfügten Massnahmen macht die Beschwerdeführerin sodann in materieller Hinsicht vorab geltend, dass für die angefochtene Verfügung eine genügende gesetzliche Grundlage fehle, insbesondere, da das Baugesetz X._____ (BG; komm. GS 0.021.00) auf der Homepage der Gemeinde nicht publiziert sei. Diesbezüglich ist jedoch klarzustellen, dass es keine Rolle spielt, dass das BG auf der Homepage der Gemeinde B._____ angeblich nicht aufgeschaltet gewesen sein soll, weil sich die Beschwerdeführerin auch bei der Gemeinde direkt über den Inhalt des BG hätte informieren können. Ein Besuch auf der Homepage der Gemeinde B._____ am 4. September 2013 ergab, dass das Baugesetz aufgeschaltet ist.

b) Die hier massgebliche gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung bildet – wie die Gemeinde richtig feststellt – Art. 11 Abs. 3 BG zusammen mit dem geltenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 X._____ (GGP). Danach dürfen die im GGP bezeichneten erhaltenswerten Hecken, Feldgehölze und Bäume nicht zerstört oder gerodet werden und sind in ihrem Charakter zu erhalten. Über die Kompetenz zur Durchsetzung der allfälligen Wiederherstellung und Pflege der Hecken schweigt sich Art. 11 Abs. 3 BG allerdings aus. Das ANU hält dafür, dass diesbezüglich Art. 55 Abs. 3 BG analog anwendbar sei, wonach die Baubehörde die notwendigen Massnahmen zur Pflege und Kennzeichnung der geschützten Gebiete trifft (Satz 1). Art. 55 BG betrifft aber Naturschutzzonen und ist deshalb hier nicht anwendbar. Die gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung der Hecken findet sich in Art. 47 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000), welcher wie folgt lautet:

Art. 47 Abs. 1

„Wer ein aufgrund der Bundesgesetzgebung oder dieses Gesetzes geschütztes Objekt beschädigt oder zerstört, kann von der zuständigen Fachstelle unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden

lit. a: die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;

lit. b: die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens

entstehen;

lit. c: angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht

möglich ist.

Abs. 2

Wenn gleichzeitig ein Verstoss gegen Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung vorliegt, findet das Verfahren gemäss Artikel 94 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden Anwendung“.

Erwägungen

Bei der fraglichen Hecke handelt es sich vorliegend unbestrittenermassen um "ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Objekt" und gemäss Art. 7 KNHG, welcher wie folgt lautet:

Art. 7

„Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden treffen Massnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen sowie zur Erhaltung, Aufwertung und Pflege von schutzwürdigen Objekten durch:

lit. a: Instrumente des Raumplanungsrechts;

lit. b: Verfügungen über Einzelobjekte;

lit. c: Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern;

lit. d: besondere Auflagen und Bedingungen bei der Ausrichtung von Beiträgen“.

sind die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden berechtigt Massnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen sowie zur Erhaltung, Aufwertung und Pflege von schutzwürdigen Objekten – wie vorliegend der Hecke – zu treffen. Gleichzeitig wird dem GGP der Gemeinde aber nicht Genüge getan, so dass aufgrund des Verweises in Art. 47 Abs. 2 KNHG gemäss Art. 94 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden (KRG; BR 801.100) die kommunale Baubehörde für die Wiederherstellung zuständig ist. Im Übrigen liesse sich die Zuständigkeit der Gemeinde zur Heckenpflege (womit die Berechtigung zur Vornahme entsprechender Massnahmen selbstverständlich verbunden sein muss) wohl auch direkt auf Art. 17 Abs. 2 KNHG abstützen. Art. 17 KNHG bestimmt, dass:

Art. 17 Abs. 1

„Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Vernetzung isolierter Lebensräume und ihrer Lebensgemeinschaften.

Abs. 2

In intensiv genutzten Gebieten sorgen sie für ökologischen Ausgleich mit der Anlage und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, mit der Aufwertung von Fliessgewässern und von Uferbestockungen, mit Ackerrandstreifen oder anderer naturnaher und standorttypischer Vegetation. Die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen sowie touristischen Nutzungen sind dabei zu berücksichtigen.“

Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass vorliegend gestützt auf die vorstehend genannten genügenden, gesetzlichen Grundlagen der Erlass der angefochten Verfügung in die Zuständigkeit der Gemeinde fiel. Die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht somit nicht zu beanstanden.

c) Bezüglich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die unbestrittenermassen geschützte Hecke gemäss GGP und Zonenplan aber lediglich auf Parzelle 3258 liege, beweist ein Blick auf die Pläne (Bf-act. 18 und ANU-act. 1) das Gegenteil. Die „Punkte“ sind klar auf beiden Parzellen liegend eingetragen, d.h. die die Hecke symbolisierenden „Punkte“ sind eindeutig auf der als „Strich“ dargestellten Parzellengrenze eingetragen, womit die auf und entlang der Grenze liegende, erhaltenswerte Hecke – und damit ebenfalls die sich im Lauf der Jahre von der Hecke auf die Parzelle 3254 herausgebildeten Bäume und Sträucher – die Parzelle 3254 betrifft. Damit ist belegt, dass die Gemeinde beim Erlass der Verfügung nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, denn auch auf der Parzelle 3254 befindet sich somit ein Teil der gemäss Art. 47 Abs. 1 KNHG geschützten Hecke. Die angefochtene Verfügung ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.

a) Bezüglich der auf Parzelle 3254 verfügten Massnahmen kritisiert die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht ferner als inhaltlich untauglich und gesetzeswidrig. Sie behauptet insbesondere, die Hecke weise auf Parzelle 3254 keine ökologischen Defizite bezüglich der Anforderungen im Baugesetz auf. Sie sei natürlich gewachsen und es treffe nicht zu, dass es sich bei den bestehenden Bäumen um alte Stockausschläge von Eschen handle. Dazu ist festzuhalten, dass diese Darstellung sicherlich zu kurz greift. Gemäss den ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des fachkundigen ANU resp. der Gemeinde, handelt es sich bei der Hecke um eine Grenzhecke mit Heckenlebensraum, welche mit alten Stockausschlägen von Eschen durchwachsen ist; was für Eschen, welche die Eigenschaft und Tendenz aufweisen, Stockausschläge zu bilden, typisch ist. Deshalb müsse die Hecke, da sie sich sonst in ihrem Charakter verändere, unterhalten werden. Hierfür benötigten die typischen Heckengehölze Pflegemassnahmen, damit sie nicht mit der Zeit von rasch wachsenden Pflanzen beschattet und an der Entfaltung gehindert werden; dies um der Bedeutung der in Art. 11 Abs. 3 BG enthaltenen Verpflichtung "sie sind in ihrem Charakter zu erhalten" gerecht zu werden. Dass mit der Zeit ökologische Defizite an der Hecke aufgetreten sind resp. auftreten, ist sodann auch nicht weiter verwunderlich, kam doch die Beschwerdeführerin den im gesamtbetrieblichen Bewirtschaftungsvertrag (ANU-act. 4 und 5) mit dem Kanton Graubünden, vertreten durch das ANU, von 2009 resp. 2012, vereinbarten Pflegeeingriffen an genau dieser Hecke nicht nach, weshalb überhaupt eine Verfügung von der – wie vorstehend festgestellt wurde – zuständigen Baubehörde der Gemeinde zu erlassen war. Bezüglich des Bewirtschaftungsvertrages ist zudem festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich verhält, wenn sie die auf ihrer Parzelle vorzunehmenden Heckenpflegemassnahmen nun als unnötig und untauglich ablehnt, obwohl sie den Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen hat.

b) Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin bezüglich der auf Parzelle 3254 verfügten Massnahmen die angefochtene Verfügung als sachlich nicht gerechtfertigt soweit die bestehenden Bäume auf ihrer Parzelle ersatzlos entfernt werden sollen und die bestehende Hecke aus Bäumen und Sträuchern in ein Hochhecke zu überführen wäre. Überzeugend ist diesbezüglich jedoch die Darlegung des ANU resp. der Gemeinde, wonach das Auf-den-Stock-Setzen der Eschen im Hinblick auf die Umwandlung der Hecke in eine Hochhecke nicht bedeute, dass Eschen entfernt würden (sie wachsen ja nach). Zudem dürften auf der Höhe des Hauses der Beschwerdegegner auf der Parzelle 3254 auch in Zukunft Bäume wachsen, nur eben keine hohen Bäume (Hochstammbäume), da diese zur Entfaltung speziell im Kronenbereich zu wenig Platz haben. Und im Übrigen dürfe die ausgewachsene Esche beim unteren Mauerdurchlass auf Parzelle 3254 gemäss Mitteilung des ANU vom 17. Oktober 2012 (Bg-act. 6; ANU-act. 10) stehen bleiben. Es trifft also – wie von der Beschwerdeführerin ebenfalls behauptet – gar nicht zu, dass in Zukunft auf Parzelle 3254 keine Hochstammbäume mehr wachsen dürfen. Auf der Parzelle der Beschwerdeführerin geht es nämlich nicht um die ersatzlose Entfernung von Bäumen, sondern um Heckenpflegemassnahmen, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Bewirtschaftungsvertrages bereits zugestimmt hat. Die in der angefochtenen Verfügung von der Gemeinde beschriebenen Massnahmen die Parzelle 3254 betreffend bezüglich des Heckencharakters im Sinne des Art. 11 Abs. 3 BG sowie bezüglich der Dimensionierung des Heckenbereiches im Hausbereich und unterhalb des Hauses bis zum Rhein erscheinen durchaus sachgerecht und können sich zudem – fachlich – auch auf die Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung; SR 910.14) abstützen. Da überdies die Versetzung oder der Abbruch des Hauses auf Parzelle 3258 zum Zwecke der Heckenausweitung im Hausfassadenbereich sicherlich unverhältnismässig wäre, ist die angefochtene Verfügung nicht nur sachgerecht, sondern auch verhältnismässig.

5.

a) Im Sinne der obenstehenden Erwägungen ist somit insgesamt festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, sich demnach die Beschwerde als unbegründet erweist und damit abzuweisen ist, soweit sie nicht infolge Rückzuges gegenstandslos geworden ist.

b) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; 370.100) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Den Beschwerdegegnern, welche sich am Verfahren nicht beteiligt haben, ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

464.--

zusammen

Fr.

2‘464.--

gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Juli 2014 teilweise gutgeheissen (1C_41/2014).