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Entscheid

R 2013 131

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

5. Dezember 2013Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer erhoben am 9. Juni 2011 Einsprache gegen die Teilabrechnung „Quartierplan D._____“ vom 30. Mai 2011. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Anliegen der Beschwerdeführer teilweise in der darauffolgenden Abrechnung „Quartierplan D._____“ vom 28. September 2012, ohne dass jedoch ein Einspracheentscheid ergangen wäre. In der Folge forderten die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 auf, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern am 1. Februar 2013 eine korrigierte Schlussabrechnung versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung zukommen. Gemäss Art. 20 Abs. 4 der kantonalen Raumplanungs­verordnung (KRVO; BR 801.110) ist der Kostenverteiler mittels Einsprache anfechtbar, so dass daraus folgend die Schlussabrechnung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2013 materiell als vor Verwaltungsgericht anfechtbarer Einspracheentscheid zu betrachten ist. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Der Quartierplan „D._____“ sowie die entsprechenden Quartierplanvorschriften (QPV) wurden am 4. Januar 2011 von der Gemeinde genehmigt und von allen Quartierplanbeteiligten unterzeichnet. Der Quartierplan sowie die Quartierplanvorschriften sind in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand bilden einzig die im definitiven Kostenverteiler berücksichtigten Planungskosten der durch die Gemeinde beauftragten Ingenieurbüros G._____ und H._____. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Kosten zu Recht in der korrigierten Schlussabrechnung resp. im Einspracheentscheid der Gemeinde vom 1. Februar 2013 aufgeführt werden.

3. a) Vorliegend geht es um eine öffentlich-rechtliche Quartierplanung, welche im August 2005 nach Art. 35 ff. des alten kantonalen Raumplanungs­gesetzes (aKRG) bzw. Art. 95 ff. des alten Baugesetzes der Gemeinde (aBG) eingeleitet worden ist. Seit dem 1. November 2005 sind die neuen kantonalen Bestimmungen über Quartierpläne inkl. jenen über die Erschliessung und die Landumlegung, d.h. Art. Art. 51 - 57 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) und Art. 16 - 21 KRVO in Kraft. Neben den gesetzlichen Regelungen sind vorliegend die am 4. Januar 2011 von sämtlichen Quartierplanbeteiligten unterzeichneten Quartierplanvorschriften massgebend. Diese erwähnen im Ingress Art. 108 aBG und Art. 51 ff. KRG. Somit gelangen hier zunächst die verbindlichen Bestimmungen des KRG (Art. 51 - 57), der KRVO (Art. 16 - 21) und, soweit damit verträglich, die Art. 93 ff. aBG sowie die erwähnten Quartierplanvorschriften zur Anwendung.

b) Gemäss Art. 54 Abs. 1 KRG gehen die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde hat sich an den Kosten zu beteiligen, soweit an der Planung oder den Anlangen ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht. Nach Abschluss der Quartierplanung legt der Gemeindevorstand die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Anteile an den Planungskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen und des verbindlichen Verteilschlüssels gemäss Quartierplan in einem Kostenverteiler fest (Art. 20 Abs. 1 KRVO). Art. 42 Abs. 1 QPV sieht ebenfalls vor, dass die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Erschliessungskosten nach Bauvollendung in einem Kostenverteilverfahren entsprechend dem Erschliessungsvorteil gemäss den Verteilschlüsseln im Anhang 4 auf die einzelnen Parzellen aufgeteilt werden. Die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass des Kostenverteilers werden gleichzeitig mit den Erschliessungskosten auf die kostenpflichtigen Parzellen aufgeteilt (Art. 42 Abs. 2 QPV). Schliesslich sieht Art. 48 Abs. 1 QPV vor, dass die Quartierplanungskosten, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde für die planerische und juristische Beratung sowie die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung / Eintragung des Quartierplans im Grundbuch (Verfahrenskosten) einschliesslich der Kosten der Baulandumlegung (Geometer) zu Lasten der Quartierplanbeteiligten gehen.

Erwägungen

c) Eine gesetzliche Grundlage, wonach die Gemeinde in ihrer Funktion als Gemeinwesen verpflichtet wäre, einen Teil der Quartierplankosten selber zu übernehmen, mit der Ausnahme, als die Gemeinde selber Eigentümerin von zu erschliessenden Grundstücken im Quartierplan­perimeter ist, besteht somit nicht. Vielmehr ist die Gemeinde sogar berechtigt, ihren eigenen Aufwand, der ihr als Quartierplanbehörde im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Festsetzung des Quartierplanes (Verfahrenskosten) entstanden sind, auf die Quartierplanbeteiligten zu überwälzen.

Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hat in einem Entscheid ausführlich festgehalten, dass die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Planungsträgerin keine «Haftung» in dem Sinne trifft, dass sie die Mehrkosten zu übernehmen hätte, die daraus entstehen, dass sich eine Planung im Laufe des Quartierplanverfahrens oder im anschliessenden Rechtsmittel- oder Genehmigungsverfahren als mängelbehaftet und überarbeitungsbedürftig erweist. Das Quartierplanverfahren bildet in aller Regel einen komplexen Vorgang unter Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer, der sich im Widerstreit von Eigentümer- und Allgemeininteressen abspielt und in stufenweisem Fortschreiten dem Wesen dieses Prozesses entsprechend einmal entwickelte planerische Ideen, Lösungsvarianten und Konzepte immer wieder auch in Frage gestellt, korrigiert oder gänzlich verworfen werden, sei es wegen besserer Erkenntnis, veränderter Verhältnisse oder zufolge korrigierenden Eingreifens der Rechtsmittelbehörden. Es haben demnach sowohl die gesamten Aufwendungen für die schliesslich zum Festsetzungsbeschluss erhobene Planung als auch solche Kosten von Quartierplanänderungen als anrechenbare – und damit auf die Quartierplanbeteiligten überwälzbare - Administrativkosten zu gelten, die als Folge von Entscheiden der Rechtsmittelbehörden entstanden sind. Andernfalls würde die Pflicht zur Bezahlung solcher Kosten bei der Gemeinde verbleiben, was eindeutig nicht dem Sinn der gesetzlichen Kostenregelung entsprechen würde (BRKE IV Nr. 155/2002 vom 12. Dezember 2002 in BEZ 2003 Nr. 16 E.3c, zum Ganzen: BEZ 1990 Nr. 6).

Demgegenüber können mangels gesetzlicher Grundlage im Quartierplanrecht diejenigen Kosten nicht den Quartierplanbeteiligten überbunden werden, welche durch das Quartierplanziel nicht gedeckt sind bzw. quartierplanfremde Planungsmassnahmen betreffen (BRKE IV Nr. 155/2002 vom 12. Dezember 2002 in BEZ 2003 Nr. 16 E.3d).

4.

a) Vorliegend beanstanden die Beschwerdeführer die Planungskosten der Firma G._____ und einen Teil der Planungskosten der Firma H._____. Tatsächlich treffen verschiedene Einwände der Beschwerdeführer bezüglich der Kosten „G._____“ zu. Der Auftrag der Gemeinde an das Planungsbüro G._____ erfolgte offensichtlich anfangs 2007 und somit vor einer ersten öffentlichen Auflage des Quartierplans „D._____“ (21. Dezember 2007 bis 9. Januar 2008), zu einem Zeitpunkt also, als das Risiko einer Fehlplanung relativ hoch war. Der Auftrag an das Planungsbüro G._____ stand vor allem im Zusammenhang mit der Anpassung des N._____-weges, der tatsächlich weder bei der Einleitung des Quartierplanverfahrens im Jahre 2005 noch zu einem späteren Zeitpunkt zum Perimeter der Quartierplanung gehörte. Der Ausbau des N._____-weges basierte massgeblich auf einem Kaufinteresse eines Busreise-Unternehmens. Ein allein auf einem Kaufinteresse gestützter Ausbau barg indessen das Risiko, dass es, wie tatsächlich geschehen, zu keinem Erwerb kommen und damit die Ausbauplanung umsonst erfolgen würde. In diesem Sinne war die Planung an sich zwar nicht absolut unnötig, jedoch zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo ein erhebliches Risiko bestand, dass die Planung unnötig werden könnte. Schliesslich figurierten die Planungskosten „G._____“ beim definitiven Erlass der geltenden Quartierplanvorschriften im Jahr 2011 nicht in der massgeblichen Kostenschätzung des Anhangs 5. Tatsächlich werden im Anhang 5 unter Planer / Jurist lediglich die Planungsbüros H._____ mit Fr. 34‘000.-- und E._____ mit Fr. 14‘000.-- erwähnt. Die Quartierplanbeteiligten mussten aufgrund dessen nicht davon ausgehen, dass die Planungskosten „G._____“ zu einem späteren Zeitpunkt wieder im Kostenverteiler aufgeführt werden. Die vorliegenden Umstände sprechen gemäss geltender Praxis (E.3d in fine vorstehend) eindeutig dafür, den gesamten Betrag der Rechnung G._____ als quartierplanfremde Planungskosten aus dem Kostenverteiler zu streichen und nicht nur im Rahmen der von der Gemeinde berücksichtigen 35 %. Die Beschwerdeführer haben deshalb den Anspruch, dass die sie direkt betreffenden Rechnungs­stellungen insoweit durch die Gemeinde korrigiert werden.

b) Die Einwände der Beschwerdeführer bezüglich der Rechnung H._____, welche lediglich Planungsarbeiten beinhaltet, die direkt im Zusammenhang mit dem vorliegenden Quartierplan stehen, sind unbegründet. Die Argumentation, es könne nicht angehen, dass die Beschwerdeführer Mehrkosten in der Planung aufgrund ihrer Einsprachen selbst zu tragen hätten, zielt ins Leere. Gemäss geltender Praxis (siehe E.3d) sind Planungskosten, welche im Rahmen von Einsprache- und Anfechtungsverfahren entstehen, durch die Quartierplanbeteiligten zu tragen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

5.

a) Zusammenfassend ist damit die Beschwerde bezüglich der Kosten „G._____“ in dem Sinne gutzuheissen, als diese aus dem Kostenverteiler der Beschwerdeführer zu streichen und durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. In Bezug auf die Anträge zur Rechnung H._____ ist die Beschwerde abzuweisen.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG je zur Hälfte aufzuerlegen. Ferner ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerde­führern eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessene reduzierte Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG) zu bezahlen. Diese wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 25. Juni 2013 auf deren Hälfte von Fr. 3‘372.-- (inkl. MWST) festgelegt. Der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Gemeinde verpflichtet, die Planungskosten des Büros G._____ aus dem Kostenverteiler herauszunehmen, soweit die Beschwerdeführer betroffen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

333.--

zusammen

Fr.

2‘333.--

gehen zu 1/2 zulasten der Gemeinde und zu je ¼ unter solidarischer Haftung zulasten von B._____ und von A._____. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde wird verpflichtet, B._____ und A._____ insgesamt mit Fr. 3‘372.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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5. [Mitteilungen]